Startseite > BRD / Deutschland, Staatenbund / Kolonie > Du darfst alles, was ich dir nicht verbiete

Du darfst alles, was ich dir nicht verbiete

„Wir leben schließlich in einem Rechtsstaat.“ Es vergeht wohl kein Tag in der Republik, an dem nicht entweder die offizielle Politik diesen Satz als Argument für ihre Maßnahmen ins Feld führt oder ein von ihr Betroffener ihn als Argument gegen sie vorgebracht haben will. Damit soll keineswegs nur die Banalität konstatiert sein, daß die BRD in Gestalt des Bundestages für Bürger und Politiker gleichermaßen gültige Gesetze erläßt, also Recht setzt und per Exekutive über dessen Einhaltung wacht. Vielmehr soll die Berufung auf den Rechtsstaat dem jeweiligen Anliegen den Ausweis einer höheren Berechtigung verleihen.

„Der Rechtsstaatsbegriff kann nicht nur auf die Form staatlichen Handelns, auf die äußere Legalordnung bezogen werden, er bedeutet ein Bekenntnis zu ganz bestimmten materiellen Grundwerten europäischer Rechtsentwicklung, die Identifizierung mit einem geschlossenen Bilde menschlicher Existenz …“ (Theo Stammen, Der Rechtsstaat, S.165)

Die Politische Wissenschaft formuliert als Definition des Rechtsstaats die gute demokratische Meinung über ihn – er soll viel mehr sein als sein Name sagt. Er erläßt nicht einfach Gesetze. Vielmehr sind diese einem „ganz bestimmten“ Inhalt „verpflichtet“ – von dem behauptet wird, er mache die gesetzgebende Gewalt, die ihn „realisiert“, zu einer Instanz höherer Gerechtigkeit

Eine Besonderheit des demokratischen Rechtsstaats ist damit allerdings nicht getroffen. Schließlich hat sich noch jedes Staatswesen in Vergangenheit und Gegenwart, vom Absolutismus vox Dei über Adolf und die arische Rasse bis hin zum Realen Sozialismus „die allgemeingültigen Gesetzmäßigkeiten des Historischen und Dialektischen Materialismus“ auf ein höheres Prinzip berufen und zwar nicht nur in seiner Gesetzgebungs-, um den eigenen Zwecken den Ausweis höherer Berechtigung und damit unabweisbarer Notwendigkeit zu verleihen. Bei allen nichtdemokratischen Herrschaftsformen entlarvt die Politikwissenschaft dieses Verfahren als recht durchsichtige Legitimation von deren Gewalttaten. Demgegenüber soll der „ganz bestimmte“ Inhalt des demokratischen Rechtsstaats darin bestehen, daß dieser sich „nicht abstrakt“ auf ein höheres Prinzip verpflichte, „sondern um des guten und freien Lebens der Bürger in diesem Staat willen, um der Sicherung der Freiheit dieses Lebens und ihrer existentiellen Grundlagen z.B. des Eigentums willen.“ (Stammen, S.22) Das Besondere am demokratischen Rechtsstaat sei, daß er die vorfindlichen Interessen der Bürger sichert. Feine Sache – nicht wahr…?

Eigentlich könnte einen diese Aussage bereits stutzig machen. Welcher Bürger will schließlich kein „gutes und freies Leben“ führen? Gegen wen muß dieses aber dann geschützt werden? Bemerkenswerterweise soll „das gute und freie Leben der Bürger“ gerade gegen den geschützt werden, der es schützen soll. Der „Rechtsstaatsbegriff‘ „bedeutet“,

„… daß das Verhältnis zwischen Regierenden und Regierten nicht ein solches einseitiger Gewalt, sondern des Rechtes sein soll. Das soll heißen, daß im Rechtsstaat das Recht primär eine den Staat und seine – u. U. oder sogar in der Regel durch Gesetze begründete – Tätigkeit begrenzende Rolle spielt“. (Stammen, S.22)

Der Rechtsstaat, der – wie gesagt – nichts als Schutz sein soll, wird hier gewissermaßen verdoppelt: in den Staat ohne Recht, = Gewalt und die rechtsstaatlichen Prinzipien, = Beschränkung der Gewalt = Schutz des Bürgers. Schutz vor wem? Vor eben dieser Gewalt ! Das Recht, der Wissenschaft zufolge vom Staat in die Welt gesetzt, um die Bürger zu schützen – existiert auf einmal getrennt von ihm; es soll ja gerade die Instanz sein, die ihn „begrenzt“. Wie soll denn das zusammenpassen? Das paßt, weil ein Politologe sich zwecks Lob des Rechtsstaats den Staat vorstellt wie Dr. Jekyll und Mr. Hyde. Im Grunde ist er ein Moloch! Indem der Rechtsstaat nach seinen „Regeln“ verfährt – hält er damit zugleich sein böses zweites Ich im Zaum. Nur wenn man die Fiktion einer beständig drohenden Willkürherrschaft ohne Recht an die Wand malt, wie das gegenwärtige 1984, mit der der Rechtsstaat ohne Unterlaß im Clinch liegen soll, ist der Rechtsstaat die Errungenschaft für die Menschheit: Er verhindert die einseitige Gewalt, na herzlichen Glückwunsch! Nur, wenn man sich bei allem, was der Rechtsstaat praktisch tut, dazu denkt, er sei wie ein schizophrenes Individuum und wolle immer zugleich auch noch das Gegenteil dessen tun, kann man zu dem erstaunlichen Resultat gelangen, er beschränke mit dem Recht – sich selbst. Er erfüllt seine Funktion als Rechtsstaat, indem er sich selbst als potentieller Unrechtsstaat am Wirken hindert. Ständig mit der Verhinderung seines Gegenteils beschäftigt, ist der Rechtsstaat, diese „durchaus labile Errungenschaft“ (Sontheimer), einfach ein Gebot der Selbsterhaltung für die Bürger. Schließlich klopft bei seiner Abwesenheit die Gestapo an die Tür jedes beliebigen Bürgers, um ihn zu verhaften. Und wer kann das schon wollen? Über die Prinzipien des Rechtsstaats, die „materialen Grundwerte“, die ihn ausmachen sollten, hat man noch nichts erfahren – aber eines kann man der ersten Definition des Rechtsstaates zweifellos entnehmen: der Bürger hat ihm für seine bloße Existenz dankbar zu sein, weil sein Gewaltmonopol als das Gegenteil von Gewalt anzusehen ist:

„Die Bändigung der Gewalt ist eine der elementarsten Aufgaben menschlicher Zivilisation. Gelingt sie nicht, so leben die Menschen entweder im Zustand der Anarchie: Jeder wendet Gewalt an, wenn es ihm möglich und nützlich zu sein scheint, oder unter der Herrschaft der Despotie: Einer, auch eine Gruppe oder Partei, übt Willkürgewalt gegen alle anderen.“ (P.Graf Kielmansegg, in: Der Rechtsstaat. Hrsg.: Bundeszentrale für Politische Bildung, S.21)

Die Vorstellung einer Staatsgewalt, die nichts anderes bezweckt, als willkürlich Gewalt gegen ihre Bürger auszuüben (vom Faschismus über Militärdiktaturen bis zum „Realen Sozialismus“ dienen die verschiedensten nicht-demokratischen Herrschaftsformen zur Bebilderung dieses Monstergedankens), ist ziemlich kindisch. Denn keine Herrschaft, und sei sie noch so leichenträchtig, verfolgt dies als Zweck: Für jede ist Gewalt schließlich Mittel, ihre bestimmten Zwecke durchzusetzen. Von denen wiederum will die Politologie überhaupt nichts wissen: Diktatur = Willkür= Abwesenheit von Rechtsstaat, und der Rechtsstaat = Verhinderung von Willkür.

Eine Gleichung so verkehrt wie die andere, denn den Staaten werden ziemlich verrückte Motive untergejubelt: Der Willkürstaat soll kriterienlos Gewalt ausüben, sich an gar nichts halten wollen, nicht einmal an seine eigenen Prinzipien; der Rechtsstaat wiederum soll seine ganze Existenzberechtigung darin finden, diese Unsinnsvorstellung von Herrschaft zu verhindern. Wäre es da nicht viel naheliegender, ihn gleich abzuschaffen, dann wäre die „Gefahr“, er könnte zum Unrechtsstaat entarten, schon mal aus der Welt?



_

Alles Quatschköppe

_

  1. Aufmerksamer Leser
    28. Februar 2009 um 08:16

    Ich liebe es, zum Frühstück solche Artikel zu lesen.
    Mein erster Gedanke:
    „Recht hat er, mit dem Rechtsstaat.“
    :)
    Und weil es mir heute besonders aufgefallen ist, erwähne ich das auch mal: Die grafische Arbeit ist auch sehr gelungen von gedankenfrei.wordpress.com

    Ein schönes Wochenende noch

  1. 2. März 2009 um 10:00

Hinterlasse einen Kommentar