Neues zum Umsatzsteuergesetz

Neues zum Umsatzsteuergesetz. Wer sich u.a. mit mustergültigen Schriftsätzen und Informationen weiter sachkundig machen, und auch den Sachstand der vielfältigen Bemühungen abschätzen will, der gehe auf die Internetseite www.gesetzloses-finanzamt.info Dank eines Leserhinweises kam ich auf diese Seite…..

(Eine vergleichbare Situation im Gesundheitswesen)

Es werden u.a. Muster von Feststellungsklagen an das Finanzgericht nebst Informationen zum Schriftverkehr gebracht. Der Antrag bezieht sich z.B. auf die Feststellung der Nichtigkeit aller Feststellungen zur USt von 2002 bis 2007 nebst evtl. Haftungsbescheiden usw. mit ausführlicher Begründung. Daneben wurde gegen den USt-Bereichsleiter eines Finanzamtes auch Strafanzeige erstattet wegen Verdachts des Betruges. Das Verfahren wurde von der StA eingestellt, ebenso von der Generalstaatsanwaltschaft. Es folgte ein Klageerzwingungsverfahren beim OLG. Letzter Stand ist die Verfassungsbeschwerde. Die Anträge heben mit Nachdruck darauf ab, daß nicht etwa nur § 27 b UStG nichtig sei, sondern das ganze Umsatzsteuergesetz, sonst wären die Aktionen sinnlos. Die eingehende Begründung ist jeweils beigefügt und zur sorgfältigen Lektüre empfohlen Die einzelnen Bescheide habe ich nicht gefunden, aus den Begründungen zum OLG und zum BVG geht jedoch deutlich hervor, daß bisher bei den Entscheidungen immer ein großer Bogen um gerade diese Frage gemacht wurde, nämlich ob sich die Nichtigkeit nur auf § 27 b beschränkt, oder ob sich die Nichtigkeit auf das ganze Gesetz bezieht, in dem gegen das Zitiergebot verstoßen wurde. In der Verfassungsbeschwerde heißt es hierzu:

Die Sichtweise des Strafsenats greift zu kurz. Würde er in seiner Auffassung bestärkt, würde das für den Gesetzgeber bedeuten, daß er abgesehen von der gewünschten Änderung eines bestehenden Gesetzes, die mit einem Artikelgesetz einhergeht, nie den Bestand des bestehenden Gesetzes zu befürchten bräuchte, der Gesetzgeber es also ruhig mal versuchen kann, ein waghalsiges, über die Grenzen der Grundrechte hinaus gehendes Gesetz auf den Weg zu bringen. Damit würde die in Literatur und Wissenschaft schon so oft als kraftlos dargestellte Norm des Art. 19 Abs.1 S. 2 GG endgültig zu Grabe getragen. Das Bundesverfassungsgericht hat jedoch den Wert des Zitiergebotes aus Art. 19 Abs.1 S. 2 GG erkannt und in mehreren Entscheidungen bestätigt (seit 1 BvR 787/52, Beschluß vom 10. Februar 1952)

Nach Ansicht der Bf. ist wegen Mißachtung von Art. 19 Abs.1 S.2 GG mitnichten nur § 27 b UStG und damit das StVBG nichtig, sondern vielmehr auch das Umsatzsteuergesetz als Ganzes in seiner vom 1. Januar 2002 (UStG 2002) an gültigen Fassung, weil das Zitiergebot nicht auf eine einzelne Regelung abstellt, sondern auf das Gesetz in seiner Gesamtheit abstellt.“

In dieser Richtung spricht sich jedenfalls die Kommentarliteratur aus, und ist gängige Spruchpraxis z.B. bei fehlerhaft zitierten Verordnungen, die als Ganzes wegfallen, und nicht nur in den Teilen, die nicht ihrer Ermächtigungsgrundlage entsprechen.

Dem interessierten Steuerkämpfer werden hier Materialien auf fundiertem Niveau an die Hand gegeben, die ohne weiteres als Muster übernommen werden können. Ich danke für die Hinweise und hoffe, demnächst richtig gute Nachrichten zu lesen. Der Stand des Verfahrens kann Anlaß dazu geben, Besteuerungsverfahren beim Finanzamt ‚auf Eis‘ legen zu lassen, bis das BVG entschieden hat. Diese Grundsatzfragen sind bundesweit von vitalem Interesse

Auszug aus der Webseite von Rechtsanwalt Lutz Schäfer lautet wie folgt:

Zu den anstehenden Fragen zum UStG 1999/2002 und dessen Nichtigkeit richte ich hier ein gesondertes Fach ein, um die Informationen zu bündeln. Es muß sich zeigen, wie die Finanzämter auf die Problematik reagieren. Auf jeden Fall ist Beratung angezeigt auch von Finanzfachleuten, die hiermit selbstverständlich durch geeignete Fachleute abgeboten wird. Die derzeitige Finanzberatung läßt oft zu wünschen übrig, oft wird ein Bedarf gar nicht erkannt, oder man verläßt sich auf seine Bank, deren Beratung typischerweise einseitig ist. Machen Sie sich daher Gedanken, es lohnt sich in diesen wirren Zeiten!

Was ein Insider sonst noch hinter vorgehaltener Hand sagt:

Die Versicherungsgesellschaften werden nach ihrer Krise von 2001 ebenfalls in die Knie gehen.

– Es gibt bei allen Produkten, die etwas mit Altersversorgung zu tun haben, und die nicht gesetzlich vorgeschrieben sind, fast kein Neugeschäft mehr. Das heißt, es kommt keine neue Liquidität in die Kasse der Versicherer. Und wie die derzeitigen Anlagen aussehen, mag man aus den Börsennachrichten erfahren.

– Wenn jetzt die Preise weiter so inflatorisch anziehen wie bei Lebensmitteln, rollt eine Stornowelle auf die Versicherer zu, da die Beiträge nicht mehr bezahlt werden können.

– Dies wird zunächst mit Kostenreduzierungen aufgefangen, d.h. eine Entlassungswelle ist zu erwarten.

– Bei den Lebensversicherungen ist die Zahlung der Rückkaufwerte nach Kündigung nicht mehr sichergestellt. Dasselbe gilt für Investmentgesellschaften, die Zahlungen angeblich hinauszögern. Zahlungen der Versicherer verzögern sich um Wochen und Monate, wenn sie überhaupt noch erfolgen. Es ist zu erwarten, daß Kündigungen ab Herbst zu gar keinen Auszahlungen mehr führen könnten.

– Der Sicherungsfonds der Versicherer kann vielleicht den Zusammenbruch einer einzigen Versicherung auffangen, dann ist damit ebenfalls Schluß, die Liquidität fehlt für weitere Zusammenbrüche.

– Es gibt noch ehrliche Berater, die aber vielfach unter „Druck von oben“ stehen, wenn sie den bisherigen Herren zu dienen haben. Das geht auch anders. Deshalb ist bei guter Beratung derzeit auch noch nicht alles verloren. Mir ist mindestens einer davon bekannt, den ich gern weitervermittele. Auf jeden Fall besteht dringender Handlungsbedarf!

Thema Umsatzsteuergesetz

Die erste Besprechung mit einem Finanzamt hat ergeben, daß ohne weiteres bekannt ist, daß das UStG nichtig ist und ohne Rechtsgrundlage seit 2002 Umsatzsteuer erhoben und beigetrieben wird! Man versteckt sich hinter seiner OFD, die angeblich angeordnet hat, ohne Recht und Gesetz so zu verfahren. Man hofft auf das Bundesverfassungsgericht, das schon alles wieder in Ordnung bringen wird usw..

In Ordnung gebracht wird überhaupt nichts, allenfalls auf Vorlage nach Art. 100 GG festgestellt, daß das UStG nichtig ist. Der Gesetzgeber wird dann bemüht sein, unverzüglich ein neues UStG zu erlassen. Bis dahin wird das Volk jedoch wach genug geworden sein, um nach der Legitimation dieses „Gesetzgebers“ zu fragen, der sich möglicherweise aufgrund ungültiger Wahlen und ungültiger Staatsbürgerschaften in seinen Selbstbedienungsladen gehievt hatte. Es besteht also gute Gelegenheit, Schluß zu machen mit Steuerverschwendung, Geschenken für Israel oder 100-Millionen-Partys für ein paar Freimaurer, die es ihren Gojim einmal wieder zeigen wollten. Die Finanzämter wissen also Bescheid, die Beendigung und Rückforderung der Umsatzsteuer seit 2002 kann als Steuertsunami in die Geschichte eingehen.
Unberechtigt gezahlt wurden auch die dokumentierten Vorsteuerbeträge, die nicht zu vergessen sind. Plötzlich wird jetzt auch der Sprit erfreulich billig, denn die ca. 86 Cent Umsatzsteuer fallen aus dem Preis raus, denn hierfür gibt es keine gesetzliche Grundlage.
Abzuklären ist, ob überhaupt noch ein Recht und eine Pflicht besteht, USt in seinen Rechnungen auszuweisen und geltend zu machen, denn…s.o. Da es keine USt mehr gibt, muß mit Nettopreisen gehandelt werden.
Es besteht demnach jede Veranlassung für Einsprüche gegen alle neuen Bescheide, Wiederaufnahme alter Sachen und vor allem eine strafrechtliche Untersuchung des betrügerischen Handelns des Staates und seiner Diener. Deshalb war und ist es so wichtig, sich sämtliche zustellungsfähigen Adressen der Sachbearbeiter, Amtsleiter usw. zu besorgen, da letztlich diese persönlich und unbeschränkt für den Schaden aufzukommen haben. Noch nie gab es einen besseren Anlaß, sofort eine volksgetragene Verfassung nach Art. 146 GG zu erzwingen, da im vorhandenen System bei diesen Verhaltensweisen keine Selbstreinigungskräfte zu erwarten sind, die dem bestehenden Mißstand auf allen Ebenen gerecht werden könnten. Noch nie gab es einen besseren Anlaß, sich auf das Widerstandsrecht des Art. 20 IV GG zu berufen, da es mit höchster Wahrscheinlichkeit keine andere Abhilfemöglichkeit mehr gibt. Andererseits: noch nie gab es einen dringenderen Anlaß, das Militär auch im Inneren einzusetzen oder den Begriff der ‚Terroristen‘ ins Unendliche auszudehnen mit vorsorglich tödlichen Konsequenzen. Es könnte nämlich sein, daß das Volk jetzt endgültig keine Lust mehr hat, sich derart behandeln zu lassen.
Von den hier behandelten Jagdscheinfällen wissen wir, daß die Obergerichte stets von der neuesten Rechtslage ausgehen, auch wenn es sich um ältere Sachverhalte handelt. Man darf gespannt sein, ob auch hier in Sachen Umsatzsteuer die Nichtigkeit bis 1977 zurückverfolgt wird, nachdem die Reichsabgabenordnung durch ein Bundesgesetz abgelöst wurde.

Pressemitteilung von: WORLDConsultNet

Veröffentlicht am – Handel, Wirtschaft, Finanzen, Banken & Versicherungen
PR Agentur: WORLDConsultNet

(openPR) – Nachdem die Argumentationskette die Nichtigkeit des Umsatzsteuergesetztes von 1999 seit 2002 unmissverständlich aufzeigt, ist hieraus auch eine eindeutige Beraterhaftung abzuleiten.

Zumal der Sachverhalt der zur Nichtigkeit des Steuergesetzes nicht nur durch das Bundesverfassungsgericht (direkter Hinweis auf das Zitiergebot) vergleiche hierzu zum Beispiel (Urteil vom 27. Juli 2005 ‚“ 1 BvR 668/04 ‚“, BVerfGE 113, 348 ) ‚zum Zitiergebot des Artikels 19 Abs. 1 Satz 2 GG ist das betroffene Grundrecht im Änderungsgesetz auch dann zu benennen, wenn das geänderte Gesetz bereits eine Zitiervorschrift enthält, die Änderungen aber zu neuen Grundrechtseinschränkungen führen,‘ festgestellt wurde.

Dementsprechend muss in dem Gesetz, das erstmalig eine Grundrechtsein-schränkung namentlich erhält, erst recht auf die Grundrechtseinschränkungen hingewiesen werden, denn förmliche Gesetze, die gegen das Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG verstoßen, sind nichtig. Verwaltungsakte, die sich auf ein nichtiges Gesetz stützen sind ebenfalls nichtig und entfalten keinerlei Bindewirkung gegenüber seinen Adressaten.

Umso dramatischer wird die ganze Auswirkung des Dilemmas, wenn man den ‚Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Zollfahndungsdienstgesetzes und anderer Gesetze ‚“ Drucksache 16/4663 ‚“
Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung‘ als offizielle Stellungnahme des Bundesrates zum Zitiergebot bei Einschränkungen Grundrechten in Gesetzen und Gesetzänderungen, und hier den speziellen Passus ‚4. Zu Artikel 4a ‚“ neu ‚“ (Zitiergebot) Nach Artikel 4 ist folgender Artikel 4a einzufügen: Artikel 4a Zitiergebot
Die Grundrechte des Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 Abs. 1 des Grundgesetzes) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 des Grundgesetzes) werden nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt.‘

Begründung:
Dem Zitiergebot des Artikels 19 Abs. 1 Satz 2 GG ist durch Benennung der eingeschränkten Grundrechte Rechnung zu tragen. Zwar werden durch den Gesetzentwurf bestehende Einschränkungen der Grundrechte aus Artikel 10 Abs. 1 und Artikel 13 Abs. 1 GG überwiegend präzisiert und begrenzt. Eine über das geltende Recht hinausgehende Einschränkung des Artikels 13 Abs. 1 GG beinhalten jedoch § 22a Abs. 1 und § 32a Abs. 1 ZFdG-E. Die Befugnisse des Zollkriminalamtes und der Zollfahndungsämter zur Eigensicherung durch Abhören und Aufzeichnen von Vorgängen innerhalb von Wohnungen wer- den auf die repressive Tätigkeit der eingesetzten Personen ausgedehnt. Die Änderungen des § 23a Abs. 3 ZFdG-E schränken Artikel 10 Abs. 1 GG ein, weil in weiteren Fällen die Durchführung von Überwachungsmaßnahmen gestattet wird. Ziel des § 23g ZFdGE ist es, die Überwachung der Telekommunikation nach § 23a ZFdG auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränken. Gleich- wohl bedeutet die Befugnis, die Verkehrsdaten möglicher Betroffener zu erheben, eine Einschränkung des Grund- rechts aus Artikel 10 Abs. 1 GG, da die Verbindungsdaten, die beim Nachrichtenmittler gespeichert sind, in den Schutzbereich des Fernmeldegeheimnisses fallen (vgl. BVerfG, Urteil vom 2. März 2006 ‚“ 2 BvR 2099/04 ‚“, Rn. 77). Nach der jüngsten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Urteil vom 27. Juli 2005 ‚“ 1 BvR 668/04 ‚“, BVerfGE 113, 348 ) zum Zitiergebot des Artikels 19 Abs. 1 Satz 2 GG ist das betroffene Grund- recht im Änderungsgesetz auch dann zu benennen, wenn das geänderte Gesetz bereits eine Zitiervorschrift enthält, die Änderungen aber zu neuen Grundrechtseinschränkungen führen. Dementsprechend muss in dem Gesetz auf die Grundrechtseinschränkungen hingewiesen werden.‘
sowie die Gegenäußerung der Bundesregierung
‚Zu Nummer 4 (Artikel 4a ‚“ neu ‚“ Zitiergebot)
Dem Vorschlag wird zugestimmt.‘
als stillschweigende Kenntnisnahme der Nichtigkeit des Umsatzsteuergesetzes von 1999, seit 2002 wertet.
Dies umso mehr, als der vorgenannte Gesetzentwurf aus demselben Haus stammt wie das Umsatzsteuergesetz und die entsprechende Änderung vom 19.12.2001 ‚“ dem sogenannten Steuerbekämpfungsgesetz.

Dies kann und darf dem gewissenhaften Berater nicht Fremd sein, zumal Frau Barbara Hendricks (SPD) MdB, parlamentarische Staatssekretärin im Finanzministerium ‚ Die Behauptung wir hätten das schwierigste Steuerrecht der Welt, wäre totaler Unsinn‘ in der von ARD ausgestrahlten Dokumentation von Günter Ederer mit dem Titel ‚ das Märchen vom gerechten Staat ‚“ der Steuerzahler im Würgegriff der Finanzämter‘ äußerte.

Wir verzichten darauf noch mehrere offizielle Quellen zitieren, aus denen man hier eine Beraterhaftung ableiten kann.

Unterschätzt werden die Haftungs- und daraus resultierende eventuelle Schadenersatzansprüche von Unternehmen die durch auf dem Umsatzsteuergesetz basierenden nichtigen Umsatzsteuerbescheiden in die Insolvenz gerieten.
Aus diesem Kreis verzeichnet Curare – gemeinnütziger Verein zur Förderung der Menschenrechte in Gesetzgebung und Verwaltung e. V. inzwischen einen vermehrten Bedarf an konkreter sofortiger Hilfestellung in diesen speziellen Rechtsfragen.

Musterschreiben an Finanzamt als Unternehmer:

Finanzamt Überall

Steuer-Nr.: ………………………

Betr.: Nichtigkeit des Ust-Gesetzes 1999/2002

Sehr geehrter Herr…………..
sehr geehrte Damen und Herren,

nach neuesten Erkenntnissen ist davon auszugehen, daß das Ust-Gesetz 1999/2002 nichtig ist, weil in § 27 b das Zitiergebot nach Art. 19 I,2 GG verletzt wurde. Die näheren Einzelheiten sind den Finanzämtern bekannt, wie sich aus Besprechungen ergeben hat. Daraus folgt, daß sämtliche Umsatzsteuern ab 2002 ohne Rechtsgrund gezahlt wurden und zu erstatten sind. Dies wird hiermit beantragt.
Nach meinen Unterlagen wurden folgende Umsatzsteuern vereinnahmt und Vorsteuern bezahlt:

2002 ……………….

2003 ……………….

2004 ………………

2005 ………………

2006 ………………

insgesamt ……………… €

Dazu kommen sämtliche SZ und VZ nebst Zinsen 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz sowie gezahlte Vollstreckungskosten. Insoweit erbitte ich die Vervollständigung der Auflistung um diese Beträge.
Weiterhin wurden keine Umsatzsteuern für den täglichen Lebensbedarf geschuldet. Ich gehe davon aus, daß mangels Belegen dieser Posten pauschal abgerechnet wird, soweit nicht konkrete Belege verfügbar sind. Ich bitte um Mitteilung, wie das FA XY zu dieser Frage verfahren wird.
Für die laufende Vollstreckung in Sachen USt beantrage ich die Einstellung, weiterhin eine definitive Erklärung der Nichtveranlagung zur USt ab 2007, bis der Gesetzgeber evtl. eine Novelle zum UstG verabschiedet und in Kraft gesetzt hat.
Da die Sache äußerst eilbedürftig ist, bitte ich höflich um Erledigung innerhalb einer Woche.
Sollten Sie in der Sache anderer Auffassung sein, bitte ich um einen entsprechenden beschwerdefähigen Bescheid zur weiteren gerichtlichen Abklärung.

Mit freundlichen Grüßen

—————————————————————–

Umsatzsteuergesetz in der Fassung seit 2002 nichtig?

I. Zitiergebot

Der von Curare e.V. vertretenen und unter www.openpr.de als Pressemitteilung veröffentlichten Rechtsauffassung, wird hier im Wesentlichen zugestimmt.

Meines Erachtens ist es jedoch nicht der fehlende Hinweis auf die Grundrechtseinschränkung des Art. 13 GG im UStG, der dieses per se nichtig macht. Vielmehr ist der eigentliche Nichtigkeitsgrund im Umsatzsteuerverkürzungsbekämpfungsgesetz, durch welches das UStG geändert und mit dem erstmalig die Umsatzsteuernachschau eingeführt wurde, zu suchen. Hier hätte es wenigstens des fehlenden Hinweises auf die Grundrechtseinschränkung bedurft, mit der Folge, dass das Umsatzsteuerverkürzungsbekämpfungsgesetz nichtig und damit die hierin beschlossenen Änderungen, einschliesslich des § 27b, nie wirksam in Kraft getreten sind. D.h. das UStG besteht in seiner alten Fassung fort.

Fraglich bleibt jedoch weiterhin, was dies für den Steuerzahler bedeutet, selbst wenn die Nichtigkeit vor deutschen Gerichten festgestellt werden sollte.

Sicherlich werden dann diejenigen gute Chancen haben ihr Geld zurückzubekommen, die von den eingeführten Änderungen, wie eben der Umsatzsteuernachschau, betroffen waren. Diese Bescheide dürften mit Sicherheit nichtig sein. Nichts desto trotz hatte das UStG 1999 weiter Bestand, auf dessen Grundlage die Umsatzsteuer im „Normalfall“ erhoben worden sein dürfte, ohne dass die Änderungen 2002 sich hierauf ausgewirkt hätten. Auch dürfte eine Nichtigkeit von Steuerbescheiden, kaum vor einer Neufestsetzung schützen. Hier besteht wohl noch näherer Prüfungsbedarf, aber eben auch kein Grund zur Euphorie in Steuerzahlerkreisen.

II. Rechtsstaatsprinzip

Doch wesentlich interessanter an der Neueinführung des § 27 UStG erscheinen mir dessen strafrechtliche Konsequenzen und die hiermit verbundenen Eingriffe in das Rechtsstaatsprinzip, die kaum publiziert werden.

Das mit der Umsatzsteuer-Nachschau im Umsatzsteuerverkürzungsbekämpfungsgesetz verbriefte Ziel ist u.a. die Bekämpfung des Umsatzsteuerbetruges, mithin die Bekämpfung strafrechtlich sanktionierten Vergehens/Verbrechens. Dem Finanzamt sind zu diesem Zweck durch § 27 b UStG i.V.m. §§ 386, 399 AO wesentlich weitreichendere Befugnisse eingeräumt worden, als dieser Behörde bislang zustanden und den normalen Strafermittlungsbehörden nach der StPO nach wie vor eingeräumt sind.

Denn es verhält sich so, dass Eingriffe in den geschützten Bereich der Wohnung, zu der auch Geschäftsräume zählen (BVerfGE 32, 54/68 ff; 42, 212/219; 44, 353/371; 76, 83/88), grundsätzlich nur aufgrund eines Durchsuchungsbeschlusses oder im Rahmen einer Außenprüfung zulässig sind.

Der Eingriff auf Grundlage eines Durchsuchungsbeschlusses obliegt hinsichtlich seiner Rechtmäßigkeit der Kontrolle durch den erlassenden Richter (Richtervorbehalt).

Die Aussenprüfung ist für sich allein genommen nur auf vorherige schriftliche Anordnung zulässig, wenn bereits ein Kontroll- oder Aufklärungsbedürfnis gegenüber einem Steuerpflichtigen besteht, ihr Zweck dient nicht der Erforschung von Steuerstraftaten und – ordnungswidrigkeiten. Sofern sich im Rahmen der Prüfung Hinweise auf eine Straftat ergeben, muss die Prüfung unterbrochen und der Betroffene belehrt werden. Er ist nicht zur weiteren Mitwirkung verpflichtet, da er sich nicht selbst belasten muss (nemo-tenetur-Grundsatz). Bei einem Verstoss, sind die so erlangten Beweismittel nicht verwertbar.

§ 27 b UStG hingegen unterwandert nunmehr die im Rahmen des Durchsuchungsbeschlusses und der regulären Aussenprüfung bestehenden Schutzmechanismen. Diese Norm ist seinem Wesen nach ein „Persilschein“, um nach Belieben, nämlich ohne konkreten Anlass, lediglich zur Feststellung/Überprüfung steuerrelevanter Umstände in den Privatbereich einzudringen und Ausforschung zu betreiben. Um den Zutritt zu den Räumlichkeiten auch gegen den Willen des Steuerpflichtigen durchzusetzen, dürfen sogar Zwangsmittel angewandt werden. Sodann muss der Steuerpflichtige auf Verlangen im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht Unterlagen vorlegen und Auskünfte erteilen, was ebenfalls bei Weigerung mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden kann.

Im Rahmen der Umsatzsteuer-Nachschau besteht sodann seitens der Finanzbehörde die Möglichkeit, sofort – ohne vorherige Prüfungsanordnung – eine Aussenprüfung anzuordnen oder in eine Steuerfahndungsprüfung überzugehen. Wobei regelmäßig die Weigerung des Steuerpflichtigen zur Mitwirkung, den Anfangsverdacht für weitere Ermittlungen begründen dürfte.

Liegt ein Anfangsverdacht vor, ist das Finanzamt gem. §§ 386, 399 AO zum Einschreiten verpflichtet. Das Einschreiten des Finanzamts ist sodann nichts anderes als ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren. Durch die im Rahmen des § 27 b UStG konstruierte Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen, wird jedoch das Recht des Steuerpflichtigen sich als Beschuldigter in einem Ermittlungsverfahren nicht selbst belasten zu müssen (nemo-tenetur-Grundsatz), unterwandert.

Auf diese Art und Weise ist es dem Finanzamt möglich, im Rahmen eines Vor-Ermittlungsverfahrens, das die Strafprozessordnung in dieser Form nicht kennt, Beweise zu beschaffen und einen fadenscheinigen, ja willkürlich anmutenden Anfangsverdacht, der sich auf „normalem“ Wege schnell wieder zerstreut hätte oder auch gar nicht erst aufgekommen wäre, herzustellen, zu verdichten oder auch auf ganz andere Straftatbestände zu verlagern bzw. auszuweiten.

Ein solches Vorgehen ist alles andere als rechtmässig, die so gewonnenen Erkenntnisse m.E. nicht verwertbar. Denn, von der Nichtigkeit wegen des Verstosses gegen das Zitiergebot ganz abgesehen, werden durch § 27 b UStG der Richtervorbehalt und die Vorschriften für die Aussenprüfung umgangen, insbesondere wird gegen den nemo-tenetur-Grundsatz, der Verfassungsrang besitzt, verstossen.

Zur näheren Vertiefung empfehle ich den äusserst lesenswerten Beitrag des Kollegen RA OLaf G. von Briel unter http://www.steuerberaterbuch.de/support.php?WEBYEP_DI=2

Im Ergebnis können die durch das Umsatzsteuerverkürzungsbekämpfungsgesetz eingeführten Änderungen des Umsatzsteuergesetzes in Hinblick auf die durch § 27b UStG unrechtmässigen Eingriffe in die verfassungsmässigen Rechte der Bürger nur als verfassungswidrig und nichtig angesehen werden.

Kristina Lojewski

Rechtsanwältin

Königsallee 60 F

40212 Düsseldorf

Tel. 0211 / 8903611

Fax 0211 / 5983172

KLR@Ihre-Juristin.eu

www.Ihre-Juristin.eu

Und hier die Antwort des Finanzamts:

…mit der von Ihnen behaupteten Nichtigkeit des Umsatzsteuergesetzes 1999/2002 beantragten Sie gleichzeitig die Erstattung der „ohne“ Rechtsgrund gezahlten Umsatzsteuern 2002 – 2006.

Da die Umsatzsteuerfestsetzungen 2002 – 2004 … unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehen, habe ich Ihr o.g. Schreiben als Änderungsantrag angesehen.

Ihr o.g. Änderungsantrag wird hiermit abgelehnt.

Begründung:

Selbst wenn in § 27 b UstG das Zitiergebot nach Art. 19 Abs.2 Satz 2 GG verletzt worden sein sollte, so könnte das allenfalls zur Nichtigkeit des § 27 b UstG (Umsatzsteuer-Nachschau) und nicht des ganzen Umsatzsteuergesetzes führen. Die bisher festgesetzten Umsatzsteuern beruhen aber nicht auf einer Umsatzsteuer-Nachschau, so dass Ihrem Erstattungsantrag nicht entsprochen werden kann.

Rechtsbehelfsbelehrung:….Einspruch innerhalb eines Monats

  1. 17. Juli 2008 um 23:45

    untalentiert? …ich glaub´es hakt… Jeder Beitrag auf Deinem neuen Blog -Daymade- ist klasse… Der Stil ist ganz nach meinem Geschmack ! Es sind eben auch persönliche Texte.

    Wenn hier mal ein Beitrag erscheinen sollte der sich ausnahmsweise mal nicht um das „drumherum“ dreht, um die Welt , die Menschen und ihre in Vergessenheit geratene „Menschlichkeit“, sondern um das eigene Seelenleid. Ja, dann wird es auch der letzte Artikel sein, hier im virtuellen Desaster. Und so wird er auch eingeläutet : „Seelenleid“ , das kennt jeder Mensch, aber nur einer weiß davon und das ist man selbst.

    So… ich gehe in die Heia, spät ist..

  2. 15. Juli 2008 um 14:45

    Hallo Guerilla!!

    Ich habe wieder ein paar Internettipps auf meiner Thalex Site!!!

    Vieleicht wäre es für die Leser interessanter als Schreibversuche eines wenig talentierten Schreiber wie mich.

    lg das @

  3. 10. Juli 2008 um 01:42

    Hallo mein treuster Leser ..!

    Du glaubst gar nicht wie sehr ich mich ueber Deine Zeilen gefreut habe.
    Warum hast Du mir nicht mal bescheid gesagt, dass Du ein neues Blog betreibst….
    Es gefaellt mir viel besser, wegen dem hellen und angenehmen Hintergrund…

    Ich fand Zu Anfang schwarz, > hatte ich ja auch einige Zeit ARBEITSTAG< …Klasse..ich musste herzlich lachen, als ich Ihn las… Und nochetwas hast Du geschrieben, aber dazu moechte ich telef. Stellung nehmen.

    Schreib mal ne Mail …ich benutze eine andere, da mir aus berufl Gruenden von der alten abgeraten wurde…was ich auch verstehen kann…

    Meine neue findest Du oben rechts

  4. 9. Juli 2008 um 17:17

    Hallo mein Freund!

    Ich verschlinge regelmässig deine Artikel die immer wieder faszinierend, aufklärend, spannend, schockierend und unglaublich sind. Dein Blog hat absolute Topqualität und ich wundere mich immer wieder woher du die Zeit nimmst für deine Recherchen. Lg nach … und lg an d. Königin, dass sie dich überedet hat weiterzumachen.
    Ich habe dich in meinem ziemlich neuen Blog auch RSSd. Mach weiter so. Ich lese dich und lerne.

    lg aus V das @

    http://daymade.wordpress.com/

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