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Prof. Dr. Dr. Müller · Die Unabhängigkeit der Richter

Der Landesverband Hessen lud am 2.7.2004 zur Tagung des Deutschen Richterbundes ein. Ein Vortrag von Prof. Dr. Dr. Müller über die Unabhängigkeit der Richter ist mehr als nur interessant. Der Vortrag ist aus dem Internetportal „richterbund-hessen.de“ entnommen und wird wie folgt hier wiedergegeben.

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125 Jahre richterliche Unabhängigkeit

Vor 125 Jahren, am 1. Oktober 1879, trat das schon am 27. Januar verkündete Gerichtsverfassungsgesetz in Kraft, dessen seither nie geänderter § 1 erstmals die richterliche Unabhängigkeit garantierte: „Die richterliche Gewalt wird durch unabhängige, nur dem Gesetze unterworfen Gerichte ausgeübt“ Inzwischen gelten Artikel 92 des Grundgesetzes, der die „rechtsprechende Gewalt… den Richtern anvertraut“ und Artikel 97, nach dem „die Richter unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen“ sind, auch schon seit 55 Jahren. Nach § 25 des Richtergesetzes ist schließlich auch „der Richter unabhängig…“. Bis die Unabhängigkeit des Richters zum Kernbestand des Rechtsstaats gezählt wurde, hat es einiger Kämpfe bedurft und wie fragwürdig ihre Garantie sein kann, zeigt der in jeder Abhandlung zu diesem Thema zitierte Ausspruch des während der Debatten zum Gerichtsverfassungsgesetz amtierenden Justizministers Gerhard Adolf Leonhardt: „ Solange ich über die Beförderungen bestimme, bin ich gern bereit, den Richtern ihre sogenannte (!) Unabhängigkeit zu konzedieren“.

Kaum jemand hat sich um die richterliche Unabhängigkeit in Deutschland so verdient gemacht wie Friedrich der Zweite von Preußen. Von ihm ist der schöne Satz überliefert: „Ich habe mich entschlossen, den Lauf der Prozesse niemals zu stören. In den Gerichtshöfen müssen die Gesetze sprechen, und der Souverän hat zu schweigen“.

Gehalten hat er sich an diese Maxime so wenig wie an die pazifistischen Ideen seiner Frühschrift „Antimachiavel“. Seine Einmischung in den Fall des Müllers Christian Arnold gilt bis heute als abschreckendes Beispiel für Kabinettsjustiz und absolutistische Anmaßung. Sie gab Veranlassung zu einer durchgreifenden Reform der preußischen Justiz, allerdings erst nach Friedrichs Tod. Zur Erinnerung: Arnold besaß in Pommerzig, einem Dorf in der Neumark, die mit Wasserkraft betriebene Krebsmühle. Da er seit 1773 den jährlich fälligen Zins an seinen Grundherrn, den Grafen Schmettau, nicht mehr entrichtete, wurde 1778, auf Veranlassung des zuständigen Patrimonialgerichts, das freilich dem Grafen unterstand, seine Mühle zwangsversteigert. Der Müller hatte seinen Zinsverzug damit entschuldigt, dass oberhalb seiner Mühle der Herr von Gersdorff einen Karpfenteich angelegt und ihm so das Wasser abgegraben habe. Arnold führte bei der Küstriner Regierung – Vorläuferinstitution des Landgerichts – Beschwerde gegen Gersdorff, wurde aber abgewiesen, da sein Mühlenvertrag ihn zur Duldung solcher Teiche ausdrücklich verpflichte.

Mit einer Bittschrift erregte er das Interesse des Königs für die Kausa und dieser wies die Regierung an, erneut zu entscheiden, was sie nach Einholung eines Gutachtens am 28. Oktober 1879 tat, allerdings wieder nicht zu Arnolds Gunsten. Arnold appellierte ans Kammergericht, aber auch dieses bestätigte nur die Küstriner Entscheidung. Friedrich nannte die Entscheidung „üble Ficfaquerey“, verkündete die Absetzung seines Großkanzlers Freiherrn von Fürst, ließ die drei Kammergerichtsräte ins Stadtgefängnis abführen, verfügte die Inhaftierung der vier Ersten Räte der Küstriner Regierung und die Absetzung des Regierungspräsidenten Graf von Finkenstein sowie des Landrats von Gersdorff. Am 14. Dezember 1779 veröffentlichte die Spener’sche Zeitung ein vom König diktiertes Protokoll in dem es hieß: „Wo die Justiz-Kollegia nicht mit der Justiz ohne alles Ansehen der Person oder des Standes gerade durch gehen, sondern die natürliche Billigkeit bei Seite setzten, so sollen sie es mit Sr. K. M. zu thun kriegen.

Denn ein Justiz-Collegium, das Ungerechtigkeiten ausübt, ist gefährlicher und schlimmer, wie eine Diebesbande, vor die kann man sich schützen, aber vor Schelme, die den Mantel der Justiz gebrauchen, um ihre üblen Passiones auszuführen, vor die kann kein Mensch sich hüten. Die sind ärger, wie die größten Spitzbuben, die in der Welt sind, und meritiren eine doppelte Bestrafung“. Er ließ die Inhaftierten anklagen, aber am 26. Dezember erklärte der Kriminalsenat des Kammergerichts in einem motivierten Gutachten, welches einem heutigen Nichteröffnungsbeschluss entsprach, dass keinem der Richter ein Vergehen zur Last falle und alle nach Pflicht und Gewissen gehandelt hätten. So votierte auch der Staatsminister Freiherr von Zedlitz. Der halsstarrige König ließ nun auch die Strafrichter verhaften und erließ am 1. Januar 1780 Kabinettsordre: Zwei Räte wurden freigesprochen, die übrigen zu einjähriger Festungsstrafe und zur Bezahlung der Mühle sowie zum Ausgleich des übrigen Schadens Christian Arnolds verurteilt.

Erst als sie alles nach Taxansatz bezahlt hatten, kamen sie frei. Die Reaktionen waren gespalten. In ganz Europa gab es Sympathiedemonstrationen für den weisen Herrscher, der es den hohen Herren einmal gezeigt und dem kleinen Mann zum Recht verholfen hat. Das Volk liebt solche Akte von Kadijustiz. Unter Juristen wurde dagegen der Richtermut vor Königsthronen bewundert. „Il y a des juges à Berlin“, hieß es damals und dass das Berliner Oberlandesgericht sich heute noch „Kammergericht“ nennt, geht auf diese Geschichte zurück. Friedrich Wilhelm II., dem Nachfolger Friedrichs, war der Machtanspruch seines Onkels offenbar peinlich. Er annullierte dessen Verfügungen, die Richter wurden rehabilitiert, wieder in ihre Ämter gesetzt und bekamen die gezahlten Beträge aus der königlichen Schatulle erstattet. Arnold blieb aber im Besitz der Mühle. Der noch von Friedrich eingesetzte Nachfolger des Großkanzlers von Fürst, Johann Heinrich Kasimir Carmer, erarbeitete eine Preußische Allgemeine Gerichtsordnung, die allerdings erst sieben Jahre nach Friedrichs Tod in Kraft trat.

Carmer formulierte auch, zusammen mit Carl Gottlieb Svarez,, das bei seinem Inkrafttreten 1794 schon hoffnungslos antiquierte Preußische Allgemeine Landrecht. 1789 war in Paris die Bastille gestürmt worden und auch unter deutschen Richtern machte sich revolutionäre Stimmung breit. Insbesondere das liberale Bürgertum sah in dem zunehmend aus seinen Kreisen rekrutierten Richtertum das „Palladium der bürgerlichen Freiheit“,, welches es vor den Übergriffen des Monarchen schützte. Aus diesem Interesse machte es im Rahmen seines Kampfes um den Rechtsstaat die Sache der Justiz zu seiner eigenen und verlieh der Forderung nach deren Unabhängigkeit revolutionären Schwung. Das Verlangen nach persönlicher Unabhängigkeit der Richter, nach Unabsetzbarkeit und Unversetzbarkeit, lief mit dieser Bewegung parallel, ohne jedoch sachlich mit ihr verbunden zu sein. Schließlich war die Sonderstellung des richterlichen Beamten im damaligen staatstheoretischen Theoriegebäude noch nicht vorgesehen.

Deshalb konnte die Forderung nach „Inamovibilität“ der Richter zunächst nicht durchgesetzt werden. Erst als sich der Liberalismus nach der Restaurationsphase Mitte des 19. Jahrhunderts mit neuem Elan die Sicherung der Unabhängigkeit zum Ziel machte und dabei sachliche und persönliche Unabhängigkeit als gleichwertige Aspekte der Selbständigkeit der Justiz auffasste, wurde der klassische Kernbestand richterlicher Unabhängigkeit in der bis heute geläufigen Weise auch theoretisch ausformuliert. Einer der zahlreichen Richter, die mit ihrer freiheitlichen Einstellung notwendigerweise in Opposition zur Obrigkeit gerieten, war der Komponist, Schriftsteller und Jurist Ernst Theodor Amadeus Hoffmann. Er hatte als Kammergerichtsrat und Mitglied einer „Immediatkommission zur Ermittelung hochverräterischer Verbindungen und anderer gefährlicher Umtriebe“ das Vorgehen der Polizei gegen den als Demagogen verfolgten Turnvater Jahn als „ein ganzes Gewebe heilloser Willkür, frecher Nichtachtung der Gesetze und persönlicher Animosität“ entlarvt.

Das daraufhin eingeleitete Dienststrafverfahren – sinnigerweise wegen „Preisgabe von Prozessgeheimnissen“ – kam nicht mehr zum Abschluss. Hoffmann starb am 25 Juli 1822, sein Gegenspieler, der Polizeidirektor von Kamptz wurde 1832 preußischer Justizminister. Die Frankfurter Nationalversammlung von 1848 bestand zu einem Viertel aus Richtern und Rechtsgelehrten. Einer von ihnen, Benedikt Waldeck wurde 1849 wegen angeblichen Hochverrats ein halbes Jahr lang eingesperrt. Später, als Abgeordneter des preußischen Landtags, war er Wortführer der Freisinnigen und einer der beharrlichsten Gegner Bismarcks. Waldecks ungeheure Popularität zeigte sich zuletzt bei seinem Begräbnis; der Trauerzug von 20.000 Menschen war der größte den Berlin je gesehen hatte. Der Münsteraner Oberlandesgerichtsdirektor Jodokus Donatus Temme hatte gar aus dem Gefängnis heraus für die Nationalversammlung kandidiert und war prompt gewählt worden. Von der Anklage wegen Hochverrats wurde er zwar freigesprochen, nach einem Disziplinarverfahren jedoch ohne Bezüge entlassen.

Richter lehnten sich auch gegen den politischen Missbrauch der Justiz auf. Schon 1844 hatte Heinrich Simon, Stadtgerichtsrat in Breslau, unter Hinweis auf die staatliche Gängelung der Justiz prophezeit: „Er wird fallen, der bisher so edle preußische Richterstand… und die Trümmer dieser Institution werden auf den preußischen Thron stürzen und auf die bürgerliche Freiheit des preußischen Volkes“. Ein Jahr später gab er sein Richteramt auf und schrieb an den König den bemerkenswerten Satz: „Nur auf das kann man sich stützen, was Widerstand leistet“. Für seine führende Rolle bei der Revolution wurde der in die Schweiz emigrierte in Abwesenheit zu lebenslangem Zuchthaus verurteilt. Auch die nachrevolutionären Parlamente waren von politisch bewussten Richtern dominiert. In dem 1862 gewählten preußischen Abgeordnetenhaus, saßen 11 Konservativen 230 Liberale gegenüber, wegen seines hohen Richteranteils wurde es als „Kreisrichter-Parlament“ bezeichnet.

Über Jahre führte es im preußischen Verfassungskonflikt einen zähen Kampf gegen das reaktionäre preußische Regime. Der Abgeordnete Carl Twesten, Stadtrichter aus Berlin und landesweit bekannt geworden durch eine Reihe Flugschriften, deren eine überschrieben war mit „Freund, jetzt ist Zeit zu lärmen“, hatte Manipulationen der Regierung bei der Besetzung von Richterämtern aufgedeckt und sich damit ein Strafverfahren eingehandelt. Nach einem erregten Rededuell zwischen Twesten und Bismarck im Landtag missbilligten 283 Abgeordnete die Maßregelung des Richters, nur 35 stimmten mit Bismarck . Dieser sprach damals abschätzig von „Kreisrichtern und anderen Revolutionärs“. Nicht ganz zu Unrecht, denn viele Richter hatten eine revolutionäre Vergangenheit und sogar der eher staatstragende erste Präsident des 1879 gegründeten Reichsgerichts, Martin Eduard von Simson, soll im März 1848 an der Seite aufrührerischer Studenten auf den Barrikaden gestanden haben.

Nach der Reichsgründung von 1871 und erst recht nachdem der zum Reichskanzler aufgerückte preußische Ministerpräsident Otto von Bismarck seit 1878 seine Regierung nicht mehr auf die nationalliberale Fraktion, sondern auf die Konservativen im Reichstag stützte, versuchte die Regierung mit einer Reihe konservativer Säuberungsmaßnahmen, dem fortschrittlichen Teil der Richterschaft das liberale Kreuz zu brechen. Nach einer drastischen Verminderung der Zahl der Gerichte wurden die Richter der zehn ältesten Jahrgänge entlassen, jener, deren politisches Bewusstsein noch durch die Revolution von 1848 und dem Verfassungskonflikt geprägt war. Da in den Folgejahren keine Richterstellen frei wurden, musste, wer das Richteramt anstrebte, nach Studium und vierjähriger unbezahlter Referendarzeit, ein acht bis zehn Jahre dauerndes Assessoriat durchlaufen. Als Hilfsrichter auf Probe hatte er ohne die Garantie richterlicher Unabhängigkeit zu arbeiten. Das wirkte in mehrfacher Hinsicht prägend auf die künftige Richterschaft.

Zunächst einmal war eine soziale Selektion gewährleistet, denn nur Begüterte konnten sich die rund zwanzigjährige Ausbildung leisten. Außerdem wurde bis 1911 in Preußen nur zum Referendardienst zugelassen, wer 7500 Mark hinterlegt und ferner nachgewiesen hatte, dass er über ein standesgemäßen Unterhalt von jährlich 1500 Mark verfügt. Aus Vorbereitungsdienst und dem Proberichteramt konnte man jederzeit entlassen werden. Die lange Ausbildung gab die Möglichkeit, die Richter zu beobachten und alle oppositionellen Elemente auszusondern. Die permanente Examinierung überstand nur, wer in besonderem Maße staatstreu und willfährig war, kurz: wer das damalige Gesellschafts- und Staatssystem bedingungslos akzeptierte. Die 1878 eingeführte „freie Advokatur“- alle politischen Schranken für aufgehoben und der Beamtenberuf „Justizkommissar“ zum freien Beruf des Rechtsanwalts gemacht – hatte obendrein zur Folge, dass Richter mit liberaler Einstellung den Dienst quittierten, um als Anwalt zu arbeiten.

Höhere Richterstellen besetzte man vorzugsweise mit bewährten Staatsanwälten. Diese waren im Gegensatz zu Richtern abhängig und an Weisungen der vorgesetzten Behörde gebunden, also Beamte, die in langer Berufsausübung Gehorchen gelernt hatten. Als „politische Beamte“ konnten Staatsanwälte damals jederzeit ohne Angaben von Gründen in den Ruhestand versetzt werden. Daher hielt sich in dieser Berufsgruppe nur der hochkonservative neue Typ des obrigkeitsgläubigen Staatsdieners, dessen Denkweise und Gebaren der Historiker Leo Kofler in seiner „Geschichte der bürgerlichen Gesellschaft“ so beschrieb: „Formalistische Pflichtbetonung, falscher, weil mit dem Leben in einem ständigen, auf tragischen Konflikt geratener Ehrbegriff, Duckmäuserei, verbunden mit Neigung zur heldischen Haltung, rationalisierte Sentimentalität und – preußischer Haarschnitt“. Obwohl die Staatsanwälte nur acht Prozent des höheren Justizpersonals stellten, rekrutierte man die Mehrheit der Amts- , Land- und Oberlandesgerichtspräsidenten aus der Staatsanwaltschaft.

In der Richterschaft des Kaiserreichs hatte sich die „Metamorphose liberaler Honoratioren zu Reserveoffizieren“ mit beängstigender Geschwindigkeit vollzogen. „Unabhängigkeit der Rechtspflege?“ beschreibt der Rechtssoziologe Ernst Fraenkel die Haltung der Richter jener Zeit, „de jure hat sie nie jemand angezweifelt; de facto nie jemand angestrebt“. Der Richterstand stand überwiegend stramm zur Monarchie und es war fast überflüssig, dass einer ihrer Sprecher, Senatspräsident Max Reichert, forderte: „Was die Wehrmacht nach draußen ist, das muss die Rechtsprechung nach innen sein“. Mit dem Untergang des Kaiserreichs und der Ausrufung der Republik brach für die monarchistisch gesonnene Richterschaft eine Welt zusammen. „Jede Majestät ist gefallen, auch die Majestät des Gesetzes“ klagte der Richterbundsvorsitzende Johannes Leeb. In den Gesetzen der Republik sah er nichts als „Lügengeist“ und „Partei-Klassen-, Bastardrecht“. Die Richterschaft bekam jedoch nach dem Systembruch ihre Unabhängigkeit garantiert.

Richtern, die meinten, nicht mit ihrem Gewissen vereinbaren zu können, der Republik statt dem Kaiser zu dienen, konnten sich bei Wahrung aller materiellen Ansprüche in den Ruhestand versetzen lassen. Davon machten aber nur 0,15 % Gebrauch. Der Rest blieb und saß mehr oder weniger die Republik aus. Nach der Demütigung von 1918, jetzt dem demokratischen Staat dienen zu müssen, folgte 1922 eine weitere. Die ohnehin nicht besonders geliebte Reichsverfassung vom 11. August 1919 sah in Artikel 109 für Männer und Frauen „grundsätzlich dieselben staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten“ vor und präzisierte in Art. 128: „Alle Staatsbürger ohne Unterschied sind nach Maßgabe der Gesetze und entsprechend ihrer Befähigung und ihren Leistungen zu den öffentlichen Ämtern zuzulassen. Alle Ausnahmebestimmungen gegen weibliche Beamte werden beseitigt“. Als im Oktober 1921 der sozialdemokratische Rechtsphilosoph Gustav Radbruch Reichsminister der Justiz wurde, machte er damit ernst. Er wollte Frauen auch zum Richteramt zulassen.

In der Richterschaft herrschte Aufruhr und in der Deutschen Richterzeitung konnte man lesen, „die Einführung der Frau in den Richterberuf würde einen Abbau unserer Rechtsordnung bedeuten“, denn „zur Rechtssprechung sind der Frau unüberwindliche Grenzen in ihrer Begabung gezogen“. Ein Gutachter des Richterbundes, Kollege Stadelmann konkretisierte, dass „Gefühlseinflüsse… die Frau bereits bei der intelligenzmäßigen, objektiven Aufnahme von Tatvorgängen behindern“, kurz: Durch die Zulassung der Frau als Berufsrichterin würde der Rechtsprechung das Grab gegraben“.

Der 1921 abgehaltene vierte deutsche Richtertag lehnte die Zulassung von Frauen zum Richteramt mit 248 zu 2 Stimmen ab, denn „das Recht nötigt zu festem kampfweisen Vorgehen“ hieß es in der Diskussion, und das ließe sich „mit der Eigenart weiblichen Denkens und Empfindens kaum vereinbaren“. In einem viel beachteten Vortrag vor der Münchner juristischen Gesellschaft am 7. Geburtstag der Republik, dem 9. November 1926, beschrieb Reichsgerichtspräsident Dr. Walter Simons die Psyche der damaligen Richterschaft: „Bei uns ist das Richter-tum der Monarchie als Ganzes in den neuen Staat hineingegangen… mit vollem Bewusstsein, aber mit dem neuen Regime bekam der Richter nicht den neuen Geist…“ Zum Skandal wurde die Rede durch die Forderung des auf Vorschlag eines sozialdemokratischen Justizministers (Radbruch) von einem sozialdemokratischen Staatsoberhaupt (Ebert) ernannten Reichsgerichtspräsidenten, Sozialdemokraten dürften, da ihnen die nötige Unabhängigkeit fehle, nicht zu Richtern ernannt werden.

Das war im Kaiserreich so gewesen und die große Mehrheit der Richterschaft teilte die Meinung des Reichsgerichtspräsidenten. Die wenigen Kollegen, die sich dem in der Richterschaft vorherrschenden deutsch-nationalen Konsens verweigerten, wurden heftig angefeindet. Immer wenn ein Richter sich öffentlich zur Republik oder demokratischer Ordnung bekannte, löste er damit ein regelrechtes Kesseltreiben aus, das auch schon antisemitische Züge trug, denn die jüdischen Richter waren eher in den Parteien der Weimarer Koalition engagiert als in den deutlich antisemitischen Rechtsparteien. Arnold Freymuth zum Bei-spiel, seit 1911 Oberlandesgerichtsrat in Hamm, wurde nach dem Erlebnis des Ers-ten Weltkriegs Pazifist und Mitglied der SPD, 1918/19 Mitglied eines Bauern- und Soldatenrates, war 1919 parlamentarischer Unterstaatssekretär im preußischen Justizministerium und kam 1920 ans Kammergericht, wo er 1923 zum Senatspräsidenten avancierte.

Als nach Hermann Großmann, 1919 Rat am Oberlandesgericht Marienwerder (Westpreußen) und seit 1922 Senatspräsident beim Kammergericht, ein Jahr später mit Alfred Orgler ein weiterer engagierter Demokrat ans Kammergericht kam, versammelten sich dort rund 100 Richterkollegen zum Protest gegen die Beförderung der drei Republikaner. Großmann wurde im Frühjahr 1930, kurz vor dem Sturz des letzten Kanzlers der Weimarer Koalition, Hermann Müller,sogar noch zum Reichsgerichtsrat ernannt. Unter den 122 Mitgliedern dieses höchsten Gerichts blieb der Richter des Dritten Zivilsenats aber ein Fremdkörper. Als er im November 1932 auf einer Reichsbanner-Versammlung ein leidenschaftliches Bekenntnis zur Reichsverfassung abgelegt und zu deren Verteidigung aufgerufen hatte, leitete Reichsgerichtspräsident Bumke ein Disziplinarverfahren gegen ihn ein, da er „in hohem Maße die Zurückhaltung vermissen lässt, wie…. von einem Mitglied des höchsten Gerichtshofes… erwartet werden muss“.

Der Vorgang ging ans Justizminis-terium und am 6. März 1933 forderte Reichsjustizminister Gürtner Großmann auf, seine sofortige Versetzung in den Ruhestand zu beantragen. Der erst 55-jährige kam dem umgehend nach und kam damit seiner Entlassung zuvor. Nach § 4 des am 7. April ergangenen Gesetzes „zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums“ konnten nämlich Beamte, „die nach ihrer bisherigen politischen Tätigkeit nicht die Gewähr dafür boten, jederzeit für den nationalen Staat“ einzutreten, mit gekürztem Ruhegehalt entlassen werden. Großmanns Antrag ermöglichte es dem Reichsgerichtspräsidenten ans Ministerium zu melden, beim Reichsgericht sei kein einziger von der politischen Klausel betroffen. Nach einer Durchführungsverordnung zu dem Gesetz hatten die Beamten Auskunft über Mitgliedschaft in demokratischen Parteien, dem Reichsbanner, dem republikanischen Richterbund und er Liga für Menschenrechte zu erteilen. Großmann gehörte allen vieren an. Bemerkenswert ist, dass obwohl Preußen von 1918 bis zum 20. Juli 1932 – dem sog. Preußenschlag – durchgehend sozialdemokratisch regiert wurde, von den rund zehntausend höheren Justizbeamten (Richtern, Staatsanwälten und Assessoren) nur 97 unter die politische Klausel fielen.

Beim Reichsgericht nur ein Einziger: Hermann Großmann. Der deutsche Richterbund hatte in den vierzehn Jahren der Republik stets das „Eindringen der Politik in die Rechtspflege“ bekämpft. Mit dem Protest hatte es aber ein Ende, als die Nazis an die Macht gekommen waren. Obwohl schon am 1. April anlässlich einer Judenboykottaktion die Justizminister der Länder alle die jüdischen Richter, Staats- und Amtsanwälte beurlaubt hatten und am 7. April das bereits erwähnte Gesetz „zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums“ die Entlassung jüdischer, sozialdemokratischer und anderer politisch unzuverlässiger Beamten und Richter dekretierte, womit die Unabhängigkeit deren aufgehoben war, teilte der Rich-terbundvorsitzende nach einer Audienz – ausgerechnet am 7. April – bei Hitler mit: „Wir legten alles vertrauensvoll in seine Hand. Der Herr Reichskanzler war mit diesen Einführungen offenbar einverstanden und erklärte, dass er die Unabhängigkeit der Richter aufrechterhalten werde, wenn auch gewisse Maßnahmen notwendig seien“.

Dann ging es Schlag auf Schlag: Am 21. April forderte der Verein Preußischer Richter und Staatsanwälte seine Mitglieder auf, „sich in die gemeinsame Kampffront Adolf Hitlers einzugliedern und sich dem Bund Nationalsozialistischer Deutscher Juristen anzuschließen“, der oldenburgische Richterverein löste sich am 29. April auf, der Vorstand des Richtervereins beim Reichsgericht trat am 10. Mai „zum Zwecke der Gleichschaltung“ zurück und am 21. Mai stellte sich der Verein sächsischer Richter und Staatsanwälte „freudig und pflichtgetreu unter die Führung des Volkskanzlers Adolf Hitler“. Am 23. Mai erklärte schließlich der Reichsvorstand des Richterbundes in einem Telegramm an den „Reichsjuristenführer“ Hans Frank „für sich und die ihm angeschlossenen Landesvereine seinen korporativen Eintritt in den nationalsozialistischen Juristenbund und unterstellt sich der Führung des Herrn Reichskanzlers Adolf Hitler“. So lange die Zeitschrift des Richterbundes, die Deutsche Richterzeitung, noch bestand – sie wurde später in die regierungsamtliche Deutsche Justiz überführt, war sie nun Forum für Vorschläge der Richterschaft zur „Neugestaltung der Rechtsordnung“.

Reichsgerichtsrat Erich Schultze z.B. plädierte hier bereits 1933 für die scharfe Bestrafung von „Rasseverrat… , das ist kurz gesagt die Vermischung eines Deutschen mit Angehörigen bestimmter gesetzlich bestimmter Rassen“. Als deutliches Zeichen der vollendeten Gleichschaltung schworen schließlich am 13, Oktober 1933 anlässlich des ersten Juristentages nach Hitlers Machtergreifung, zugleich vierte Jahrestagung des Bundes Nationalsozialistischer Deutscher Juristen, auf einer imposanten Massenkundgebung vor dem Reichsgericht über 10.000 Juristen mit erhobenem rechten Arm, „bei den Opfern einer volksfremden Justiz und der Seele des deutschen Volkes, dass wir unserem Führer auf seinem Wege als deutsche Juristen folgen weden bis an das Ende unserer Tage“. Vorher waren tausende gestandener Justizjuristen feldmarschmäßig ausgerüstet sternförmig auf Leipzig zumarschiert,der Juristentag glich einem Feldlager, was der jüdische Schriftsteller und Rechtsanwalt Rudolf Olden kommentiert „Ein Volk, das seine Richter zu Feldwebeln degradiert, ist meilenweit entfernt von jeder europäischen Rechtskultur“.

Nach einem Geschäftsbericht des preußischen Justizministeriums führte das Berufsbeamtengesetz zur Entlassung von 311 Richtern und 804 Referendaren wegen „nichtarischer Abstammung“. Wegen nationaler Unzuverlässigkeit wurden 97 aus ihrem Amt entfernt und auf eigenen Antrag 27.Ausgeschlossen wurden auch die 36 Richterinnen, denen von 1922 – 1933 der Eintritt in den Justizdienst gelungen war. Daneben gab es 176 Gerichtsassessorinnen, meist Proberichterinnen. Für das Ausscheiden der Frauen gab es kein Gesetz, nur Hitlers Aversion gegen Frauen in Richterrobe. Die schon zu Lebenszeitrichterinnen ernannten wurden in den Verwaltungsdienst abgeschoben oder in Grundbuch- oder Registerabteilungen versetzt. Ab 1935 wurden Frauen nicht mehr zu Gerichtsassessoren ernannt und auch nicht mehr zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Im August 1937 entschied der Führer schließlich, dass sie auch nicht mehr in den höheren Verwaltungsdienst dürften. Direkte Eingriffe der Exekutive in die Rechtsprechung waren im Dritten Reich selten.

Sie waren auch kaum nötig, da die Staatsanwaltschaft mit den neuartigen Rechtsmitteln der Nichtigkeitsbeschwerde und des außerordentlichen Einspruchs, beide auch gegen rechtskäftige Urteile, reichlich Möglichkeiten besaß, missliebige Urteile vom Reichsgericht kassieren zu lassen. Die Unabhängigkeit der Justiz als ganzer existierte dagegen nicht mehr. Die Gerichtsverwaltungen waren nach dem „Führerprinzip“ organisiert, die ohnehin geringe Richtermitbestimmung abgeschafft. Da alle Akte staatlicher Gewalt vom Entzug der Fahrerlaubnis bis zur „Schutzhaftverhängung“ der richterlichen Kontrolle entzogen waren und Gerichtsurteile sogar von der Polizei „korrigiert“ werden konnten, wurde die dritte Staatsgewalt, nachdem die anderen zwei mit dem Ermächtigungsgesetz schon zusammengelegt worden waren, entmachtet und zur Legitimationsbeschafferin degradiert. Zu dieser Entwicklung hat die Justiz selbst kräftig beigetragen.

Schon 1933, als die nationalsozialistischen Rechttheoretiker noch gar nicht auf die Idee gekommen waren, dass es gegen Polizeiaktionen keinerlei Rechtsschutz gebe, hatte das Kammergericht alle „reichs- und landesrechtlichen Schranken für polizeiliche Maßnahmen (für) beseitigt“ erklärt und festgestellt, dass deren “Zweckmässigkeit und Notwendigkeit einer Überprüfung durch das Gericht nicht unterliegt“. Die persönliche Unabhängigkeit der Richter haben die Machthaber nach den Massenentlassungen im Jahr 1933 dagegen in erstaunlichem Maß respektiert. Die nach dem Krieg immer wieder zitierten Richterbriefe waren nicht mehr als anonymisierte Kritiken einzelner Gerichtsurteile. Sie hatten keinerlei Prangerwirkung und waren auch keine Urteilskorrekturen. Verblüffend ist, dass mutigen Richtern und Staatsanwälten, die gegen das Unrecht des Systems vorgingen, nichts anderes wieder fuhr, als die Versetzung oder die Verabschiedung in den Ruhestand.

Der Brandenburger Vormundschaftsrichter Lothar Kreyssig ging in Pension, nachdem er Mordanzeige gegen den Reichsleiter Bouhler und den Medizinprofessor Brandt, die von Hitler mit der Behindertenmord Aktion Beauftragten, erstattet und, ins Justizministerium vorgeladen, erklärt hatte, solch verbrecherische Führerbefehle könne er nicht als Recht akzeptieren. Der Münchener Staatsanwalt Josef Hartinger hatte schon 1933 nach einigen Todesfällen im Lager Dachau gegen zwei Wachmänner Anklage wegen Mordes und gegen den Lagerkommandanten wegen Begünstigung erhoben. Die Sache wurde zwar niedergeschlagen, aber Hartinger entzog man lediglich die Zuständigkeit für Dachau. Das Dritte Reich überdauerte er als Amtsrichter in Amberg. Der Richterschaft wurde ihre Unabhängigkeit nicht genommen, sie gab sie freiwillig ab, „freudig und pflichtgetreu“, wie es in den Entschließungen des Richterbundes hieß. Der pensionierte Kölner Landgerichtspräsident Hubert Schorn kommt der Wahrheit sehr nahe, wenn er in seiner Justiz-Reinwaschungsschrift „Der Richter im Dritten Reich“ schreibt: „Die stolze Geschichte der Richterschaft durchzogen stets die Treue zur Staatsführung und die Liebe, mit der man dem Staate diente“.

Diese Staatshörigkeit großer Teile der Richterschaft machte ihre Anpassung ans Dritte Reich so reibungslos und nicht – wie später immer behauptet – die Treue zum Ge-setz. Machtvergötzung, Verrohung der Staatspraxis und Inhumanität bestimmten das Dritte Reich. Die Justiz hat ihr Teil dazu beigetragen. „Wie die meisten Deutschen“ – beschreibt der Frankfurter Rechtshistoriker Dieter Simon die Nachkriegssituation – „blickten auch die Juristen auf die Trümmer ihrer Welt… . Die Rechtsprechung schien gedemütigt, beschmutzt und befleckt, Rechtskunde war eben noch eine korrupte Legitimationswissenschaft gewesen… . In dieser Lage stellten sich den Juristen zwei Fragen: Warum war dies geschehen? Was war jetzt zu tun?“ Auf die erste Frage gab Gustav Radbruch, einer der wenigen in Deutschland gebliebenen gleichwohl nicht korrumpierten Juristen, ehemaliger Reichsjustizminister und Rechtsphilosoph in Heidelberg die falsche und verhängnisvolle Antwort: „Der Positivismus, den wir schlagwortartig zusammenfassen können in die Formel, Gesetz ist Gesetz hat die deutsche Rechtswissenschaft und Rechtspflege wehrlos gemacht gegen noch so große Grausamkeit und Willkür, sofern sie nur von den damaligen Machthabern in die Form des Gesetzes gebracht wurden“.

Damit lieferte er die Stichworte für die juristische Nachkriegsdebatte. Der Rechtsprofessor und Kriegsgerichtsrat a.D. Eberhard Schmidt führte auf dem ersten Nachkriegsjuristentag aus: „Nicht die Justiz, sondern ganz allein der Gesetzgeber hat die Fahne des Rechts verlassen… mit der Verantwortung für die Folgen dürfen heute weder Rechtswissenschaft noch Justiz beladen werden“. Der Verweis auf den Rechtspositivismus wurde zur zentralen Lebenslüge der deutschen Juristen zur Erklärung ihres Beitrags zum Naziunrecht. Dass es eine Lüge war, wussten sie alle, denn wenn es jemals eine antipositivistische Rechtspraxis gegeben hat, war es die des Dritten Reichs. Entsprechend grotesk war das, was man in der Nachkriegszeit „positivistisch“ nannte.

Carlo Schmidt, Sprecher der SPD im parlamentarischen Rat, zählte sogar den Grundsatz „Recht ist, was dem Volke nützt“ zur positivistischen Entartung und das Landgericht Kassel entschuldigte Blutrichter, die in „schöpferischer Gesetzesauslegung“ einen sog. „Rasseschänder“ zu der nicht vom Gesetz vorgesehenen Todesstrafe verurteilt hatten: „Berücksichtigt man, dass die Angeklagten im rechtspositivistischen Sinne erzogen und möglicherweise überzeugte Nationalsozialisten waren, … ist nicht auszuschließen, dass sie positiv geglaubt haben, ihre Entscheidung entspreche dem Gesetz“. Die Geschichtsklitterung bot doppelten Vorteil: einerseits wurde der gesamte Berufsstand rein gewaschen. Andererseits „der Gesetzgeber“ diskreditiert. Mit der Berufung auf eine „letzte rechtliche Ordnung jenseits des wissenschaftlich Zwingenden oder gar des formal logischen Evidenten“ behielt man sich vor, die Gesetze am „übergesetzlichen Recht“ zu messen.

Hermann Weinkauff, erster Präsident des Bundesgerichtshofs und Reichsgerichtsrat a.D., propagierte weiter „einen geschlossenen Richterstand, ja einen wirklichen Rechtsstand“. Was dem entgegenstand, eine „pluralistische Gesellschaft“ und der „Pluralismus der Weltanschauungen“ nannte er noch 1968 „Dinge, bei denen die Sache so bedrohlich, wie die Bezeichnung widerwärtig ist“. Dass man jetzt von den Richtern eine demokratische Gesinnung verlangte, empfanden sie als Zumutung. Der Celler OLG-Präsident Hodo von Hodenberg beklagte, dass die britische Besatzungsmacht „durch Drohung mit Amtsverlust oder Freiheitsberaubung bestimmte Gesinnungen“ erzwingen wolle, nicht anders als die Nazis, „nur mit umgekehrten Vorzeichen“. Dem Schlagwort der Entpolitisierung der Justiz sollte die Richterideologie der Weimarer Zeit neu belebt werden. „Recht ist eine Idee an sich“ schrieb Landgerichtsdirektor Hans Rotberg 1947 und diese dulde „keine Relativierung, auch keine demokratische“.

Der Richter solle „ein Gelöbnis politischer Keuschheit“ darbringen und jeder, „der diesem Stande beitritt, sollte… sich prüfen, ob er dem Orden der Diener und Hüter des Rechts“ angehören kann. Solche Worte mögen uns komisch vorkommen, von einem der zwei Jahre zuvor noch seinem Führer bedingungslos gehorsam war, Rotberg haben sie einen Ruf an den BGH und sogar einen Senatsvorsitz dort eingebracht. Konkret wurde die Auseinandersetzung um die richterliche Unabhängigkeit im Rechtspflegeausschuss des Parlamentarischen Rates. Zwei Jahre zuvor hatte die verfassungsberatende Versammlung von Groß-Hessen die Richterwahl durch einen Ausschuss mit Parlamentsbeteiligung und die Möglichkeit der Richteranklage vor dem Staatsgerichtshof beschlossen und in Art. 127 der Landesverfassung festgelegt, dass zu Richter nur gewählt werden könne, wer Gewähr bietet, sein Amt im Geist der Demokratie und des sozialen Verständnisses auszuüben. Diesem Beispiel folgten die Länder Württemberg-Baden, Baden, Rheinland-Pfalz und Bremen.

Bei den Beratungen im Hauptausschuss des Parlamentarischen Rates kämpften die Hessen für die Aufnahme ihrer Lösung auch ins Grundgesetz. Vor allem Elisabeth Selbert, Rechtsanwältin aus Kassel, und der hessische Justizminister Georg August Zinn wollten nicht nur im Bund Richterwahl und Richteranklage, sondern dass diese auch für die Justiz der Länder verbindlich vorgeschrieben würde. Sie scheiterten jedoch an der Richterlobby, die traditionell der Justizverwaltung mehr vertraute als dem Parlament. Vor allem der Bamberger Oberlandesgerichtspräsident Thomas Dehler, späterer Bundesjustizminister, kämpfte gegen die Wahl der Richter durch die Volksvertretung. Er bezeichnete sie sogar als grobe Verletzung des Parlamentarismus, weil der Justizminister für Fehlentscheidungen dann nicht mehr vom Parlament zur Rechenschaft gezogen werden könne. Inzwischen sehen Verfassungen von elf Bundesländern Richterwahlausschüsse vor: Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen.

Abgesehen davon, dass dies zumeist die kleineren Länder sind, gibt es in Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Sachsen und Sachsen-Anhalt immer noch keine entsprechenden Gesetze, also auch keinen Ausschuss. Andererseits haben jedoch die Länder Baden-Württemberg, Berlin und Reinland-Pfalz Richterwahlausschüsse ohne dass diese dort in der Verfassung stehen. Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass zwar die Mehrheit der Länder – neun von sechzehn – einen Richterwahlaus-schuss hat, der in ganz verschiedener Intensität bei der Anstellung der Richter mitwirkt. Schaut man aber auf die Einwohnerzahl, wird aus der Ländermehrheit eine Minderheit von 40 %. Fast zwei Dritteln der bundesrepublikanischen Richter fehlt die Legitimation einer Wahl durch das Parlament. Die siebziger Jahre brachten, so unruhig sie innenpolitisch waren und so krisenhaft der Rechtsstaat auf die terroristische Bedrohung reagierte, Fortschritte für die Entwicklung des Richtertums und seine Unabhängigkeit.

„Eine neue Generation von Richtern trat in Erscheinung“, schrieb Dieter Simon in seiner Studie zur richterlichen Unabhängigkeit, „sie waren politisch interessiert, aber nur mäßig engagiert. Sonst wären sie nicht Richter geworden. Aber mit den neuen Richtern und der Pensionierung der letzten alten hielt ein neuer Ton Einzug in die Gerichtssäle, eine neue Sen-sibilität breitete sich aus. Die Vergangenheit der deutschen Justiz wurde nicht länger verdrängt, sondern sogar richterakademiewürdig“. 1972 wurden Direktoren und Senatspräsidenten durch Vorsitzende Richter ersetzt und mit der neuen Richterbesoldung die Voraussetzung für eine größere Unterscheidung zwischen Beamtenschaft und Richterschaft geschaffen. Inzwischen stehen auch die in den Siebzigern eingestellten Richter zur Pensionierung an. Die Justiz hat sich gottlob nicht so entwickelt, wie von Hermann Weinkauff ersehnt. Sie ist pluralistisch, demokratisch und peinlich auf ihre Unabhängigkeit bedacht. Geblieben sind jedoch eine 125 Jahre alte Ausbildungsordnung und eine Gerichtsverfassung, welche den Einfluss der Justizbürokratie auf die Besetzung vor allem der Beförderungsämter ganz im Sinne des eingangs zitierten preußischen Justizministers Leonhardt sichern.

Eigentlich sind die Grenzen dieser Gerichtsverfassung erst in den letzten Jahrzehnten so recht offenbar geworden, nachdem die deutsche Richterschaft sich in 50-jähriger ruhiger demokratischer Entwicklung vom etatistischen Denken befreit, ein Bewusstsein ihrer Unabhängigkeit gewonnen und ihren traditionellen Minderwertigkeitskomplex gegenüber der Exekutive abgelegt hat. Eine weitgehende Aushöhlung der richterlichen Unabhängigkeit droht derzeit von einer „Modernisierungsoffensive“ der Justizverwaltungen, die mit den Schlagwörtern „Evaluation“, „Benchmarking“, „Neues Steuerungsmodell“, „reduzierter Mitteleinsatz“ und „Effizienzsteigerung“ juristische Fließbandarbeit zum Ideal erheben und die Rechtsprechung bürokratischen Effizienzidealen unterwerfen wollen, die für die Verwaltung passen mögen, welche für sich selbst anzuwenden der Justizverwaltung freilich nicht in den Sinn kommt. Die Kollegialgerichte sollen weitgehend abgeschafft, die fünf im Grundgesetz verankerten Gerichtsbarkeiten auf zwei reduziert und die entgegen landläufiger Meinung bei uns keineswegs üppigen Rechtsmittel weiter verkürzt werden.

Zur Popularität der Justiz wird das nicht beitragen, denn es würde die Qualität der Rechtsprechung empfindlich mindern. Vor allem würde es die Richter zu überwunden geglaubten, alten Untugenden zurückzwingen. Kurt Tucholsky – selbst Jurist und schärfster Kritiker der Justiz seiner Zeit – beschrieb den deutschen Richter als einen „der seinen Beruf als Berufsstörung auffasst. Man hat den Eindruck, dass (die Richter) ihre Arbeit unlustig tun und nichts als das einzige Bestreben haben: möglichst rasch fertig zu werden… . Daher mürrisches, eiliges Wesen, hochfahrende Handbewegungen, Wegräumung aller Schwierigkeiten, die Zeit kosten können“.

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Quellen:

http://www.scribd.com/doc/12850141/Die-Berliner-Verfassung

Berufsverband der Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte

  1. Menschenrechtsaktivist
    31. Juli 2013 um 21:07

    Die Justiz ist nicht unabhängig, weil auch für sie Naturgesetze (Verhaltensgesetze) gelten. Der Gruppenegoismus ist stärker als die gewünschte Achtung der Menschenrechte.
    Beispiel: Welche Rechtsverletzungen Richter auch immer begehen mögen, ihnen droht kein Tadel. Alles wird “kollegialiter” unter den Teppich des “Kernbereichs der richterlichen Unabhängigkeit” gekehrt (vgl. http://www.odenwald-geschichten.de/?p=682 ).
    Der Machtapparat richtet sich insgesamt nach Verhaltensgesetzen aus wie Gruppennarzissmus, Gruppenegoismus und Gruppenaggressivität:
    Die angeblich funktionierende Gesetzgebungs- und Gerichtspraxis ist die schlimmste Lebenslüge…… Gerichtlichen und behördlichen Entscheidungen (nebst Justizministerien, Petitionsausschüssen etc.) fehlt wegen gewollter Verdrehungsabsicht der Tatsachen und der Rechtslage zumeist eine plausible Begründung, oft sogar die Sachbezogenheit. Hauptverantwortlich für das perfide Rechtschaos mit Methode sind die Parlamentsabgeordneten, das Bundesverfassungsgericht und auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte. Einzelfallgerechtigkeit gibt es selbst in schwersten Fällen für die meisten Betroffenen nicht. Das bedeutet, sie sind hilflos der Willkür des Staates und den schweren Folgen dieser Willkür ausgeliefert…. Dieses System ist darauf angelegt, Menschen zu zerstören. Der Schutz des Grundrechts steht zwar auf dem Papier, wird aber in der Praxis weitgehendst ignoriert. … Die Demokratie sichernden Grundregeln waren und sind unzureichend und haben versagt. Diktatoren, wie Diktatorengemeinschaften, sind, wie die Zeitgeschichte belegt, deshalb auch in solchen angeblichen Demokratien möglich, die ihr wahres Ansinnen jedoch mit einem demokratischen Gewand umgeben. (vgl. http://unschuldige.homepage.t-online.de/ ).

  2. 27. Februar 2009 um 16:34

    Hallo SaTyR!

    In letzter Zeit lade ich häufiger die Pdf´s bei scribd.com hoch, weil’s sehr bequem ist. Bei manchen EBooks und wie in diesem Fall, bei der „Berlin Verfassung „, ist es nicht unbedingt ein Fehler, die Dateien mit einer entsprechenden Linzens zu vermerken – gerade wenn man keine Hinweise im Text selbst finden kann. Dabei ändert sich nicht wirklich etwas an der Verfügbarkeit der Dateien – sie sind nicht geschützt und stehen zum Download bereit. Dateien, die auf scribd.com ausgelagert sind ist es insbesondere notwendig, dort angemeldet zu sein. Das kommt ganz auf die Linzens an die man beim hochladen editiert.

    Ich kann Dir aber durchaus empfehlen, Dich dort anzumelden. Ich habe da schon einige Fundstücke geangelt.

    Die URL zur jeweiligen Datei findest Du unter jedem Scribt – dort steht in kleinen Lettern

    View this document on Scribd

    Folgt man dem Link, erscheint ein erweitertes Menu über dem Scribt – unter Download findet man dann den Direktlink zur Datei. Aber wie gesagt: meld Dich da mal an, falls das noch nicht geschehen ist – es lohnt! Vielleicht hattest Du deshalb ab und zu Probleme beim herunterladen.

    Viele Grüße

    Andreas

  3. SaTyR
    27. Februar 2009 um 13:22

    Hi!

    Danke für den Beitrag. Eine kleine Bitte zu der (bzw eigentlich den meisten Quellen im PDF Format). Könntest du zusätzlich zu dem scripd.com Link auch noch den Link auf das Original einstellen? Ich habe ab und an Probleme mit dem Runterladen, da scribd.com recht JAvascript lastig zu sein scheint.

    Danke!

  1. 27. Februar 2009 um 12:12

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