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Verfassungsgeschwätz 2/3

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Ich setze den Aufsatz über das Wesen und die Begrifflichkeit der Verfassung fort. Für die Verspätung möchte ich mich nachträglich noch einmal entschuldigen. Zudem möchte ich noch darauf hinweisen, dass es einer weiteren Fortsetzung bedarf, da dieses Thema sehr umfangreich ist. Die Schwierigkeit liegt aber hauptsächlich darin, geeignete Beispiele mit einzubringen, die die Wesenheit einer Verfassung anschaulich erklären. Warum ich diesen Aufsatz, über das Wesen der Verfassung, mit dem Titel Verfassungsgeschwätz etikettierte, wird für jede Leserin und jeden Leser verstanden werden können, – dies jedoch nur unter einer bestimmten Voraussetzung: Vorraussetzungslosigkeit.

Was das genau bedeutet, möchte ich mit ein paar Worten erläutern. Die Klarheit unseres Denkens bedarf keiner besonderen Voraussetzung, im Gegenteil.

Das Verständnis über das Wesen der Verfassung, besteht in nichts anderem, als der Vorraussetzungslosigkeit des Denkens, das sie – wie bereits erläutert – alles aus sich selbst ableitet, herleitet und schlussfolgert. Das Verstehen fordert von den Leserinnen und Lesern nichts anderes, als das sie keinerlei Vorraussetzung jeglicher Art, keine festen Vorurteile mitbringen, sondern den Gegenstand, wie oft sie auch bereits über ihn (der Verfassung) nachgedacht und gesprochen haben mögen, von neuem untersuchen, nämlich so, als wüssten sie noch gar nichts Tatsächliches von ihm, und das sie sich Mindestens für die Zeit der Untersuchung von allem frei machen, was bisher über den Gegenstand, dem Wesen der Verfassung, anzunehmen gewohnt waren.

Wenn ich diese Frage – nach dem Wesen der Verfassung – einem Juristen stelle, so wird er mir hierauf etwa eine Antwort geben: „Eine Verfassung ist ein zwischen Regierung und Volk beschworener Pakt, welcher die Grundprinzipien der Gewaltentrennung in einem Lande feststellt.“ Nebenbei bemerkt: Die deutsche Rechtssprechung spricht von der Gewaltenteilung. Bereits hier wird den Worten die Bedeutung genommen. Oder der Jurist wird vielleicht allgemeiner, weil es ja auch republikanische Verfassungen gegeben hat und gibt, sagen: „Eine Verfassung ist das in einem Lande proklamierte Grundgesetz, welches die Organisation des öffentlichen Rechts in dieser Nation feststellt.“

Dennoch, alle diese Antworten enthalten immer nur eine Beschreibung dessen, wie eine Verfassung zustande kommt, es erklärt aber nicht: was eine Verfassung ihrem Wesen nach wirklich ist. Sie geben Eigenschaften und Erkennungszeichen an, welche jedoch nur die äußerliche Maske, die Fassade und ihr Anstrich durchschimmern lassen, aus der sich eine Verfassung juristisch erkennen lässt. Aber es beschreibt durchaus nicht, was der Begriff, das Wesen einer Verfassung sei. Zudem lässt man uns auch in völliger Unklarheit darüber, wann und vor allem ob eine bestimmte Verfassung gut oder schlecht, ausführbar oder unausführbar, von Dauer oder nicht von Dauer sein wird.

Dies alles kann erst aus dem Begriff einer Verfassung hervorgehen. Man muss zuerst das Wesen einer Verfassung kennen, um wissen zu können, ob eine bestimmte Verfassung ihm entspricht und wie es mit ihr und um sie steht. Daher lässt uns aber jene juristische oberflächliche Art des Definierens, die sich gleichmäßig auf jedes beliebige Blatt Papier anwendet, welches von einer Nation (oder von Nation und Regierung) unterschrieben und als Verfassung ausgerufen wird, egal, wie beschaffen der Inhalt dieses Blattes Papier sei, in vollständiger Unklarheit. Erst der Begriff der Verfassung und, – davon darf sich jede Leserin und jeder Leser selbst überzeugen – erst wenn wir mit der Klarheit des Denkens und der Vorraussetzungslosigkeit gegenüber dem Begriff Verfassung gelangt sind, erkennen wir den Ursprung aller Verfassungskunst, die sich dann mühelos und wie von selbst aus diesem Begriff selbst entwickelt.

Alle diesen Gegebenheiten sprechen somit aus, dass nach dem allgemeinen Gefühl der Völker eine Verfassung etwas noch viel Sittlicheres, Festeres, Unveränderlicheres sein soll, als ein gewöhnliches Gesetz. Nehmen wir also die Frage wieder auf: worin unterscheidet sich eine Verfassung von einem gewöhnlichen Gesetz? Auf diese Frage wird man in der Regel die Auskunft erhalten: eine Verfassung ist nicht bloß ein gewöhnliches Gesetz, sondern sie ist das Grundgesetz des Landes. In dieser Antwort liegt möglicherweise das Richtige in noch unklarer Weise verborgen.

Aber in dieser unklaren Weise, welche diese Antwort noch innehat, ist mit ihr ebenso wenig gedient. Denn es erhebt sich daraufhin die Frage: wie unterscheidet sich ein Gesetz von einem Grundgesetz? Wir sind also wieder nur soweit wie zuvor auch, wir haben lediglich einen neuen Eigennamen gewonnen: Grundgesetz, der uns zu keiner Klarheit verhelfen kann, solange wir nicht zu sagen wissen, welches der Unterschied eines gewöhnlichen Gesetzes und einem Grundgesetz sei.

Betrachten wir den Begriff Grundgesetz, so erkennt man zwei unabhängig voneinander bestehende Einzelbegriffe, nämlich „Grund“ und „Gesetz“. Drehen wir die Begriffe um, tauschen sie miteinander, so erhalten wir „Gesetz“ und „Grund“. Man könnte es auch so formulieren: diese Gesetze haben ihren Grund; die Gesetze können, wenn sie einen Grund haben (und das haben sie), gar nicht anders sein, als sie es eben sind. Ich möchte es an einem einfachen Beispiel erklären.

Das Wasser fließt nun mal den Berg hinab und nicht hinauf. Der Grund dafür liegt in der Schwerkraft/Anziehungskraft, die in der Wissenschaft auch zu den Naturgesetzen gezählt wird. Es liegt also in der so genannten Natur der Sache selbst: Das Wasser fließt den Berg hinab und den Stein, den ich in die Luft werfe, wird wieder zu Boden fallen, weil diese Dinge nun mal nicht anders sein können, denn es gibt einen Grund dafür, warum es so ist. Der Grund dafür ist die Schwerkraft/Anziehungskraft. So verhält es sich auch mit einem Grundgesetz. Alle weiteren Gesetze, welche aus diesem Grundgesetz heraus geschaffen werden, können gar nicht anders sein, als sie eben sind, weil das verbale  Fundament dieser Grundgesetze keinerlei Abweichung zulassen.

Kommen wir zurück zur Verfassung. In den tatsächlichen Machtverhältnissen eines Landes gibt es nicht nur eine Verfassung sondern zwei, welche sich in Machtverhältnissen ausdrücken und somit zur Geltung kommen. Wenn man die Menschen einer Nation von allen ihren politischen Machtverhältnissen ausschließen würde, also ihnen die Mitsprache an dergleichen verbieten würde, wäre dies umzusetzen? Ja, das wäre möglich, aber nur für eine bestimmte Zeit. Nehmen wir an, die Obrigkeit würde allen Bürgern der Nation nicht nur die politische Mitsprache versagen, sondern ihnen auch noch die persönliche Freiheit nehmen und sie somit zu Leibeigenen und der Hörigkeit verpflichtenden Masse erklären, – würde dies möglich sein?

Nein, denn ob die Firmen schließen, die Arbeitsplätze ins Ausland verlagert  werden, ob Hunger und Armut über das Land hinein bricht, es würde keinen Bürger mehr davon abhalten zu sagen: „ehe ich dies erleiden und erdulden muss, stehe ich auf und kämpfe für die Verfassung, „die mit jedem Menschen geboren worden ist“ – (Kant). Man könnte eine Verfassung also nicht mit einer solchen Klarheit formulieren, den Menschen allen ihre Mitspracherechte, sprich Machtverhältnisse, schriftlich zu verwehren, sondern man würde das in einer viel vornehmeren Art und Weise zu Papier bringen.

Zuerst sorge man dafür, dass in die schriftliche Verfassung folgendes aufgenommen wird. Das könnte zum Beispiel lauten: „Die Regierung besetz alle Stellen im Heer“, und weiter wird festgeschrieben, dass „eine Vereidigung des Heeres auf die Verfassung nicht stattfindet“. Die Regierung genießt nun eine ganz andere Stellung, nämlich das die Regierung zum Heer eine ganz andere Stellung habe, als zu jeder andern Staatsinstitution, dass sie in Bezug auf das Heer nicht nur die Regierung, sondern auch noch etwas ganz anderes und unbekanntes sei, wofür man das Wort „parlamentarische Armee“ erfindet, und das sich das Abgeordnetenhaus und/oder die Nation sich um das Heer nicht zu kümmern habe, in dessen Angelegenheiten und Organisation sie nicht hinein zu sprechen, sondern nur die Gelder für dasselbige zu votieren habe.

Und man muss zugestehen, wenn einmal die Verfassung bestimmt, dass das Heer nicht – wie doch alle Staatsdiener selbst – auf die Verfassung beeidet werden solle, so ist damit im Prinzip erklärt, dass das Heer außerhalb der Verfassung steht und nichts mit ihr selbst zu tun hat, insbesondere habe sie lediglich und ausschließlich ein Verhältnis zu der „juristischen Person“, der Regierung, und nicht zum Lande und der Nation selbst.

Sowie dies erreicht ist, dass die Regierung alle Stellen im Heer besetzt und das Heer eine besondere Stellung zu ihm einnimmt, sowie dies erreicht ist, hat die Regierung ganz allein nicht nur ebensoviel, sondern es hat viel mehr politische Macht, als das ganze Land zusammengenommen, und dies selbst dann, wenn in Wirklichkeit die tatsächliche Macht des Landes viel größer ist, als die des Heeres. Der Grund dieses scheinbaren Widerspruchs ist ein sehr einfacher.

Das politische Machtmittel der Regierung, das Heer, ist organisiert und zu jeder Zeit beisammen, es ist trainiert und diszipliniert und in jedem Augenblick bereit, auszurücken. Die ruhende Macht der Nation dagegen, auch wenn sie in Wirklichkeit eine unendlich größere ist, ist nicht organisiert. Der Wille der Nation, insbesondere der Grad von Entschlossenheit, den dieser Wille bereits erlangt hat oder nicht, ist ihren Mitgliedern immer schwer erkennbar. Es weiß keiner genau, wie viel Gleichgesinnte er finden würde.

Zudem mangelt es der Nation an jenen Instrumenten, es sind jene so wichtigen Verfassungsgrundlagen, von denen wir bereits sprachen: Das Militär und ihre Geschütze, deren Machtmittel und ihren Machtverhältnissen gegenüber der in Wirklichkeit größeren, jedoch unorganisierten Macht, nämlich die Mehrheit der Nation. Diese Machtverhältnisse werden mit bürgerlichem Geld angeschafft; zwar werden sie mit Hilfe der Wissenschaften, welche die bürgerliche Gesellschaft entwickelte, die Physik, die Technologie etc. anfertigt, produziert und andauernd verbessert.

Doch die Frage muss wiederum lauten, für wen oder was? Somit ist ihr bloßes Dasein selbst schon ein Beweis, wie weit es die Macht der bürgerlichen Gesellschaft, die Fortschritte der Wissenschaften, der technischen Fähigkeiten, Fabrikations- und Arbeitszweige jeglicher Art bereits gebracht haben. Allerdings kommt hier der Vers des Virgil zum Ausdruck, der Ausdruck von allem was ist:

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Da die Kanonen immer nur für die organisierte Macht anfertigt und produziert werden, so weiß das Land, dass es diese Kinder und Zeugen seiner Macht in einem Konflikte sich nur gegenüber wieder finden würde. Diese Gründe sind es, die hervorbringen, dass die geringere, jedoch organisierte Macht, häufig längere Zeit hindurch selbst die weit größere, jedoch nicht organisierte Macht der Nation, überwiegen kann. Dieser Zustand dauert fort bis zu jener Zeit, bei fortgesetzter Leitung und Verwaltung der nationalen Angelegenheiten in einem dem Willen und Interesse der Nation entgegengesetzten Sinne, diese sich entschließt, der organisierten Macht ihre unorganisierte übermacht entgegenzusetzen.

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„Auf ein Volk, das keine Obrigkeit hat, sonach kein Staat ist, hat der benachbarte Staat das Recht, es entweder sich selbst zu unterwerfen, oder es zu nötigen, dass es sich eine Verfassung gebe, oder es aus seiner Nachbarschaft zu vertreiben. [1]

Der Grund ist folgender: wer dem Andern nicht Garantie für die Sicherheit seiner Rechte leisten kann, der hat selbst keine. Ein solches Volk würde sonach völlig rechtlos. Der Sinngehalt des vorigen Zitates hat sehr viel mit dem modernen Verfassungswesen, der geschriebenen Verfassung, gemeinsam – die Struktur der Verfassung sei schriftlich verfasst und, sie steht außerdem mit den herrschenden Machtverhältnissen in Kongruenz.

Eine demokratische Regierung leitet die Ausübung von Gewalt von der Zustimmung der Mehrheit der Regierten her. Wirklicher Träger der Verfassung soll das Volk sein und das Gesetz der Ausdruck des allgemeinen Willens. Jeder Staat gibt deshalb vor, die Interessen der Allgemeinheit zu vertreten. Der politische Apparat ist auf „Willen des Volkes“ hin organisiert, dessen Artikulation dann zu Rechtfertigung politischer Entscheidungen wird. Die Abstraktion vom Willen des Volkes bildet die Grundlage für die Autorität der öffentlichen Gewalt und muss durch allgemeine Wahlen zum Ausdruck kommen.

Wir erinnern uns, was es mit dem so genannten Willen auf sich hat, wenn er bei „Wahlen“ übertragen werden soll. Demokratie ist Wahl und Wahl ist die Übertragung des Willen. Da es nur Ansammlungen von Macht, jedoch keine Ansammlungen von Willen gibt, so ist die „Wahl“ der Ausdruck des demokratischen Prozesses. Eine Demokratie funktioniert demnach nur solange der Wahlritus funktioniert.

zur Fortzetzung (Verfassungsgeschwätz 3/3)

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Quellen/Verweise

[1] http://www.textlog.de/9447.html

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  1. 11. August 2010 um 08:05

    Ich war lange Zeit weg und bin nicht mehr so auf dem laufenden.
    liebe grüße Ewald

  2. zdago
    9. August 2010 um 16:10

    | Dieser Kommentar wurde beantwortet |

    zugegeben – ich muß das ganze noch einmal lesen und verarbeiten – aber bei mir hakt es etwas an anderer Stelle:
    Das Ganze ist sehr theoretisch – es fehlt mir völlig der Hinweis auf den Verwalter und Interpreten. Denn praktisch kann man fast jede Verfassung in jedem Staat annehmen – der Unterschied liegt in der Anwendung durch die handelnden Politiker.
    Bsp.: wer gibt dem Politiker das Recht – ein vom Volk über Steuern geschaffenes System zu privatisieren ?
    Und wie kann man den Unterschied erkennen, ob diese Veräußerung im Interesse des vertretenen Volkes ist, oder ob hier persönliche Vorteile für den Politiker zur Entscheidung führen.
    Kann ein allgemeines System wie Wasserversorgung, Straßensysteme, Eisenbahn und Stromversorgung überhaupt in allgemeinen Interesse privatisiert und zum Spielball der Gewinnmaximierung werden?

    Und wie liegt das in Relation zum Grundgesetz?
    Natürlich kann jemand mit Meinungshoheit diese Meinung vorgeben, aber das muß noch lange nicht im Sinne aller betroffenen sein.
    Und nach wechselnder Macht kann dann der neue Vertreter der Meinungshoheit das Gegenteil mit der gleichen Berechtigung behaupten.
    Sind nicht die Macht- und Herrschaftsinteressen der Interpreten weitaus wichtiger als alles geschriebene Wort?
    mfg zdago

    • 16. August 2010 um 20:07

      Hallo zdago,

      erst einmal vielen Dank für ihren Kommentar, welche ich stets zu schätzen weiß, da ich schon unzählige interessante Denkanstöße durch ihre Worte zu verzeichnen hatte.

      Einige Dinge möchte ich kommentieren, ich greife mir das heraus, was mit „dem Wesen der Verfassung“ zu tun hat.

      Du schreibst:

      …“Denn praktisch kann man fast jede Verfassung in jedem Staat annehmen – der Unterschied liegt in der Anwendung durch die handelnden Politiker.“

      Die Handlungsfähigkeit, demnach – die handelnden Politiker, wenden keine Verfassung an, von der wir denken, es sei jene Verfassung, über die die Welt spricht, sondern die geschriebene Verfassung – das Wort auf dem Blatt Papier. Das ist ein bedeutender Unterschied, welcher (meiner Ansicht nach) zu berücksichtigen ist, denn ohne das Erkennen des Unterschieds, wie kann es da möglich sein, das wesentliche einer Verfassung von dem System, unter dem die Moderne leidet, zu unterscheiden und zu beurteilen? Noch wichtiger: die Dinge verändern zu können, denn verändern kann nur der, der versteht, wovon überhaupt gesprochen wird. Man muss den Drachen von Kopf bis zum Schwanz kennen, nicht nur einige Schuppenpartien.

      „wer gibt dem Politiker das Recht – ein vom Volk über Steuern geschaffenes System zu privatisieren?“

      Nicht das Recht wird den Politikern bei der Wahl übertragen, sondern die wirkliche Verfassung – das Machtverhältnis – wird durch die Übertragung des Willen (Wahlritus) geschaffen und garantiert, wobei sich das Volk nicht mehr aus der Verantwortung ziehen kann, sollten die übertragenen Machtverhältnisse von der Vertretung missbraucht werden, denn: „alle Staatsgewalt geht vom Volke aus“. Dieser Satz lehrt einen das Fürchten, wenn man ihn unvoreingenommen liest und versteht. Demnach ist auch alle Gewalt, die von einem Staate ausgeht, auf das Volk zurückzuführen: „alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Deutschland ist eines der besten Beispiele, Taten der Mächtigen auf das Volk zurückzuführen. Die Verantwortung tragen die Deutschen jedenfalls bis heute, tendenz steigend, wenn man sich die ewige Schuld deutscher Tugend in den Kanälen von RTL bis PRO7 in den Dreck zieht.

      Das Volk ist Urheber, das Volk ist Garant und Träger der kleinen mächtigen Minderheit, an welche sie ihre Macht übertragen haben. Das Volk ist nach dem Kreuzchen auf dem Wahlzettel nicht mehr in der Verfassung (der wirklichen Verfassung), über sich selbst zu bestimmen, Freiheitswirklichkeit zu leben, ist weder in der Verfassung, das Recht auf Recht(Kant) schriftlich durchzusetzen, damit die Verwirklichung der Worte (Worte in einer schriftlichen Verfassung) auch mit den wirklichen Machtverhältnissen des Landes übereinstimmen. Die Verwirklichung des Rechts ist einer der entscheidenden Schritte, die man zu berücksichtigen hat, wenn eine schriftliche Verfassung ausgearbeitet wird. Denn das Geschriebene soll den realen Machtverhältnissen entsprechen, die geschriebene Verfassung soll nicht bsp. die Grundrechte „gewährleisten„, sondern dort muss der Begriff „garantieren“ verbrieft werden.

      Grundrechte garantieren kann aber nur der, der auch die wirklichen Machtverhältnisse einem System untergerodnet hat, welches die Willkür der Worte und des Rechts, unmöglich machen.

      Die Verfassung, dieses Etwas, das mir die Grundrechte nur „gewährleistet“ (so die schriftliche Verfassung), hat schon den Sinngehalt der Freiheit missverstanden. Die Grundrechte sind zu „garantieren„, alles was begrifflich unter der Garantie einzuordnen ist, dessen Rechtssystem hat mit der Freiheit als solche, nichts zu tun. Solch ein Rechtssystem ist somit auch nicht die richtige Instanz, um die Freiheit zu verteidigen. Das kann sie aufgrund des Machterhaltungssystems nicht. Das liegt (unter vielen anderen Gründen) auch an der Negativauslese derer, denen Machtverhältnisse übertragen werden. Denn Machtverhältnisse werden nicht nur bei der Wahl übertragen, sondern diejenigen, die Macht haben, übertragen wiederum anderen Machtverhältnisse, für die sie brav „Männchen“ zu machen haben, ganz nach dem Motto: Hose runter und rückwärtz einparken.

      „Und wie liegt das in Relation zum Grundgesetz?“

      Die Verbindung zum Grundgesetz ist keine andere, als das Verhältnis der geschriebenen Verfassung, gegenüber den in einem Lande real existierenden Machtverhältnissen. Es gilt zuallererst, die Macht nicht an jene zu übertragen, bevor die schriftliche Verfassung mit der Verfassungswirklichkeit – den Machtverhältnissen selbst – übereinstimmt, welchen nicht durch sich selbst die Möglichkeiten eingeräumt werden dürfen, sich selbst Rechte zu übertragen und auszulagern. Das hat mit Recht nichts zu tun, sondern nur mit Machtverhältnissen, welche stetz von jenen geschützt werden, die ihre Handlungsfähigkeit denjenigen verdanken, von denen sie zu dieser Macht ermächtigt wurden. Wodurch? Durch die Übertragung des Willen.

      Nicht nur Wissen ist Macht, auch ein Dummkopf kann sehr viel Macht haben, dies sieht man an „unseren“ Damen und Herren Durchwinker und Abnicker.

      Wille ist Macht, wer keinen eigenen Willen habe, weiß nichts über das wesentliche des Willen. Wo ein Wille, da ein Weg, ohne einen eigenen Willen, wird der Weg vorherbestimmt; von einem anderen, dem man seinen Willen übertragen hat.

      Das ist der Grund, warum ich das Wahlverfahren als eine der wirkungsvollsten und heuchlerischsten Illusionen betrachte, weil das System die Fiktion selbst preisgibt. Dies sind nicht nur Worte, die ich über den Willen schrieb, diese haben einen ganz besonderen Platz bei denjenigen, die durch unsere Übertragung des Willen, profitieren. Für Jahre ist man einem System ausgeliefert, dem man nicht dadurch entkommen kann, ein Veto einzulegen, oder wie es der Arbeitsmarkt handhabt, eine Probezeit zu vereinbaren, in der man sich zu behaupten hat.

      Das Wesen des Staates würde von jetzt auf gleich Geschichte sein, wenn sich die Damen und Herren, die durch die Übertragung des Willen jedes Einzelnen, in einer Probezeit beweisen müssen, dass diese Flaschen für ein Amt auch gebildet genug sind – noch wichtiger, dem Wohle ALLER verpflichtet und fähig, ein bestimmtes Amt zu bekleiden.

      Ein solches Amt wäre das so genannte Ehrenamt. Warum wird das heute nicht praktiziert? Die Antwort liegt auf der Hand. Ein Ehrenamt hat keinen finanziellen Hintergrund und wird auch nicht durch einen solchen entlohnt, es dient einzig dem Allgemeinwohl, dem Wohle aller – ob reich ob arm – dem Allgemeinwohl verpflichtet bedeutet: Ohne Ansehen der Person, die Freiheit ALLER zu garantieren – ihr Recht auf Recht; und zwar ihr eigenes, selbst gegebenes Recht. Es heißt nicht umsonst Gesetzgeber, nur in unserem und auch in vielen anderen Ländern hat diese Aufgabe jemand Anderes übernommen: durch die Übertragung des Willen.

      Das Wesen des „Ehrenamtes“ – meiner Meinung nach, die einzige Möglichkeit sich der Freiheitswirklichkeit zu nähern, denn eine „Demokratie“ kann es aufgrund der Machtverhältnisse her, nicht geben.

      Mit besten Grüßen | Andreas Helten

      • 18. August 2010 um 00:18

        Hi Andreas,

        Hab‘ mich sehr über deinen kleinen Aufsatz im Kommentarformat gefreut und fand ihn übrigens um Einiges vielsagender als den vorauseilenden Teil2-Text. Ich lese da so einiges zu dem ich meinen Senf geben muss. Dabei hab‘ ich Dir in manchen Sachen Recht zu geben, anderen wiederum nachhaltig zu widersprechen. Also schiessen wir mal los….

        Die Grundrechte sind zu „garantieren„, alles was begrifflich unter der Garantie einzuordnen ist, dessen Rechtssystem hat mit der Freiheit als solche, nichts zu tun.

        Diesem Satz kann ich nicht so ganz folgen. Nicht nur, weil er irgendwie zwei in Einem ist, sondern auch weil sich die beiden Teile widersprechen (Es sei denn Du sprichst dich hier gegen Freiheit aus.) Was meine Meinung zur Thematik „Grundrechte“ angeht, so können diese „Rechte“ (natur/vernunftrechtlich) alleine schon darum nicht gesatzt (und somit definiert) sein, weil somit ihre Unveräußerlichkeit schon von vorne hinein nicht mehr besteht (Bsp GG: „Recht auf freie Meinung, ABER…“ Sowas ist Mumpitz!)

        „alle Staatsgewalt geht vom Volke aus“. Dieser Satz lehrt einen das Fürchten, wenn man ihn unvoreingenommen liest und versteht.

        Aus meiner jetzigen Sicht (man lernt ja schließlich immer dazu) hat das Wort „Volk“ absolut keine Bedeutung. Denn es ist nichts weiter als eine Fiktion (genau wie jeder Staat auch; egal ob BRD, DR, EU, USA oder Russland!). Jeder Mensch ist sein eigener Herr und als solcher für sich (seine Kinder) und sonst niemanden verantwortlich. Freiheit = Verantwortlichkeit („response-able“ wie das angelsächsische Wort so schön hergibt); und genau daß versucht man den Menschen abzuerziehen. Ein wirklich freier Mensch gehört keiner Nation an und kann ganz ohne Visum überall auf dieser Erde leben, egal welche Menschenfarm (ugs. Staat) des Menschen’s gegenwärtingen Standort als Ihres bezeichnet. Menschen müssen zwangsläufig auf irgend einem Stückchen Land geboren werden, weil sie sonst ertrinken. Und Land ist da um uns Menschen „zu dienen“ (Volljuristen streiten gerne über diesen Therminus), nicht um besessen zu werden. Kein frei geborener Mensch braucht sich in irgend ein System zu fügen. Denn sagte man ihm „du bist Sklave, weil deine Vorväter sich das so aussuchten“, so wird er antworten „Wenn meine Vorväter Sklaverei wählen konnten, dann wähle ich frei zu sein!“

        Übrigens: Stellt man gegenüber einem Volljuristen die rechtliche Grundlage des Staatszwangs in Frage, so wird idR mit „dem Recht des Stärkeren“, (also reiner Gewalt) argumentiert. Diese wahrheitsverschleiernde Worthülse mag zwar so manchen überzeugen, es hat aber wenig mit ÜBERRECHTLICHEM Naturrecht zu tun und ist im Grunde eine Beleidigung unserer Intelligenz sowie der Rechtsphilosphie. Außerdem halte ich es für unmoralisch und kognitiv betrachtet auch noch Unsouverän!
        Rechtsphilosophen deutscher Staatslehre versuchen indes „Recht“ mit der tautologischen Begründung der schon existierenden Struktur der Subjektivität (Unterworfenheit) zu untermauern (zu deutsch: „es ist nunmal so wie’s ist“) bzw. mit der Notwendigkeit eines Gesellschaftslebens u. somit eines Rechtsverhältnisses (was allerdings noch lange keinen Zwang vorraussetzt). Auch argumentieren sie hin u. wieder mit Hobbe’s „Krieg eines Jeden gegen Jeden“, der sich im absoluten Freizustand ereignen soll (halt‘ ich für Unfug). Natürlich gibt es unrecht und für sowas bedarf es ja auch einer Polizei-Oranisation. Zum Durchsetzen von unrechtsmäßigem Zwang (Steuer-/Schul-/Melde- Plicht usw.), zum Angst schüren und vorgaukeln falscher Autorität (merke: Angst kontrolliert die Herde) brauchen wir sie jedenfalls nicht.

        Wille ist Macht, wer keinen eigenen Willen habe, weiß nichts über das wesentliche des Willen. Wo ein Wille, da ein Weg, ohne einen eigenen Willen, wird der Weg vorherbestimmt; von einem anderen, dem man seinen Willen übertragen hat.

        Sehr richtig! Und der Wille geht vom Individuum aus, weswegen Souveränität auch nur im Individuum gefunden werden kann, nicht im Volk (bzw. „der Herde“). Im ersten Teil dieser Trilogie hattest Du geschrieben: „Die Legitimität des demokratischen Staates beruhte nicht mehr auf der Natur oder auf Gott, sondern auf einem Vertrag.“ Dieser korrekten Feststellung bleibt noch hinzuzufügen, daß der Vertrag zwischen Mensch und (fiktivem) Staat auf INDIVIDUELLER Basis geschlossen werden muss! Und gerade darin liegt die Souveränität des Einzelnen. Denn nach wie vor hat kein Mensch (bzw. Menschenkollektiv) das Gott- oder Natur gegebene Recht, über Andere ohne deren Einwilligung Macht auszuüben. Nur durch Zustimmung (Vertrag) des Einzelnen kann der Mensch regiert (und behelligt) werden. Die Basis dafür stellt der vom Staat ausgewiesene Namen, welcher tatsächlich eine juristische Körperschaft, nicht aber den eigentlichen Menschen repräsentiert. Will also irgend ein Mensch (oder eine Menschengruppe), der/die sich hinter der Fiktion „Staat“ versteckt Rechtsschritte (Beispielsweise wegen Vernachlässigung von „Pflichten“) gegen einen anderen Menschen einleiten, so kann er das nicht gegen den Menschen tun, sondern nur gegen die Körperschaft. Für diese wiederum haftet derjenige, der sich erpicht fühlt sich mit ihr zu identifizieren. Gerichtsbarkeit kann nur gegenüber dem Namen produziert werden!

        Übrigens, jede Körperschaft ist nichts weiter als ein „Trust“, ein Wertpapier zur Schuldenabsicherung des Staats. Darin liegt übrigens auch der Grund warum Schulden eigentlich nur vergeben werden können. Aber ok, genug erstmal, sonst sprengt’s den Rahmen.

        Andreas, und alle die das hier lesen…. Nameste!

        „Die Freiheit des Menschen liegt nicht darin, dass er tun kann, was er will, sondern darin, dass er nicht tun muss, was er nicht will“ – Rousseau

        • 18. August 2010 um 10:44

          Jetzt wo ich meinen „Senf“ von gestern nochmal lese, merke ich, daß es wohl ein bisschen spät war. Denn Satzbildung, Denkmuster u. Ausdrucksweise hatten definitiv under massiver Müdigkeit gelitten.

          Was die Thematik unveräußerlicher Rechte betrifft, habe ich mich viel zu kurz gefasst, weswegen ich jetzt nochmal nachhake:

          Unveräußerliche Rechte sind Rechte, die von Natur aus schon längst bestehen und von einem Staat weder gegeben noch genommen werden können (zumindest nicht was den vertragsfreien Menschen angeht). Denn was der Staat gibt/definiert, daß kann er auch wieder nehmen/umdefinieren.

          Natürlich ist das Naturrecht genau so fikitv – also menschenerdacht – wie ein Staat ansich auch. Allerdings hat es in der Rechtsphilosophie (welche nicht auf Gewalt aufbaut) höchsten Stellenwert; Nicht ohne Grund wird es als „überrechtlich“ bezeichnet.

          Wer also seine unveräußerlichen Rechte beanspruchen möchte, der muß sich auf das Mensch-sein zurückbesinnen. Denn wer als Mensch (nicht Person! – google: Streitpunkt Personenbegriff / Rechtsphilosoph Fichte) der fiktiven Körperschaft „Staat“ gegenübersteht, ist absolut souverän, braucht keine Rechte einfordern (denn er hat sie schon) und hat keine Pflichten, dh. nur die, die er sich selbst in Eigenverantwortung auferlegt. In der Praxis heißt das, daß ich im Umgang mit den Behörden nicht angebe/bestätige HERR TOBIAS KAISER zu sein (eine von Anfang an tote Entität, die nicht seit meiner Geburt, sondern seit der Geburtsregistrierung besteht!), sondern „landläufig bekannt als Tobias von der Kaiser-Familie“ als „Du“-zender Hochachter der Menschenwürde respektvoll das verkörpere, was ich bin: Eben ein Mensch aus Fleisch u. Blut der nur in diesem (vertragsfreien) Zustand Anspruch auf die unveräußerlichen (Grund-)Rechte haben kann.

          Natürlich muß man dafür reif sein – viele sind es leider ein Leben lang nicht. Menschen, die sich fortlaufend fragen „darf man das?“ haben noch einen langen Weg der Entdeckung individueller Souveränität for sich. Ich meinerseits beschränke die Fragestellung auf „schadet dieses Verhalten einem anderen Menschen?“

          Was Deinen Vorschlag zum Ehrenamt angeht, so ist das sicherlich nicht die schlechteste Idee. Man könnte sich aber einfach auch nur auf das zurück besinnen, was unsere Staatsfiktion schon ohnehin ausgibt zu sein – nämlich die Republik!
          Was unsere Schulen den Wenigsten beibringen ist Staatslehre. Denn wer sich damit befasst erkennt, was „Republik“ eigentlich bedeutet. Die Republik im ursprünglichen Sinne beruht nicht auf Kollektivismus, sondern Individualismus! Sie kann in der Theorie immer nur so viel Macht haben, wie vom Individuum übertragbar ist. Ein Individuum kann zB. einen anderen Menschen zu nichts zwingen (Beispiel: einem Grünfried sein Pfeifchen verbieten) – also kann für so etwas auch keine Macht übertragen werden. Eine Republik kann demnach eigentlich nur die Aufgabe der Beschützung, Verwirklichung und Anwendung unveräußerlicher Rechte haben. Darauf – glaube ich – gilt es sich zu besinnen; vor allem mit dem Hintergedanken, daß so ziemlich alle Probleme unserer Zeit auf den ultimativen Konflikt von Kollektivismus (falsch/fiktiv) vs. Individualismus (lebendig) zurück führen.

  3. Anja
    7. August 2010 um 02:43

    Lieber Andreas,

    ich bin von Deinem Stil, die Dinge zu umschreiben und von einer anderen Perspektive aus zu betrachten, einfach nur begeistert. Vielen lieben Dank, nicht nur für diesen 3-Teiler „Verfassungsgeschwätz“, sondern auch für die anderen Texte, die wie eine Art „Lebenslauf des Lernens und Wissens“ auf mich wirken. Um das mal einfacher auszudrücken: Die vielen Aufsätze über Gesetz und Recht sind ein Meilenstein des Interesses, der Energie und Liebe, die Du diesen Themen widmest. Man kann erlesen, wie Du dich immer wieder selbst hinterfragst, alte Standpunkte nachprüfst, diese korregierst und in die Texte mit einfließen lässt. Du hast dich mit dem „Wesen“ dieser Sachverhalte so intensiv beschäftigt, das Du sie nicht nur selbst verstehen, sondern auch noch in schriftlicher Form an Deine Leserschaft weitergeben konntest, und dies auch noch in einem sehr angenehmen Stil.

    Das hat nicht nur Qualität, es ist ein Geschenk, für Dich und auch für alle, die Deine Texte zu schätzen wissen.

    Ich bin schon so gespannt wie Adalbert Naumann, wie ein Flitzebogen und kann den ditten Teil kaum erwarten.

    Danke …!
    Eine Leserin aus Bonn

  4. Adalbert Naumann
    3. August 2010 um 02:43

    Hallo Andreas,

    der zweite Teil entspricht schon mal den Erwartungen, die ich nach dem Lesen des ersten Teils entwickelt habe … leider endet er „Sekunden“ vor der Auflösung, ob ich damit richtig lag oder nicht ;-)

    In jedem Fall bin ich jetzt gespannt wie der buchstäbliche Flitzebogen, ob der Höhepunkt der Ausarbeitung, der zweifelsohne im Schlussteil über uns kommen wird, in etwa der „Stoßrichtung“ entsprechen wird, in den meine Gedanken durch den bisherigen Verlauf derselbigen gelenkt wurden.

    In diesem Sinne erst einmal (auf diesem Kanal – eventuell werde ich auf einem anderen schon vor dem letzten Akt mal Verbindung aufzunehmen versuchen?!?)

    Herzliche Grüße von …

    einem Freund!

    • 7. August 2010 um 04:01

      Lieber Adalbert,

      recht herzlichen Dank für die Anteilnahme an diesem Thema, welches ich, wie bereits angemerkt, „Sekunden“ vor der Auflösung auf Eis legte, um es in einem dritten Teil auftauen zu lassen.

      Den letzten Absatz im Kommentar verstehe ich nicht ganz, nämlich das, was in Klammern gesetzt ist.

      …auf diesem Kanal – eventuell werde ich auf einem anderen schon vor dem letzten Akt mal Verbindung aufzunehmen versuchen?!?

      Sollte damit gemeint sein, sich einmal außerhalb der virtuellen Welt auszutauschen, so bin ich darüber sehr erfreut. Noch mehr freut es mich, wenn ich das richtig verstanden habe. Manchmal bin auch ich etwas schwer von Begriff.. ‚grins‘

      Mit besten Grüßen | Andreas Helten

  1. 5. Mai 2013 um 06:02
  2. 21. November 2010 um 20:34

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