Startseite > Gesellschaft > DER RECHTSTAAT IST TOT, ES LEBE DER RECHTSTAAT

DER RECHTSTAAT IST TOT, ES LEBE DER RECHTSTAAT

Bundesdeutsche Bürger dürfen sich glücklich schätzen. Sie gehören nicht nur einem Rechtsstaat an, der alle seine Ansprüche an seine Bürger in die Form des Rechts kleidet und ein Grundgesetz hat, das mit Grundrechten anfängt. Obendrein haben die westdeutschen Verfassungsväter auch noch „aus der Geschichte gelernt“ und das Funktionieren dieses Rechtsstaats durch „zahlreiche Kontrollmechanismen“ abgesichert. Auf die Verfassung wird ganz besonders aufgepasst: 1951 wurde in Karlsruhe mit der Einrichtung des Bundesverfassungsgerichts (BVG) die „Krönung des Rechtsstaats“ erreicht (S.15 – alle Zitate aus: Horst Säcker: Das Bundesverfassungsgericht. Oberster Hüter der Verfassung, München 1981).

Dieses „oberste Bundesorgan“ hat die Aufgabe, alle staatlichen Institutionen vom Landratsamt bis zum Bundespräsidenten auf ihr verfassungsgemäßes Wirken hin zu überprüfen. Weil vor dem höchsten Gericht der BRD der Bürger seine Grundrechte gegen den Staat einklagen darf und letzterer sogar auch einmal verlieren kann, hält sich hartnäckig das Gerücht, das BVG wäre so etwas wie eine der Staatsgewalt übergeordnete neutrale Instanz, die den „kleinen Mann“ vor „der Macht“ schützt.

Für dieses demokratische Märchen finden sich allerdings bei unvoreingenommener Prüfung dessen, was das BVG ist und tut, keinerlei Anhaltspunkte.

Die Kontrollinstanz aller staatlichen Institutionen …

Als Belege für dieses Lob werden die dem BVG von der Verfassung zugeschriebenen Eigenschaften und Aufgaben angeführt: Es soll frei vom politischen Tagesgeschehen urteilen; es soll dort keine Parteipolitik getrieben werden; es fungiert nicht als „Gesetzgeber“, besitzt „keinen Auftrag zu unmittelbar schöpferischer Gestaltung des politischen Lebens“ (S. 15) . Das BVG widmet sich einem sehr grundsätzlichen Gesichtspunkt: der Überprüfung der Verfassungskonformität von Gesetzen, Gerichtsurteilen, Verwaltungsakten. Dieser Auftrag soll die „politische Neutralität“ des BVG ausmachen, schon deswegen, weil das Grundgesetz selbst als neutrale Größe, als eine dem Staat vorausgesetzte Norm seines Handelns gefasst wird.

Zwar weiß ein jeder aus dem Sozialkundeunterricht, dass das Grundgesetz unter amerikanischer Oberaufsicht in Herrenchiemsee von den „Politikern der ersten Stunde“ ausgetüftelt wurde – dennoch soll dieses Resultat des Wirkens deutscher Politiker als vorpolitische, der Politik übergeordnete Instanz betrachtet werden. „Es“ formuliert – bzw. seine Verfasser formulieren – die Prinzipien demokratischer Politik, insofern ist es auch eine Art „Richtschnur politischen Handelns“. Bloß: Dadurch wird aus einer Verfassung eben gerade nicht eine die Politik bindende und beschränkende Größe, die von ihr immerfort zum Wohle der Bürger berücksichtigt werden muss, obgleich sie vielleicht ganz etwas anderes tun möchte. Umgekehrt: Die Verfassung legt die Politiker auf nichts anderes fest als auf ihren Willen, die demokratische Herrschaft zu organisieren: Formulieren doch sämtliche Menschheitsbeglückungsartikel haargenau die Rechte, die sich der Staat gegenüber seinen Bürgern herausnehmen will; sichert er sich doch mit den hochgelobten Grundrechten seinen Zugriff auf sein Menschenmaterial rechtlich, indem er all seine Institutionen auf die Schranken des für ihn nützlichen Umgangs mit seinem Volk festlegt; formuliert doch das Grundgesetz in den restlichen Artikeln eben genau die Zwecke und Grundsätze der Republik – von der „freiheitlich-demokratischen Grundordnung“ über das „Wirtschaftswachstum“ und Beamtenrecht bis hin zu den Formalia der Aufstellung des staatlichen Haushaltsplans-, zu denen sie sich deshalb auch verpflichtet.

… wacht über die Durchsetzung der Verfassung

Von der eigenartigen Vorstellung, das Grundgesetz halte zum Wohle der Bürger die Politiker im Griff, lebt auch das Lob des BVG als derjenigen Institution, die ausschließlich auf das Grundgesetz achtet – und bei Verstößen allen politischen Instanzen „auf die Finger klopft“ ! Da kommt Freude auf, als würde ausgerechnet durch diese Kompetenz eines den „anderen Bundesorganen gleichgestellten“ Gerichts aus dem Recht ein Mittel des Bürgers. Vor lauter Genugtuung darüber, daß staatliche Instanzen vor den Kadi zitiert werden können und dort in einem Rechtsstreit auch mal unterliegen, übersehen Demokraten gerne, von wem und zu was da im Fall des Falles z.B. die Regierung „verdonnert“ wird: von einer anderen Herrschaftsinstitution, die exklusiv dafür Sorge zu tragen hat, daß die gemeinsamen politischen Prinzipien, die im Grundgesetz formuliert sind, in der politischen Praxis auch zur Geltung kommen.

Die „Beschränkung“ und „konstitutionelle Mäßigung“, die die „Allmacht des Gesetzgebers“, die „Souveränität des Parlaments“ hier „erfahren“ soll (S.I5), besteht also in den Schranken, die der Staat sich selbst setzt, indem er seinen Willen im Recht kodifiziert. Das BVG ist Teil der demokratischen Staatsgewalt und nicht deren Eindämmung. Gerade als Kontrollorgan anderer politischer Instanzen, Verfassungsfragen betreffend, bewährt es sich

als deren Partner in der staatlichen Arbeitsteilung, indem es die Ausführung der grundlegenden staatlichen Anliegen der Nation durch die so genannte „Tagespolitik“ prüft. Diese Sorte „Neutralität“ ist also nichts weniger als „unpolitisch“ oder „jenseits der Politik angesiedelt“, auch wenn das Gericht sich nicht direkt in die „Tagespolitik“ einmischt: Es sorgt durch die Subsumtion aktueller Maßnahmen/Verordnungen unter die Grundsätze demokratischer Politik für deren Legitimität.

Resultat: Nur rechtmäßige Ge- und Verbote sind rechtmäßig. Diese Garantie nützt dem Staatsbürger gewaltig: Nur erlaubte staatliche Beschränkungen treffen ihn!

„Verfassungsbeschwerde kann von jedermann mit der Behauptung erhoben werden, er sei durch die öffentliche Gewalt in seinen Grundrechten verletzt worden. Der Beschwerdeführer muss durch den angegriffenen Hoheitsakt selbst betroffen sein.“ (S. 36 – zit. Artikel 93, Abs. 4a)

Mit dieser „Beschwerdebefugnis“ ist un-zweideutig geregelt, welche Sorte „Betroffenheit“ Gegenstand dieses Gerichtes ist. Nämlich nicht einfach irgendwelche Schädigungen eines Individuums durch eine Staatsinstitution – etwa eine Rentenkürzung, die Verstrahlung durch Atomkraftwerke oder eine „Enteignung im öffentlichen Interesse“. Dass die Bürger Beschränkungen und Schädigungen durch staatliche Maßnahmen bzw. Gesetze dulden müssen, ist ganz selbstverständlich unterstellt – rechtmäßig zustande gekommen, eröffnen sie mitnichten ein Recht zur Beschwerde. Was auch immer ein „Beschwerdeführer“ sich denken mag, worin sein Problem bestünde: Das von ihm monierte Gesetz oder Gerichtsurteil wird vom BVG am Grundgesetz gemessen – und keinesfalls an seinem Interesse. Die Frage, ob ein Privatinteresse durch staatliche Instanzen geschädigt wurde, gibt es von Rechts wegen von vorneherein nur so übersetzt: War das, was dem Rechtssubjekt widerfuhr, verfassungsmäßig = erlaubt oder nicht? Die feine Unterscheidung von rechtmäßiger Schädigung vs. unrechtmäßiger Schädigung ist der ganze Witz des demokratischen Rechtsschutzsystems. Erhöhen sich z.B. die Blutkrebsraten in der Nähe von Atomkraftwerken, mag dies zwar eine Schädigung durch das staatliche Interesse am Betreiben einer florierenden Atomindustrie sein. Eine „Betroffenheit“ im Sinne des BVG-Gesetzes liegt damit noch lange nicht vor – es sei denn, die Betreiber hätten z.B. Teilgenehmigungen nicht ordnungsgemäß eingeholt bzw. erteilt bekommen = die Schädigung kam unrechtmäßig zustande = Verstoß gegen Artikel 2 Abs. 2 durch die aufsichtführende Behörde.

Die Verfassung kennt Interessen nur als (Grund-)Rechtsgüter und das sollte man keinesfalls miteinander verwechseln: Ist die Gesundheit ruiniert, ist das „Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit“ noch lange nicht „verletzt“. Als „Rechtsgut“ ist „Gesundheit“ zwar einerseits als staatliches Anliegen anerkannt, aber andererseits eben auch nur relativ zu allen anderen „Rechtsgütern“ = Staatszwecken. In unserem Beispiel „konkurriert“ sie mit dem „öffentlichen Interesse an Energieversorgung“, das der Staat für die AKWs geltend macht und als „höherrangig“ einstuft.

Wenn ein „Beschwerdeführer“ gegen die politischen Instanzen gewinnt, liegt deshalb kein Sieg des Privatinteresses gegen den Staat vor, sondern eben die juristische Einschätzung, daß dessen Grundsätze nicht korrekt exekutiert wurden. Entsprechend ist es auch für die Bedeutung eines Urteilsspruches recht unerheblich, ob der Kläger gewinnt. Das Gericht sorgt nicht zuletzt durch erfolgreiche Verfassungsbeschwerden (man erinnere sich nur an das 1. Volkszählungsgesetz) gründlich für die Widerlegung von Vorstellungen, das BVG sei ein Mittel zur Verhinderung staatlicher Vorhaben, sprich: ein Mittel für Bürgerinteressen. Abgelehnt werden Gesetze, Verwaltungsakte unter Monierung der Punkte, die die Richter als nicht verfassungskonform definieren. Dann „bleibt es dem Gesetzgeber überlassen, den Verfassungsverstoß zu beseitigen“ (S.26). Ist die Nachbesserung erfolgt, ist schlussendlich sichergestellt, daß das neue Gesetz endgültig unangreifbar ist. So sorgt das BVG für die Rechtmäßigkeit der Politik und macht die Legitimität staatlichen Handelns perfekt.

Die Gefahr parteipolitischen Missbrauchs…

wird von den meisten wissenschaftlichen Abhandlungen über die Verfassungsgerichtsbarkeit für eher gering gehalten. Allerdings sorgt dieses Thema immer wieder einmal für öffentliche Schlagzeilen, wenn das BVG aus Gründen der Parteienkonkurrenz angerufen wird. Wenn es also z.B. der klagenden Opposition darum zu tun ist, dass ein höchstrichterlicher und deswegen unumstößlicher Beweis geliefert wird, dass sich die Regierung mit ihrer Abweichung vom Standpunkt der Opposition eines Vergehens gegen die Verfassung schuldig gemacht hat – wie beim § 218 oder auch beim Streit um den Geltungsbereich der 5%-Klausel bei den ersten gesamtdeutschen Bundestagswahlen.

„Politisierung des Rechts“ heißt die dann beschworene Gefahr. Parteipolitische Überlegungen könnten bei solchen Entscheidungen den Ausschlag geben, zumal ja die Verfassungsrichter vom Parlament nach eben solchen Gesichtspunkten ausgewählt werden – als ob die Politik in diesem Richteramt erst Einzug hielte mit Parteibüchern einzelner Richter; als ob nicht das Gelingen der obersten Staatszwecke ihr Anliegen wäre. Nur wer dieses Anliegen für neutral im Sinne von unpolitisch hält, kann sich ernstlich die Frage stellen, ob die eher christlich, liberal oder sozialdemokratisch getönte Auslegung eines bestimmten Falles nicht den höheren Auftrag der Verfassungsrichter zunichte mache.

Seinerzeit haben die sozialdemokratisch eingestellten Richter bei der Frage „Fristenlösung ja oder nein?“ eher der Ansicht zugeneigt, der Staat sei zwar zuständig für den „Schutz des ungeborenen Lebens“; nur sei in diesem Falle mit Verboten nicht gedient, die „Lebenswirklichkeit“ zeige vielmehr, dass die Abtreibungswilligen dann zur „Engelmacherin“ gingen … oder aber die ungewollten Kinder oft nicht korrekt aufgezogen würden usw.usf. Die konservative Abteilung der Richtermannschaft hat eindeutig die staatliche „Schutzpflicht“ für das Höherrangige gehalten, d.h. den Zwang zum Austragen der „Leibesfrucht“ befürwortet.

Der Entscheidung voraus geht allemal eine „Güterabwägung“ staatlicher Zwecke; in diesem Fall: Wie geht der „Schutz der Familie“ (Artikel 6) am besten zu gewährleisten – indem man die Abtreibung strikt verbietet („Recht auf Leben“), oder indem man die Funktionalität der Mutter stärker ins Kalkül zieht? Kann/ wird sie das Kind versorgen („Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit“), oder hat man mit dem Zwang zur Aufzucht nicht gleich neue Fürsorgezöglinge programmiert? Verunmöglicht man Mädchen, die man dazu zwingt, uneheliche Kinder in die Welt zu setzen, nicht eher eine spätere Heirat = Verstoß gegen die Institution der Familie? Der Unterschied zwischen Fristenlösung und Indikationsregelung mag für die betroffene Person durchaus praktische Bedeutung haben, nur sollte man darüber nicht vergessen: Politisch zielt beides auf die gesetzmäßige Unterwerfung von Frau und Familie unter staatliche Funktionalitätskriterien. Es sind eben Varianten von Familienpolitik, d.h. dass das BVG mit der Entscheidung für jeden der beiden Gesetzesentwürfe seinen Auftrag erfüllt hätte, über die Exekution der Verfassung zu „wachen“.

Welche Variante „verfassungskonform“ ist, legt das BVG fest. Dieser Festlegung- die, gut demokratisch, bei Meinungsverschiedenheiten per Abstimmung beschlossen wird – kann man die Wahrheit entnehmen, dass die Beurteilung eines Gesetzes usw. als verfassungskonform oder verfassungswidrig eben der Natur der Sache nach eine politische Entscheidung ist. Höchstrichterliche Festsetzungen sind also mit einer durch denkerische Anstrengung herausgefundenen Objektivität nicht zu verwechseln.

Dem Grundgesetz ist halt nicht einfach zu „entnehmen“, was „Sache“ ist – das wäre auch zuviel verlangt von einer Verfassung. Deren Artikel lassen notwendigerweise offen, wie sie in konkreten Fällen zu interpretieren sind. Deswegen gibt es konsequenterweise verschiedene Auffassungen darüber und die Aufgabe, festzulegen, was die gültige Auslegung zu sein hat. Müßig also, gegen einmal getroffene Entscheidungen, wie es die unterlegene Partei hierzulande gerne tut, den wie auch immer gearteten „objektiven Geist der Verfassung“ ins Feld zu führen, der verfehlt worden sei: Was Karlsruhe entschieden hat, ist objektiv – gültig.

Von der Betroffenheit zum Anwalt des Grundgesetzes

Weil das BVG jeden Beschwerdeführer mit der Gleichsetzung der Beschränkung seines Privatinteresses mit einem Verstoß gegen das Grundgesetz konfrontiert, also eine andere Schädigung als die durch einen Missbrauch des Grundgesetzes gar nicht kennt, verpflichtet es auch jeden Kläger auf die Übersetzung seines Interesses in Rechtsparagraphen, also darauf, sich selbst zum Anwalt des Grundgesetzes zu machen.

Dem Bürger wird also als Ausgangspunkt des Rechtsstreits mit dem Staat abverlangt, von seinem Interesse Abstand zu nehmen und es als Grundrechtsproblem vorzutragen. Praktisch ist er durch das Verfahren dazu gezwungen – ein gut erzogener Demokrat muss aber nicht mehr dazu gebracht werden, dies auch so zu sehen. Ordentliche Demokraten verwechseln ohnehin staatliches Recht mit dem eigenen Nutzen – sofern der sich nicht so recht einstellt, ziehen sie nie und nimmer den Schluss, für dessen Gewährleistung sei das Recht nicht da. Viel lieber denken sie sich Gründe dafür aus, warum mit dem Recht und seiner Ausführung vieles im Argen liege.

Gerade kritische Menschen wittern bei jeder unangenehmen Folge, die sich einstellt, wenn der Staat grundgesetzkonforme Gesetze macht, hier müsse gegen die Verfassung verstoßen worden sein. Die schärfste Kritik, die dieser rechtsgläubige Standpunkt aufbringt, lautet dann, der Staat habe sich nicht an seine Spielregeln gehalten. Für ein ganz besonderes Gütesiegel hält diese Sorte Kritik die Untermauerung ihres jeweiligen Standpunkts mit der Verfassung, mit deren Geist und Buchstaben sie sich gegen deren Verfälscher in den Amtsstuben einig weiß. Deshalb war es z.B. für die Kritiker der Volkszählung überhaupt nicht abwegig, selbst nach dem Volkszählungsurteil des BVG noch weiter auf den Rechtsweg zu setzen und zu Hunderten gegen die Durchführungsbestimmungen zu klagen.

Andererseits handeln sich solche idealistischen Freunde unseres Rechtsschutzsystems mit jeder Abweisung erneut ein Problem ein: Weil sie selbst das Recht und damit auch das BVG als allerhöchsten Beurteilungsmaßstab für alles anerkennen, kriegen sie mit jedem abschlägigen Bescheid für ihre Anliegen ein moralisches Problem mit der Berechtigung ihres Protests. Einerseits wollen sie dem höchsten Gericht die Anerkennung nicht versagen, andererseits sind sie nicht einverstanden. Auf jeden Fall wollen sie sich durch keine Absage darüber belehren lassen, wofür und für wen das Recht, die Verfassung und das BVG gut sind, sondern weiter ihren guten Glauben kultivieren, das BVG wäre zumindest potentiell eine „neutrale Schiedsinstanz“, die ihnen gegen den Staat helfen könnte . ..

So passen die Kläger mit ihrem Standpunkt trotz oder gerade wegen ihrer vielen Enttäuschungen sehr gut zum staatlich eingerichteten Beschwerdewesen: Sie vermuten unermüdlich, der Gesetzgeber verstoße gegen die Verfassung, wollen diese Überprüfung vom BVG erreichen – und werden prompt bedient, wenn auch nicht in ihrem Sinne.

_

Was Hans Heller in Sachen Rechtsstaat erlebt hat, sehen und hören Sie in den folgenden drei Videos. Das letzte Video ist jedoch am aussagekräftigsten.

_

_

Hinterlasse einen Kommentar