Grundgesetzgeschwätz

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„Das Gesetz ist das Eigentum einer unbedeutenden Klasse von Vornehmen und Gelehrten, die sich durch ihr eigenes Machwerk die Herrschaft zuspricht. Diese Gerechtigkeit ist nur ein Mittel, euch in Ordnung zu halten, damit man Euch bequemer schinde; sie spricht nach Gesetzen, die ihr nicht versteht, nach Grundsätzen, von denen ihr nichts wißt, Urteile, von denen ihr nichts begreift.“

Georg Büchner, Der Hessische Landbote, Juli 1834. S. 2

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Das Thema „Recht und Gesetz“ ist wahrscheinlich nicht für alle Leser ein Grund zum jubeln, doch dieser Aufsatz ist mehr als überfällig. Den Anlass dazu verdanken wir einem einzigen Artikel des Grundgesetzes, also einer Norm. Dieser Grundgesetz-Artikel wird nicht nur  von Leuten mit herausragendem Allgemeinwissen falsch wiedergegeben, auch angehende Juristen gehen in die Falle.

Wenn ich Sie wegen Ihrer Auffassung oder Meinung einer beliebigen Sache wegen, als oberflächlich bezeichnen würde, dann klänge das doch „besser“, als wenn ich das Wort „Halbwissen“ verwendet hätte, nicht wahr? Aber sicher! Es ist so, denn dieser Begriff verletzt das Selbstwertgefühl. Der Mensch ist mit einer Art Schutzvorrichtung (die ihm sehr selten gut bekommt) ausgestattet, die so typisch für das menschliche Verhalten ist, wie kaum eine andere Eigenschaft. Das Ego des Menschen ist süchtig danach, sich selbst zu rechtfertigen, für seine Taten, Handlungen und wann immer es sich auch anbietet. Warum ich das erwähnt habe? Viele meiner Leser könnten sich auf den Schlips getreten fühlen, wenn ich von Halbwissen spreche. Der Artikel 23. a.F (alte Fassung) wird ausnahmslos falsch begriffen, falsch aufgenommen, doch das traurigste: falsch übernommen und kräftig weiterverbreitet. Hinzu kommt die Kontraproduktivität, denn mit der „Aufhebung“ des Artikel 23 a.F. wird behauptet, das Grundgesetz sei „erloschen“, es „gelte“ nicht mehr. Wie tief man sich verheddert, wenn von Sachverhalten gesprochen wird, von denen man keine Ahnung hat – noch weniger eine Ahnung haben kann.

So ist es nur verständlich wenn die Behauptung, das Grundgesetz sei „erloschen“, wie ein Magnet von zahlreichen Schreiberlingen mit offenen Armen in Empfang genommen wird. Das ganze wird dann noch schön lackiert, wahlweise in glänzend oder matt-braun. Ich möchte das niemandem zum Vorwurf machen, doch sind auch Autoren dabei, die alles Andere als braune Hemden tragen. Dies ist bitte nicht als Angriff zu verstehen, besonders nicht für all jene, die von der Nichtexistenz der Bundesrepublik in Verbindung mit der Aufhebung von Artikel 23 a.F sprechen. Es gab und gibt im Fall des „23er“ nur einen einzigen Grund, der über Erfolg oder Scheitern daran – den Artikel 23 GG richtig zu verstehen – verantwortlich ist.

Das Zauberwort heißt: Definition.

Recht ist nicht nur eine Sprache der Macht. Ich möchte sie eher als Geheimsprache bezeichnen, auch wenn es dem Begriff nach an das Reizwort „Verschwörungstheorie“ erinnern mag. Doch im Grunde ist es wirklich nichts anderes als eine Geheimsprache, weil wir die Bedeutung der in Gesetzen verwendeten Worten nicht erfassen können; Bedeutung und Sinn der Wörter einer Muttersprache sind für Recht und Gesetz der Köder, der dafür sorgt, sich tief im dunklen Wald der eigenen Sprache zu verirren. Von Zufall kann hier keine Rede sein, es ist gewollt, ferner ist dies die Regel, sie findet sich in jedem pyramidalen System von Herrscher und Beherrschten wieder.

Eine Geheimsprache, die sich auf der gleichen Sprachebene, mit den gleichen Begriffen, kommunikativ in zwei unterschiedliche Bedeutungslehren der Begriffe niederschlägt, ist Geheimsprache. Artikel 23 GG ist ein typisches Beispiel.

Dies ist einfach zu erklären. Die trügerische Komponente ist der Begriff Geltungsbereich. „Was soll daran schon falsch zu verstehen sein, der Begriff ist doch logisch“, höre ich Sie murmeln. Der Artikel 23 GG (a.F.) sorgt mit seiner  „Überschrift“ für Halbwissen, es treibt seinen Schabanack mit uns. Und für alle diejenigen, die sich durch meine Bemerkung „Halbwissen“ angesprochen fühlen und sich in Ihrer Ehre verletzt fühlen sei gesagt: es ist keine Schande, Sie trifft auch keine Schuld, denn es ist eine Geheimsprache, so übertrieben es sich im Moment noch anhören mag.

Die Rechtswissenschaft definiert „Geltungsbereich“ in mehrere Teil-Bereiche. Das Grundgesetz verrät, welcher Bereich in Betracht kommt. Das Grundgesetz verrät auch, in wieweit diese Norm „verbindlich“ ist, bzw. war. Denn der Artikel ist mit einer gänzlich anderen Rechts-Norm „überblendet“ worden (Artikel 23 n.F (neue Fassung), was ich nur noch als vorsätzliche Täuschung interpretieren kann, weil es rechtswidrig ist. Es ist jedoch nicht verfassungswidrig, weil der Artikel 23 kein Bestandteil einer Verfassung ist, sondern nur Bestandteil des provisorischen Verfassungsauftrags.

Geltungs- und Verbindlichkeitsbereich | Erzeugungs- und Erscheinungsform

Die Lehre nennt für das Gesetzesrecht vier Geltungsbereiche. Sie versteht darunter auch vier Verbindlichkeitsbereiche. Die Bereiche der Verbindlichkeit werden derart mit der Geltung begrifflich verschmolzen. Im Hinblick auf den Sinngehalt der Gesetze unterscheidet man vordergründig:

persönlichen Geltungsbereich,
sachlichen Geltungsbereich,
zeitlichen Geltungsbereich und
räumlichen Geltungsbereich.

Man stellte gemäß dem Zweck der Gesetze, menschliches Verhalten zu regeln, mit gutem Grund den persönlichen Geltungsbereich in den Vordergrund. Die anderen drei Geltungsbereiche sind als Modalitäten des persönlichen Geltungsbereiches zu verstehen. In diesem Sinn ist der Raum als bloße Eigenschaft des persönlichen Geltungsbereiches zu erfassen. Der persönliche Geltungsbereich, gemäß dem Zweck des Rechtes, zielt sichtlich auf den Inhalt und damit auf die Verbindlichkeit der Sinngehalte für die Adressaten (dem Bürger als Rechtssubjekt), nicht aber auf die rechtliche Existenz oder Geltung der Erzeugungs- und Erscheinungsform eines Gesetzes.

Für Gesetze bedeutet die Geltung tatsächliche und rechtliche Bestandskraft eines Gesetzes. Die Geltung bezieht sich auf die Einheit von Erzeugung und Erscheinung eines Gesetzes als rechtlich erzeugter Staatsakt. Die Verbindlichkeit bedeutet hingegen inhaltliche Verpflichtungskraft eines Gesetzes. Sie ergibt sich aus den unterschiedlich sachbezogenen abstrakten Sinngehalten und sind von unterschiedlicher räumlicher Reichweite. Das Bundesverfassungsgericht bietet dafür sogar einen klaren Hinweis. Die verbindende Kraft von Bundesgesetzen erstreckt sich, „wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, auf das gesamte Bundesgebiet“ heißt es dort ganz lapidar. [G.Winkler, Zeit und Recht (1995) 187 ff]

Durch diese Formulierung werden Geltung und Verbindlichkeit der Gesetze ab Vollendung ihrer Erzeugung durch Kundmachung (Erlassung durch Gesetzesblatt) grundsätzlich für das ganze Bundesgebiet so angeordnet, als wären sie gleichbedeutend.

Der räumliche Geltungsbereich, der räumliche Verbindlichkeitsbereich und der räumliche (örtliche) Befolgungs- und Anwendungsbereich oder Wirksamkeitsbereich des Rechtes der Staaten werden in der Staatslehre, und auf dieser aufbauend auch in der Völkerrechtswissenschaft, aus der Gebietshoheit eines Staates abgeleitet. Die staatliche Gebietshoheit oder Souveränität wird als die ursprüngliche Herrschaftsgewalt eines Staates über sein durch verbindliche Grenzen umschlossenes Gebiet definiert. [G. Jellinek, Allgemeine Staatslehre Band 3 (Nachdruck 1960) 183: der Staat ist die mit ursprünglicher Herrschermacht ausgestattete Gebietskörperschaft (Verbandseinheit seßhafter Menschen].

Damit ist die Frage des Verhältnisses von Staatsgebiet und Recht zwar grundsätzlich geklärt. Doch dadurch ist nur der Kernbereich der Problematik von Staatsgebiet und Recht erfaßt. Das Staatsgebiet im Rechtssinn ist nämlich nicht bedeutungsgleich mit seiner durch Grenzen gekennzeichneten territorialen Einheit. Das Staatsgebiet ist nicht nur staatsrechtlich geregelt und begrenzt, in der Abgrenzung zu anderen Staaten erhält es als territoriale Einheit auch durch das Völkerrecht einige rechtliche Besonderheiten.

Beim Staatsgebiet handelt es sich für einen umgrenzten Teil der Erdoberfläche, der den „räumlichen“ Geltungsbereich der Staatsgewalt bezeichnet, auf welchen sich die Staatsgewalt erstreckt. Das Staatsvolk umfasst alle Personen (Rechtssubjekte), welche durch die „rechtliche Klammer“ der Staatsangehörigkeit mit dem Staat in dauerhafter Verbundenheit sind. Teilelement des Staatsbegriffs ist die „Staatsgewalt“, unter der die alleinige und alles umfassende und unbegrenzte Herrschaftsmacht eines Staates innerhalb eines Territoriums (Gebiet), das durch die Staatsangehörigkeit mit ihm verbundene Staatsvolk – zu verstehen ist.

Wir können jedoch nicht von einem Staatsgebiet und einer Staatsgewalt sprechen, wenn wir nach dem „Geltungsbereich“ des Grundgesetzes für ein Staatsfragment die richtige Definition ermitteln wollen. Carl Schmitt (nicht Carlo Schmidt, wird ausnahmslos falsch geschrieben) thematisiert die Rückangliederung der einzelnen, noch fehlenden Gebietskörperschaften, ausführlich in seiner Rede vor dem parlamentarischen Rat. Bedeutende Worte des Staatsrechtlers Schmitt, schauen wir uns doch mal genauer an.

Die Geltungsbereiche, welche Carl Schmitt in seiner Rede vor dem parlamentarischen Rat anspricht, habe ich bereits in der Erläuterung farblich markiert.

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„Um einen Staat im Vollsinne zu organisieren, muß die Volkssouveränität sich in ihrer ganzen Fülle auswirken können. Wo nur eine fragmentarische Ausübung möglich ist, kann auch nur ein Staatsfragment organisiert werden.“[..] “Solange das nicht geschehen ist, können wir, wenn Worte überhaupt einen Sinn haben sollen, keine Verfassung machen, auch keine vorläufige Verfassung, wenn »vorläufig« lediglich eine zeitliche Bestimmung sein soll.“

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Anm.:  Artikel 146 GG (Schluss- und Übergangsartikel) Diese Norm trägt die zeitliche Bestimmung des Grundgesetzes in sich selbst. Diese zeitliche Bestimmung schließt auch die Existenz des Grundgesetzes mit ein, denn es verliert erst seine Anwendung „am Tage, an dem eine Verfassung in Kraft tritt, die von dem deutschen Volke in freier Selbstbestimmung beschlossen worden ist.“

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„Sondern was wir machen können, ist ausschließlich das Grundgesetz für ein Staatsfragment. Die eigentliche Verfassung, die wir haben, ist auch heute noch das geschriebene oder ungeschriebene Besatzungsstatut“ [..] „Für das Gebiet eines echten, vollen Staates ist charakteristisch, daß dieses Gebiet geschlossen ist, daß also nichts hineinragen und nichts über seine Grenzen hinausragen kann an hoheitlichen Befugnissen. Bei einem Staatsfragment ist dies anders. Hier ist räumliches Offensein. Das wird sich in unserer Arbeit in einem doppelten Sinne niederschlagen können und, wie ich glaube, auch müssen.[..]

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Anm.: Artikel 23, der so genannte „Geltungsbereich“, der die Länder Westdeutschlands aufzählte, in denen dieses Grundgesetz vorläufig Anwendung fand und die „Türe“ für die restlichen Teile deutschen Staatsgebietes „offen“ hält.

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„Dieses Grundgesetz muß eine Bestimmung enthalten, auf Grund derer jeder Teil deutschen Staatsgebietes, der die Aufnahme wünscht, auch aufgenommen werden muß…“; „Ich glaube, man sollte die Aufnahme so wenig als möglich erschweren.

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Der Artikel 23 ist ein funktionaler Geltungsbereich. Die Funktion: durch räumliches Offensein den Beitritt der fehlenden Teile deutschen Staatsgebietes zu ermöglichen. Carl Schmitt spricht im Sinne des Artikel 23 GG a.F. von einem Anwendungsbereich. Der Sinngehalt  ist die Verwirklichung der Funktion, die Verbindlichkeit im Anwendungsbereich. Es sei auch darauf hingewiesen, dass der Begriff „Geltungsbereich“ in der gesamten Rede nicht vorkommt. Die Definition in Bezug auf den so genannten Geltungsbereich – Art. 23 GG, ist begrifflich eindeutig.

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„Schließlich bleibt die Frage, ob nicht die Teile Deutschlands, die außerhalb des Anwendungsgebietes des Grundgesetzes verbleiben müssen, die Möglichkeit sollen erhalten können, an den gesetzgebenden Organen sich zu beteiligen, die das Grundgesetz schaffen wird.“

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Das Recht der Sieger und ihrem Diktat, – nämlich ihres besatzungsrechtlichen Mittels, – dem Grundgesetz – bedarf es keinerlei Bestimmungen, die über Existenz oder Nicht-Existenz, Gültigkeit oder Ungültigkeit, notwendig wären. Es ist Besatzungsrecht, aus welchem sich das Besatzungsstatut herleitet: Siegerrecht, wie immer man es nennen mag. Und hier sei die Definition „Grundgesetz“ noch einmal in Erinnerung gerufen:

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Die Hoheitsbefugnisse, welche „zur Schaffung von Ruhe und Ordnung in einem durch Kriegshandlungen besetzen Gebietes“ sind, ist das geschriebene oder ungeschriebene Besatzungsstatut, es ist das Diktat der Sieger, des alliierten Kontrollrates zu seiner Zeit. Diese Hoheitsbefugnisse umfassen das gesamte Territorium. Die Geltungsbereich-Dogmatik „gilt“, „gilt nicht“, ist Zeitverschwendung. Die Unterscheidung der Geltungsbereiche sind nicht von Bedeutung im Sinne des Artikel 23 a.F. Die Unterscheidung in vier Geltungs- und Verbindlichkeitsbereiche setzen die Staatswirklichkeit, einen Bundesstaat oder Staatenbund voraus. Die Bundesrepublik Deutschland, als der „Bund“, vermag kein Bundesstaat zu sein, weil die Gesamtstaatlichkeit nicht auf die Bundesstaatlichkeit der Länder gründet.

Ich hoffe, ich kann Ihnen noch einige Zeilen zumuten, denn wir wollen doch schließlich wissen, was die Bundesrepublik ist, und was sie nicht ist, bzw. vorgibt zu sein.

Wir können die Problematik jedoch nur verstehen, wenn man den Begriffen – die im Artikel 20 GG verwendet wurden und werden – seine höchste Aufmerksamkeit schenkt. Man soll „nicht jedes Wort auf die Goldwaage legen“, ist ein Spruch, den man lieber heute als morgen aus dem Gedächtnis streicht, sofern es um „Recht und Gesetz“ geht. Vielmehr ist dieser Spruch seinem Sinngehalt nach umzukehren. Wenn Sie zukünftig Gesetze lesen, dann muss jedes einzelne Wort „auf der Goldwaage“ liegen, denn es ist der Grund dafür, dieses Juristengeschwätz nicht verstehen zu können. Die Definitionen der Wörter werden in eine abstrakte Sprache der Rechtslehre übersetzt und umgedeutet. Das geschieht im eigenen Ermessen der Sprachschöpfer und Kommunikationsdesigner, im Fahrwasser der Herrschaftsinstrumente.

Bundesstaat und Staatenbund | Verfassungshoheit und Bundeshoheit

Die Bundesrepublik Deutschland „gilt“, wie die Vereinigten Staaten oder die Republik Österreich als Bundesstaat, wäre jedoch nur ein echter Bundesstaat, wenn die existenzielle Verfassungshoheit und mit ihr die Bundeshoheit der Länder respektiert würden, wenn also der Bund ein echter Bund wäre. Artikel 20 Abs. 1 GG verfaßt die „Bundesrepublik Deutschland“ als „demokratischen und sozialen Bundesstaat“, indem nach Absatz 2 Staz 1 diesen (den „Bundesstaat“) als unabänderlich deklarierten und fundamentalen Artikels des Verfassungsgesetzes „alle Staatsgewalt vom Volke ausgeht“. Dieses Volk ist das Deutsche Volk (argumentum Präambel u. a. Bestimmungen). Weil die Staatsgewalt des Bundes somit nicht auf der Staatsgewalt der Länder gründet, sondern auf die Hoheit des deutschen Volkes, des Bundesvolkes, nämlich dessen Macht und Freiheit in Einheit (vgl. Präambel des Grundgesetzes in der Fassung des Einigungsvertrages vom 31. August 1990), ist, – kann der Bundesstaat, welcher das Grundgesetz verfaßt, kein echter Bundesstaat sein; weil er trotz bündischer Elemente kein vertraglicher Bund ist.

Die Bundesrepublik ist ein „in Länder gegliedeter bundesstaatlicher Verfassungsstaat, ein föderalisierter Einheitsstaat, ein unechter Bundesstaat, ein Bundesstaat ohne Bundesvertrag“. [111];[vgl. Teil II Abs.2.b Organklage Schachtschneider 27-03-2005] . Allgemein wird die Kompetenz-Kompetenz des Bundes als das wesentliche Kreterium des (unechten) Bundesstaates genannt. Bekanntlich hat diese zu einer weitgehenden Entmachtung der Landesparlamente geführt. Wegen der „sachlichen Unitarisierung“ des fragwürdigen Ausgleiches der Befugnisse des Bundesrates, der Tendez zu einheitlichen Lebensverhältnissen im unechten Bundesstaat, vor allem bei der Gesetzgebung (Art. 50 GG), derart gestärkt, daß der deutsche Parteienstaat wegen der hierdurch möglich gewordenen Oppositionsblockaden nur noch schwer regierbar ist. Man spricht dann von einem „labilen Bundesstaat“ [116];[vgl. Teil II Abs.2.b Organklage Schachtschneider 27 -03-2005] .

Das Grundgesetz ist kein Bundesvertrag oder Bundesverfassungsvertrag, sondern eine unitarische Bundesstaatsverfassung, deren Regelungen, soweit sie einschlägig sind, für den Bund und für die Länder gelten. „Der unechte Bundesstaat ist durch mehr oder weniger starke Elemente eines Bundesstaates föderalisiert, nicht aber durch dessen wesentlichen Elementes, den vertraglichen Bund, und darum an sich auch und insbesondere nicht durch das Recht der Länder zu separieren [123];[vgl. Teil II Abs.2.b Organklage Schachtschneider 27-03-2005] bestimmt, weil er auf einem Verfassungsakt des Bundesvolkes gründet, welches als solches nicht in Landesvölker geteilt ist.“ [124];[vgl. Teil II Abs.2.b Organklage Schachtschneider 27-03-2005]

Die unechte Bundesstaatlichkeit Deutschlands folgt bundesstaatsdogmatisch wesentlich daraus, daß ausweislich der Präambel das „Deutsche Volk“ sich das Grundgesetz gegeben hat und „die Deutschen in den Ländern …“ „die Einheit und Freiheit Deutschlands vollendet“ haben, nicht die Völker in den Ländern. In der Präambel von 1949 heißt es: „… hat das Deutsche Volk in den Ländern (…) dieses Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland beschlossen“. Diese Präambeln sprechen vom „gesamten Deutschen Volk“. Die Entscheidungen wurde durch die Volksvertretungen der Länder ausgefertigt und verkündet (Art 144 Abs. 1, Art. 145 GG), also zwar für das Deutsche Volk (Präambel), aber doch namens der Völker der Länder, von den Landtagen repräsentiert. Der Einfluß der Besatzungsmächte berührt die Dogmatik nicht.

Die Bundesrepublik Deutschland beruht nicht wie das Deutsche Reich Bismarks auf einem Bund, dem „ewigen Bund“ deutscher Fürsten (Präambel der Verfassung des Deutschen Reiches vom 16.April 1871). Auch die Weimarer Republik war kein echter Bundesstaat mehr, wenn überhaupt ein Bundesstaat, nicht vielmehr ein dezentralisierter Einheitsstaat. Die Bundesrepublik Deutschland ist entgegen dem grundgesetzlichen Wort für den Zentralstaat „Bund“ kein Bund der Länder, obwohl sich wichtige Länder, insbesondere der Freistaat Bayern (Verfassung vom 2. Dezember 1946) vor der Konstituierung der Bundesrepublik Deutschland staatlich verfaßt hat.

Man  scheint jedem einen ideologisch braunen Anstrich verpassen zu wollen, der sich mit diesem Thema auseinander setzt, obwohl die Grundaussagen weitgehend alle richtig sind, allerdings die falschen Argumente zum Thema ausführen, wie es beim Geltungsbereich und Artikel 23 a.F der Fall ist. Das nächste Zitat aus der Organklage – aus der ich hier laufend zitiere – dürfen sich besonders die Malermeister hinter die Ohren schreiben.

„In Identität mit dem Deutschen Reich (in der Verfassung der Weimarer Republik) hat sich die Bundesrepublik Deutschland nach der Präambel durch „verfassungsgebenden Akt des Deutschen Volkes“ verfaßt, zumal unter dem Regime der westlichen Besatzungsmächte, also nicht in politischer Freiheit der Länder.“ [130]; [vgl. Teil II Abs. 1c Organklage Schachtschneider 27 -03-2005]

Das Bundesverfassungsgericht hat in [BVerf- GE13,54 (78) ausgesprochen: „Die Rechtskreise zwischen Gesamtstaat und Gliedstaaten und zwischen den Gliedstaaten werden durch das Bündnis der Gliedstaaten geschaffen, das der Bundesstaat begrifflich voraussetzt.“ Diese Aussage ist für die Bundesrepublik Deutschland Fiktion. Nun, ich „setze“ auch so manches begrifflich „voraus“, doch sicher kann ich mir aus einer bloßen Erwartung heraus, – und das ist eine Voraussetzung – nicht sein.

Eine Bundesstaatlichkeit Deutschlands war aber durchaus der politische Wille der Deutschen.[131] Art. 21 Abs. 2 GG etwa erklärt Parteien für verfassungswidrig, die darauf ausgehen, „den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden“ [132]. Die Länder haben als vollentwickelte Staaten die Möglichkeit der eigenen Politik und damit auch die politische Verantwortung für das Schicksal ihrer Bürger. Sie sind insbesondere eigenständig demokratisch legitimiert und haben originäre Staatsgewalt, eine „nicht vom Bund abgeleitete, sondern von ihm anerkannte Hoheitsmacht“ [135], nämlich ein eigenes Volk (Art. 28 Abs. 1 S. 2 GG). „Volk im Sinne dieser Verfassungsnormen ist die Gesamtheit der in dem jeweiligen Wahlgebiet ansässigen Deutschen …“ [BVerf- GE 83,60(71)]

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Wir sollten unsere Sprache pflegen und vor der Entwurzelung bewahren, damit wir wissen wovon wir sprechen. Das möchte ich allen Menschen ans Herz legen, egal welche Sprache er spricht, aus welcher Kultur er kommen mag. Die Muttersprache ist der Schlüssel.

Ich möchte diesen Aufsatz mit einigen Beispielen ausklingen lassen, bei denen es auch um die großen Kleinigkeiten geht:

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Urteile und Beschlüsse werden „Im Namen des Volkes“ gesprochen. Diese Formulierung ist im Sinne dieses Grundgesetzes aus Artikel 20 Abs. 2 Satz 1 hergeleitet: „Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus“. Recht wird also nicht „Im Namen des Deutschen Volkes“ gesprochen, weil Artikel 20 Abs. 2 Statz 1, lediglich „vom Volke“ spricht.
Die Bundesrepublik ist nicht Deutschland, eine Bundesrepublik ist mit Deutschland nicht identisch.[128,129,130] Wenn Gesetze einen Sinn ergeben sollen, dann ist von einer Bundesrepublik in Deutschland zu sprechen, sofern man dieses Wortspiel mitmacht.

Das Grundgesetz ist keine neu erschaffene Ordnung. „In Identität mit dem Deutschen Reich, in der Verfassung der Weimarer Republik, [vgl. Fn130 Organklage…] sagt doch ganz deutlich aus, was das Grundgesetz ist. Carl Schmitt sprach übrigens in seiner Rede vor dem parlamentarischen Rat von dem „Grundgesetz der Weimarer Republik“. Und was wurde aus der Verfassung der Weimarer Republik? Sie ahnen es schon: das Grundgesetz der Weimarer Republik.

Unzählige Gesetze lassen sich auf Daten zurückführen, als die Bundesrepublik noch gar nicht existierte. Wie zum Beispiel beim Staatsangehörigkeitsgesetz (StaG), abgeändert durch namentliches Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz (RuStaG). Es hat sich lediglich „die Bedeutung der Begriffe im Sinne des Gesetzes“ geändert. Was heißt nun „im Sinne“. Ganz einfach, das Gesetz beinhaltet keine Volkszugehörigkeit, die den Staat namentlich erfasst, auf den das Staatsvolk gründet und verbunden ist.

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StAG

Ausfertigungsdatum: 22.07.1913

Vollzitat:

„Staatsangehörigkeitsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 102-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 158) geändert worden ist“

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 5.2.2009 I 158

Fußnote: Textnachweis Geltung ab: 1.1.1980

Überschrift: Langüberschrift idF d. Art. 1 Nr. 1 G v. 15.7.1999 I 1618 mWv 1.1.2000; Buchstabenabkürzung eingef. durch Art. 1 Nr. 1 G v. 15.7.1999 I 1618 mWv 1.1.2000

Die Bedeutung der Begriffe „Reichs- und Staatsangehörigkeit“ im Sinne dieses G hat sich geändert. An die Stelle der „Reichsangehörigkeit“ ist gem. § 1 V v. 5.2.1934 102-2, Art. 116 Abs. 1 GG 100-1 die deutsche Staatsangehörigkeit getreten. Die die „Reichsangehörigkeit“ vermittelnde „Staatsangehörigkeit“ in den Bundesstaaten (? Bundesstaaten haben wir nicht)- seit der Weimarer Verfassung in den deutschen Ländern – ist durch § 1 V v. 5.2.1934 beseitigt worden

§ 1

Deutscher im Sinne dieses Gesetzes ist, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.
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Auf der Internetseite „Deutsche Gesetzestexte“ hat man anscheinend vergessen, auch dort die Begriffe zu ändern, damit der Michel nicht dumm aus der Wäsche schaut und dumme Fragen stellt. Die Phrasen in den Gesetzen (StaG) sind dermaßen schwammig und inhaltsleer formuliert. Weil dieser Aufsatz nicht gerade kurz ausgefallen ist, lese ich dazu mal was vor:
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Quelle:  Sozialpolitik und Verfassung im ersten Jahrzehntder Bundesrepublik Deutschland | von Hans F. Zacher. Berlin: Schweitzer, 1980. ISBN 3-8059-0484-3

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Staatsangehörigkeit ist nicht gleichzusetzen mit der Volkszugehörigkeit, namentlich „Statusdeutsche“ im Sinne des Gesetzes. Ich bevorzuge den Begriff Staatszugehörigkeit. Wenn die Frage nach dem Staat der Substanz nach, Verbindlichkeit und Rechtswirksamkeit erlangen soll, so kann er zutreffender nicht definiert werden, als durch den Sinngehalt der „Staatszugehörigkeit“.

Ich würde zum Beispiel die Frage stellen: zu welchem Staat gehören Sie, und nicht, an welchem Staat gehören Sie. Die Umkehrung, welchem Staat gehören Sie an, ist auch eine Option, sie funktioniert jedoch nur durch Umkehrung, also nur auf diese Option und nicht zurück.
Stelle ich die Frage, zu welchem Staat gehören Sie, oder ob ich frage welchem Staat gehören Sie zu, wird der kleine aber feine Unterschied deutlich. Der Satz lässt sich in beide Richtungen kehren, ohne den Sinngehalt anzutasten. Dies mag sich nach Wortklauberei anhören, aber das ist es nicht, erst recht nicht wenn wir Gesetze verstehen, nicht bloß lesen wollen. Beim Stichwort „Geltungsbereich“ werden Sie sich wieder daran erinnern, wo Wortklauberei anfängt und wo sie aufhört.
In diesem Sinne …
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Andreas Helten

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Nachtrag | 27 Juli 2010
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Das Jahr 1990 gab in Deutschland keinen Anlass, eine mögliche Kollision von verfassungsrechtlicher und völkerrechtlicher Staatskontinuität näher zu erörtern. Lediglich im Rahmen der Diskussion des verfassungsrechtlichen Weges zur Einigung Deutschlands hätte auch die Frage der Fortsetzung der staatlichen Identität im Bereich des Völkerrechts aktuell werden können, etwa im Zusammenhang mit einem Konföderations-Modell.

(Vgl. „Vertragsentwurf zur Schaffung eines Staatenbundes Deutschland“, vorgelegt von Mengel und Poeggel, EuGRZ 1990, S. 83 ff.).

Der über Art. 23 a. F. gewählte Weg schnitt im Zusammenhang mit dem Einigungsvertrag jedoch entsprechende Fragestellungen ab, beendete die vom Grundgesetz ohnehin nicht akzeptierte Staatlichkeit der DDR und sorgte in Verbindung mit den Übergangslösungen des Einigungsvertrages für den ununterbrochenen Fortbestand des Grundgesetzes.

(Blumenwitz, Staatennachfolge und die Einigung Deutschlands, Teil l, 1992, S. 41 ff.; Fastenrath, Der deutsche Einigungsvertrag im Lichte des Rechts der Staatsnachfolge, Austrian J. Publ. Intl. Law 44 (1992), S. l ff.).

Die Präambel des Zwei-plus-Vier-Vertrages enthält zwar einen Hinweis auf die Bedeutung des Selbstbestimmungsrechtes der Völker,[1] legt im übrigen das Gewicht auf die Einbindung Deutschlands in eine europäische Politische Union sowie die Betonung internationaler Organisationen und Bündnisse.[2] Auf diese Weise wird deutlich, daß das Selbstbestimmungsrecht der Völker nur eine Rolle ergänzender Art spielte, während bei der konkreten Regelung der Deutschlandfrage eher traditionelle Elemente der Friedensgestaltung zum Zuge kamen. Traditionell in diesem Sinne ist zunächst die Dominanz von Grenzbestimmungen und militärischen Grund-Entscheidungen.[3] Hinzu tritt mit der Wiedereinräumung der vollen Souveränität ebenfalls ein historisches, wenn auch gewandeltes Merkmal der Staatlichkeit im internationalen Bereich.[4] Dabei verdient der Umstand Beachtung, daß zwar die Vier Mächte-Rechte durch den Zwei-Plus-Vertrag aufgehoben wurden, nicht aber alle Drei-Mächte-Rechte.[5]

[1] „in Würdigung dessen, daß das deutsche Volk in freier Ausübung des Selbstbestimmungsrechts seinen Willen bekundet hat, die staatliche Einheit Deutschlands herzustellen“, vgl. ferner in einer früheren Passage der Präambel den Zusammenhang mit den Grundsätzen der Vereinten Nationen, dazu Fiedler, Die Wiedererlangung der Souveränität Deutschlands und die Einigung Europas, JZ 1991, S. 685 ff., S. 689.

[2] Der Hinweis auf ein „vereintes Europa“ findet sich in unmittelbarem Zusammenhang mit der Erwähnung des Selbstbestimmungsrechts der Völker: „um als gleichberechtigtes und souveränes Glied in einem vereinten Europa dem Frieden der Welt zu dienen“. Die Erwähnung der KSZE folgt unmittelbar nach dem Hinweis auf die Verpflichtungen aus der Charta der Vereinten Nationen.

[3] Art. l befasst sich mit den Grenzen Deutschlands, Art. 2 mit dem Verzicht auf Friedensbedrohung und Angriffskrieg, Art. 3 mit dem Verzicht auf atomare, biologische und chemische Waffen und der Reduktion der künftigen Truppenstärke.

[4]Wildhaber, Entstehung und Aktualität der Souveränität, Festschrift Eichenberger 1982, S. 131 ff.; ders., Sovereignty and International Law, in MacDonald/ Johnston (Ed.), The Structure and Process of International Law, 1986, S. 425 ff.; Steinberger, Sovereignty, EPIL, Inst. 10, 1987, S. 397 ff.; Randelzhofer, Staatsgewalt und Souveränität, Handbuch des Staatsrechts, hrsg. v. Isensee und Kirchhof, Bd. I, 1987, S. 681 ff.

[5] Vgl. die Vereinbarung vom 27./28. 9. 1990 zum Deutschlandvertrag und zum
Überleitungsvertrag, BGB1. II, 1386.Näher Herdegen,aaO. (Anm. 4); E. Klein, Der Einigungsvertrag – Verfassungsprobleme und -auftrage, D‡V 1991, S. 569 ff., S. 572 ff.

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Quellen/Verweise:

[G.Winkler, Zeit und Recht (1995) 187 ff]
[G. Jellinek, Allgemeine Staatslehre Band 3 (Nachdruck 1960)
183: der Staat ist die mit ursprünglicher Herrschermacht ausgestattete Gebietskörperschaft (Verbandseinheit seßhafter Menschen]
[111]
K. A. Schachtschneider, Die existentielle Staatlichkeit der Völker Europas, S. 115 f.,
136 ff.; i.d.S. auch St. Oeter, Föderalismus, S. 83; vgl. schon H. Nawiasky, Allgemeine Staatslehre, II, 2, S. 203 f., der einen Bundesstaat, dem die „Kompetenzabgrenzung“ überwiesen sei,
als „dezentralisierten Einheitsstaat“ auffaßt.
[116]
BVerfGE 5, 34 (38); O. Kimminich, Der Bundesstaat, HStR, Bd. I, § 26, Rdn. 39;  J.
Isensee, Idee und Gestalt des Föderalismus im Grundgesetz, HStR, Bd. IV, § 98, Rdn. 262 ff.,
insb. Rdn. 278:
[123]
Dazu K. A. Schachtschneider, Deutschland nach dem „Konventsentwurf einer Verfassung für Europa“, FS W. Nölling, S. 293 ff.
[124]
Dazu J. Isensee, Idee und Gestalt des Föderalismus im Grundgesetz, HStR, Bd. IV, § 98,
Rdn. 45 ff., 58 ff., der weitergehend Landesvölker negiert und lediglich „eine zwiefache Organisation des Volkes zum Staat eines identischen Volkes“ erkennt.
[128]
BVerfGE 3, 288 (319 f.); 5, 85 (126); 6, 309 (336, 363); 11, 150 (158); 18, 353 (354); 36,
1 (15 f.); 77, 137 (155 ff.); K. A. Schachtschneider (O. Gast), Sozialistische Schulden nach der
Revolution, S. 45, 64 ff., 91 f.
[129]
K. Stern, Staatsrecht I, S. 657 f.
[130]
Dazu R. Mußgnug, Zustandekommen des Grundgesetzes und Entstehen der Bundesrepublik Deutschland, HStR, Bd. I, § 6, Rdn. 85. Das Schreiben der Militärgouverneure der amerikanischen, britischen und französischen Zone vom 12. Mai 1949 genehmigte die Annahme des Grundgesetzes aufgrund der Zustimmung von zwei Dritteln der Volksvertretungen der deutschen Länder gemäß Art. 144 Abs. 1 GG.
[131]
K. Stern, Staatsrecht I, S. 666 f.; O. Kimminich, Der Bundesstaat, HStR, Bd. I, § 26,
Rdn. 35; E. Šarčevič, Das Bundesstaatsprinzip, S. 260.
[132]
Art. 21 Abs. 2 GG richtet sich auch gegen die Sezession eines Landes, vgl. H. H. Klein,
in: Maunz/Dürig, GG, Komm., 2001, Art. 21, Rdn. 520 ff.; klar J. Ipsen, in: M. Sachs, Grund-
gesetz, Art. 21 Rdn. 162 f.; W. Henke, Kommentar zum Bonner Grundgesetz, Drittbearbeitung,
1991, Art. 21, Rdn. 354; i.d.S. auch I. v. Münch, Grundgesetz-Kommentar, 2. Aufl. 1983, Art.
21, Rdn. 74.
[133]
BVerfGE 1, 14 (34); 36, 342 (360 f.); 72, 330 (388); K. Stern, Staatsrecht I, S. 644 f.,
651, 654, 660 ff., 666 ff.; O. Kimminich, Der Bundesstaat, HStR, Bd. I, § 26, Rdn. 14, 19 f.,
40; R. Herzog, in: Maunz/Dürig, GG, Kommentar, 1980, Art. 20 IV, Rdn. 2 ff.; J. Isensee, Idee
und Gestalt des Föderalismus im Grundgesetz, HStR, Bd. IV, § 98, Rdn. 4, 64 ff., 68 („Staatlichkeit“ der Länder „im Sinne des Grundgesetzes“), 69 ff., 268; Th. Meder, Die Verfassung
des Freistaates Bayern, Hdkomm., 4. Aufl. 1992, Einl., Rdn. 6 ff., für Bayern; so auch  E.
Šarčevič, Das Bundesstaatsprinzip, S. 211 ff., 255 ff.
[135]
BVerfGE 1, 14 (34); 6, 309 (346 f.); 34, 9 (19 f.); 60, 175 (209); 81, 310 (331); Th.
Maunz, Staatlichkeit und Verfassungshoheit der Länder, HStR, Bd. IV, § 94, Rdn. 3; R. Herzog, in: Maunz/Dürig, GG, Komm., Art. 20 IV, Rdn. 10; K. Stern, Staatsrecht I, S. 667, 669;
dazu E. Šarčevič, Das Bundesstaatsprinzip, S. 111 ff., 255 ff
_
[BVerf- GE 83,60(71)]
[BVerf- GE13,54 (78)]
[vgl. Fn130 Organklage Prof. Dr. Karl A.Schachtschneider 27 -03-2005]
[vgl. Teil II Abs.1.a Organklage Prof. Dr. Karl A.Schachtschneider 27 -03-2005]

_

Dokumente/Aufsätze | Organklage Prof. Dr. Karl A.Schachtschneider 27 -03-2005
[http://www.gesetze-im-internet.de/rustag/BJNR005830913.html]

Youtube

[http://www. watch?v=k8g9UWR86Ws]

Bilddatei
Organklage/Verfassungsbeschwerde vom 27.Mai 2005 | Schachtschneider
Teil II, 1.a), 1.b), 1.c), 2 ; Begründetheit

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Verfassungsbeschwerde/Organklage | Schachtschneider | 27.Mai 2005

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Die Unterscheidung der Geltungsbereiche sind jedoch nicht von Bedeutung im Sinne von Artikel 23 GG. Der Schlüssel ist in Artikel 20 GG zu finden. Wir können die Problematik jedoch nur erfassen, verstehen und deuten, wenn man den Begriffen – die im Artikel 20 GG verwendet wurden – seine höchste Aufmerksamkeit schenkt. Man soll „nicht jedes Wort auf die Goldwaage legen“, diesen Spruch müssen Sie aus dem Gedächtnis streichen, wenn es um „Recht und Gesetz“ geht. Vielmehr ist dieser Spruch seinem Inhalt nach umzukehren. Wenn Sie zukünftig Gesetze lesen, dann muss jedes einzelne Wort auf der Goldwaage liegen. Die Definitionen der Wörter werden in eine abstrakte Sprache der Rechtslehre übersetzt und umgedeutet. Dies geschieht im eigenen ermessen der Sprachwissenschaftler im Auftrag der Herrschaftsinstrumente. Kommen wir also zum zweiten und somit bedeutenden Teil dieses Aufsatzes.
  1. 23. Juli 2013 um 13:03

    Ich lese diese interessante Seite leider erst heute, abkommend vom BRD-Schwindel, die ich für die wichtigste Seite in diesem Bereich (Staatsinfragestellung bzw. Geschichtslügen oder mehrheitlich Fakten-Weglassungen) halte, auch wegen ihres Umfanges u. ihrer vielen Runterladungsmöglichkeiten! Natürlich sind auch etliche Fehler oder Übertreibungen bei BRD-Schwindel enthalten, aber trotzdem, diese Seite ist der Maßstab!
    Nun zu Ihnen, lieber Andreas Helten, ich kürze weiter als A.H. ab, was niemand berechtigt, irgendwelche dümmlichen Mutmaßungen anzustellen.
    Die Feinheiten und Möglichkeiten der deutschen Sprache sind mir bewußt, jedoch dürfen diese nicht dazu hergeleitet werden, auch im Sinne des Wegfalls v. Art. 23 am 17.7.90
    den Lesern vorzuwerfen, sie würden „keine Ahnung vom Recht bzw. seiner vielfältigen Auslegung haben“! Sie, lieber A.H., beweisen ja selbst in ungemein ausführlicher Weise
    wieviel von der angeblichen „Staatlichkeit“ zu halten ist, auch wenn Sie die Streichung
    des 23 als nicht evident ansehen. So wie es keine „Teilschwangerschaft“ gibt, gibt es auch keine „Teilsouveränität“ oder „Teilstaatlichkeit“, das ist nun mal die Logik. Es ist ganz klar – und Sie weisen es wunderbar nach – diese BRD ist ein „Möchtegern-Staat“, der aber
    ganz „staatlich“ mit herausragender Willkür seine AGBs, vulgo Gesetze, durchsetzt, und der dämliche, mit ungeheuer viel Untertanengeist ausgestattete „Normalo“ akzeptiert sie stillschweigend-konkludent, ohne zu begreifen, was er sich damit antut.
    Wr so täuscht, lügt, wegläßt wie diese politische „Klasse“, derer sich Judikative u. Verwaltung bzw. Exekutive angeschlossen haben, dazu noch fast alle Medien die Thematik
    zum Tabu erklärt hat, damit sie sich nicht blamieren kann in einer offenen Diskussion, dem gehört nur die größte Verachtung geschenkt! Aber eines gebührt ihr nicht: daß wir unter uns Nonkonformen mit dieser gewaltigsten Lüge seit 1945 so umgehen wie Sie: die Mit=
    streiter wegen der Ihrer Ansicht nach unzutreffenden Erklärung über die Nichtigkeit des GG wegen Streichung Art. 23 alt zu unbedarften Kritikern zu erklären!
    Wir müssen uns im Widerstand gegen eine solche Marionettenregierung einer Einheitspartei zur Wehr setzen, und zwar energisch! Am wenigsten Mithilfe können wir leider von den Millionen Nutznießern dieser Unterdrückung durch Lüge und Täuschung erhoffen, nämlich von den sog. Beamten und öffentl. Bediensteten, sowie von den vielen mittelst. Unternehmern, von den Großunternehmen sowieso, letztere, also mitl. u. Großunternehmen suchen den Wohlwollen durch Spenden oder Wohlverhalten bei allen Teilen dieser Einheitspartei zu erhaschen.
    Deshalb ist es so ungeheuer schwer, voran zu kommen, am ehesten ist uns durch massenweisen Gebrauch v. Austrittserklärungen mittels Rückgabe des Personalausweises
    möglich, sich gleichzeitig von dem Konstrukt (Teilstaat, ör Körperschaft oder auch nur private Firma) loszusagen. Dies muß der erste Schritt sein, jedoch bedeutet er diesem System nur etwas, wenn es hunderttausend- bis millionenfach ausgeführt wird.
    Ein Nonkonformer

  2. Pocasso
    14. Mai 2013 um 23:06

    „Die Länder haben als vollentwickelte Staaten die Möglichkeit der eigenen Politik und damit auch die politische Verantwortung für das Schicksal ihrer Bürger.“

    Vollentwickelte Staaten? Kein Staat ohne Staatsvolk. Es gibt aber keine Staatsangehörigkeiten zu Sachsen-Anhalt, Brandenburg etc. und übrigens auch nicht zur BRD. Damit sind all diese Organisationen keine Staaten! Damit ist das ganze gerede von wegen Staat hir Staat da hinfällig.

    Noch eins:
    „Doch im Grunde ist es wirklich nichts anderes als eine Geheimsprache, weil wir die Bedeutung der in Gesetzen verwendeten Worten nicht erfassen können“
    Hast Du schonmal was von Normenklarheit bzw. Normenbestimmtheit gehört?:
    „Dies bedeutet, dass das Gesetz klar verständlich sein muss und nicht zu sehr unbestimmte Rechtsbegriffe oder Generalklauseln enthalten darf. Das Gesetz soll also für den Bürger klar erkennbar sein.“ (Quelle: wikipedia) Wenn Gesetze so formuliert werden, dass die Bürger sie nicht verstehen entsprechen sie nicht den Standards und sind unzulässig! Das trifft für BRD-Gesetze aber nicht zu, da es keine staatlichen Gesetze sind, sondern nur AGBs. D.h. die können das (aus o.g. Grund) schreiben wie sie wollen und keiner kann was dagegen machen (außer sich aus der BRD raushalten).

  3. activa
    21. März 2013 um 11:33

    Vielen Dank für diesen Artikel und die Kommentare an alle. Ich war leider viele Jahre als Verwaltungsfachangestellte Dienerin dieser Staatssimulation. In einer solchen Position lernt man nur das, was für die Ausführung und Durchsetzung der „Rechts“vorschriften notwendig ist. Ich machte jedoch nach einigen Jahren die Fortbildung zur Verwaltungsfachwirtin, in der ich in die Lage versetzt wurde, Gesetzestexte richtig zu lesen und zu interpretieren. Dabei wurde mir schnell klar, dass in diesem „Staat“ etwas nicht stimmt und ich kann es seitdem nicht mehr mit meinem Gewissen vereinbaren, dieser Sache zu dienen – bekam Depressionen, war lange krankgeschrieben und beziehe mittlerweile Erwerbsminderungsrente. Eigentlich wollte ich mich nie wieder mit Gesetzen beschäftigen, doch auf der Suche nach der Wahrheit bleibt einem ja nichts anderes übrig. Ich finde es erschreckend was da alles zu Tage kommt und versuche nun – u.a. durch Beiträge bei Facebook – wenigstens ein paar Leute wach zu rütteln. In diesem Sinne auf gute Zusammenarbeit!

  4. 10. März 2013 um 19:23

    Entweder bin ich zu doof oder zu alt. Zu den ganzen auseinanderklabusern dieses GG ist
    für mich nur § 146 wesentlich. Er besagt eigentlich alles zur BRD und DDR und über unsere
    Rechtstaatlichkeit. Wir sind demnach „nichts“.

  5. Glaube
    14. Januar 2010 um 14:24

    Es ist hier ein Zeitfaktor zu berücksichtigen.

    Die 2+4 Verhandlundgen, die den Beitritt der DDR regeln sollten fanden im Frühjahr 1990 statt.
    Am 17.07.90 erklärte der ehemalige US Außenminister und damalige Verhandlungsführer der USA für die Allierten, den Art. 23 für erloschen.

    Gleichzeitig erklärte der russische AM , war glaube ich Schewardnadze, die Verfassung der DDR für erloschen.
    Ab dem 18.07.90 standen also die beiden Teilgebiete des Deutschen Reiches ohne rechtliche Handhabe da.

    Gewünscht war von den Allierten schon eine echte verfassungsgebende, gem. Art 146 GG, Veranstaltung.
    Nur die UNS regierenden Herrschaften wollten nicht.
    (Der ganze Mist , der jetzt nach und nach aufbricht, wäre schon vor 20 Jahren aufgeflogen!)
    Zumal auch dann die Frage der Ostgebiete hätte endlich geklärt werden müssen.
    (Du weißt, daß die Verfassung von 1919 diese Gebiete beinhaltet, und völkerrechtlich einem
    Land keine Gebiete abgesprochen werden können!)

    Jetzt steht also zur Beitrittzeit der DDR 3.10.90 gemäß den 2+4 Verhandlungen ein Art. 23 nicht zur Verfügung, geschweige denn ist eine Verfassung gem Art 146 auf dem Plan.
    Die RV von 1919 geht wegen den Ostgebieten nicht!

    Verzwickte Situation, wenn man die eigenen Parteipfründe und das Lügenportal aufrecht erhalten will.

    Also spielt man das Spiel der Lügen weiter. Rein rechtlich hat sich ja nichts geändert. Die DDR spielt BRD, und gemeinsam spielt man sich die Wiedervereinigung vor.

    So nach und nach wird das GG immer mehr verfremdet und nach angemessener Zeit wird der Art 23 mit einem neuen Text überblendet, in dem etwas von europ. usw gefaselt wird.

    Zur Historie eines Gesetzes wird bei Erlöschen eines § oder Art. die Nummer mit a oder b Zusatz geschrieben.
    In diesem Falle hat man da großzügig darauf verzichtet, Art.23 a zu formulieren.

    Warum? Ist doch sowieso egal! Papier ist geduldig und die Leute wissen nicht Bescheid!

    Von der zeitl. Abfolge her müßte es Dir jetzt verständlich sein, daß man zu einem, am 18.7.90 erloschenen Art. 23, der ursprünglich die Gebiete benannte, zu denen die DDR hinzutreten sollte, am 3.10.90 nicht beitreten kann. Es gibt keine Gebiete , also kein Beitritt. Also keine Ratifizierung der 2+4 Verträge,
    also ist die DDR ohne Verfassung noch etwas vogelfreier, als die BRD.
    Jedenfalls sind wir wieder soweit wie 1945. Waffenstillstand und Shaef-Gesetze sind gültig.

    Ein Einigungsvertrag ist gar nicht machbar, da das Dt. Reich noch immer existiert. Inzwischen haben sich zwei Teilbereiche arrangiert. Aber rechtlich sauber ist die Sache nicht!

    Und als dann die Allierten darauf hinwiesen, daß das GG wegen dem erloschenen ART 23 ja auch nicht mehr gültig ist, mache die Parteischranzen immer noch nicht reinen Tisch.

    Nö.
    Die BRD wird zur eingetr. GmbH. Das Finanzamt zur Finanzagentur,GmbH usw.

    Alles Privatveranstalter, die uns vorspielen Berechtigungen an unserem Portmonaie zu haben.
    Die ein Lügennetzwerk aufgebaut haben und den Einzelnen drangsalieren und in den Ruin treiben können.
    Bundesgesetze wurden rückwirkend außer Kraft gesetzt, ebenso die StPO, ZPO, auch die Grundlage für ein OWIG-verfahren.

    Die Bürgerverar…e rollt als breite Front über uns hinweg!

    [- Kommentar unter Vorbehalt freigegeben…Stellungnahme -]

    • 8. Februar 2010 um 05:56

      Hallo Glaube

      Am 17.07.90 erklärte der ehemalige US Außenminister und damalige Verhandlungsführer der USA für die Alliierten, den Art. 23 für erloschen.

      In welcher amtlichen Fassung steht geschrieben, daß der »damalige Verhandlungsführer der USA für die Alliierten, den Art. 23 für erloschen« erklärte?

      Gleichzeitig erklärte der russische AM , war glaube ich Schewardnadse, die Verfassung der DDR für erloschen.

      Außenminister Schewardnadse war der zuständige Mann für die Angelegenheiten zur Überprüfung des durch den Einigungsvertrag in das Grundgesetz gelangten Art. 143 Abs. 3. [1] Mit der Staatensukzession in Bezug auf die DDR hatte der Außenminister nicht das Geringste zu tun. [2]

      Wo steht in einer amtlichen Fassung geschrieben, dass Schewardnadse die Verfassung der DDR für erloschen erklärte?

      Das Jahr 1990 gab in Deutschland keinen Anlass, eine mögliche Kollision von verfassungsrechtlicher und völkerrechtlicher Staatskontinuität näher zu erörtern. Lediglich im Rahmen der Diskussion des verfassungsrechtlichen Weges zur Einigung Deutschlands hätte auch die Frage der Fortsetzung der staatlichen Identität im Bereich des Völkerrechts aktuell werden können, etwa im Zusammenhang mit einem Konföderations-Modell.
      (Vgl. „Vertragsentwurf zur Schaffung eines Staatenbundes Deutschland“, vorgelegt von Mengel und Poeggel, EuGRZ 1990, S. 83 ff.).

      Der über Art. 23 a. F. gewählte Weg schnitt im Zusammenhang mit dem Einigungsvertrag jedoch entsprechende Fragestellungen ab, beendete die vom Grundgesetz ohnehin nicht akzeptierte Staatlichkeit der DDR und sorgte in Verbindung mit den Übergangslösungen des Einigungsvertrages für den ununterbrochenen Fortbestand des Grundgesetzes.
      (Blumenwitz, Staatennachfolge und die Einigung Deutschlands, Teil l, 1992, S. 41 ff.; Fastenrath, Der deutsche Einigungsvertrag im Lichte des Rechts der Staatsnachfolge, Austrian J. Publ. Intl. Law 44 (1992), S. l ff.).

      Die Präambel des Zwei-plus-Vier-Vertrages enthält zwar einen Hinweis auf die Bedeutung des Selbstbestimmungsrechtes der Völker,[3] legt im übrigen das Gewicht auf die Einbindung Deutschlands in eine europäische Politische Union sowie die Betonung internationaler Organisationen und Bündnisse.[4] Auf diese Weise wird deutlich, daß das Selbstbestimmungsrecht der Völker nur eine Rolle ergänzender Art spielte, während bei der konkreten Regelung der Deutschlandfrage eher traditionelle Elemente der Friedensgestaltung zum Zuge kamen. Traditionell in diesem Sinne ist zunächst die Dominanz von Grenzbestimmungen und militärischen Grund-Entscheidungen.[5] Hinzu tritt mit der Wiedereinräumung der vollen Souveränität ebenfalls ein historisches, wenn auch gewandeltes Merkmal der Staatlichkeit im internationalen Bereich.[6] Dabei verdient der Umstand Beachtung, daß zwar die Vier Mächte-Rechte durch den Zwei-Plus-Vertrag aufgehoben wurden, nicht aber alle Drei-Mächte-Rechte.[7]

      [1]Vgl. Die verfassungsrechtliche Überprüfung des durch den Einigungsvertrag in das Grundgesetz gelangten Art. 143 Abs. 3, BVerfG, EuGRZ 1991, S. 121 (128 ff

      [2] Vgl. die Fassung der Zparl.-Aufsätze (FN 1) von U. Thaysen, Der Runde Tisch, Der Weg der DDR in die Demokratie, 1990

      [3] „in Würdigung dessen, daß das deutsche Volk in freier Ausübung des Selbstbestimmungsrechts seinen Willen bekundet hat, die staatliche Einheit Deutschlands herzustellen“, vgl. ferner in einer früheren Passage der Präambel den Zusammenhang mit den Grundsätzen der Vereinten Nationen, dazu Fiedler, Die Wiedererlangung der Souveränität Deutschlands und die Einigung Europas, JZ 1991, S. 685 ff., S. 689.

      [4] Der Hinweis auf ein „vereintes Europa“ findet sich in unmittelbarem Zusammenhang mit der Erwähnung des Selbstbestimmungsrechts der Völker: „um als gleichberechtigtes und souveränes Glied in einem vereinten Europa dem Frieden der Welt zu dienen“. Die Erwähnung der KSZE folgt unmittelbar nach dem Hinweis auf die Verpflichtungen aus der Charta der Vereinten Nationen.

      [5] Art. l befasst sich mit den Grenzen Deutschlands, Art. 2 mit dem Verzicht auf Friedensbedrohung und Angriffskrieg, Art. 3 mit dem Verzicht auf atomare, biologische und chemische Waffen und der Reduktion der künftigen Truppenstärke.

      [6]Wildhaber, Entstehung und Aktualität der Souveränität, Festschrift Eichenberger 1982, S. 131 ff.; ders., Sovereignty and International Law, in MacDonald/ Johnston (Ed.), The Structure and Process of International Law, 1986, S. 425 ff.; Steinberger, Sovereignty, EPIL, Inst. 10, 1987, S. 397 ff.; Randelzhofer, Staatsgewalt und Souveränität, Handbuch des Staatsrechts, hrsg. v. Isensee und Kirchhof, Bd. I, 1987, S. 681 ff.

      [7] Vgl. die Vereinbarung vom 27./28. 9. 1990 zum Deutschlandvertrag und zum
      Überleitungsvertrag, BGB1. II, 1386.Näher Herdegen,aaO. (Anm. 4); E. Klein, Der Einigungsvertrag – Verfassungsprobleme und -auftrage, D‡V 1991, S. 569 ff., S. 572 ff.

      Fast jeder Behauptung aus Ihrem Kommentar, kann ich nur widersprechen, so Leid es mir tut. In diesem Aufsatz erfahren Sie unter Anderem etwas über „Kontraproduktivität“, auch und insbesondere zu dem Artikeltext 23 des Grundgesetzes – in der alten, sowie in der neuen Fassung.

      Was machen wir denn jetzt mit dem Inhalt Ihres Kommentars?

      Ich mache einen Vorschlag: Sie können sich gerne eine Woche Zeit lassen, um diese Behauptungen auch quellenreich zu untermauern. Mit Quellen meine ich jedoch nicht die ewigen Texte, welche im Copy & Paste-Modus durch das große weite Netz wandern.

      Wenn Sie anständige Verweise liefern, dann aktualisieren wir den Kommentar mit den dazugehörigen Fußnoten. Das was übrig bleibt, fliegt leider raus.

      Bitte lassen Sie mich meine Reaktion erklären, denn es hat keineswegs etwas mit Ihnen zu tun, sondern mit dem Thema selbst, ferner der Halbwahrheiten wegen, die ich für sehr viel gefährlicher halte, als eine bodenlose, ins Gesicht gelogene Phrase. Warum? Die Halbwahrheit bietet der „Gegenseite“ (damit sind nicht Sie gemeint!) den Vorteil, das sich aus der gut dosierten Mischung von Lüge und Wahrheit, der größte Schwachsinn wie von selbst hinzudichtet. Gerade wenn es darum geht Gesetze nicht nur zu Lesen, sondern auch zu verstehen. Dazu reicht es nicht, im Deutschunterricht ein Einser-Kandidat gewesen zu sein. Es geht um jedes einzelne Wort, denn „Recht wird gesprochen“.

      Selbstverständlich darf jeder Mensch seine ganz Persönliche Meinung haben, egal um was oder welches Thema es geht. Ich bin auch kein Freund von Zensur, im Gegenteil. Doch über eines muss man sich im Klaren sein, sofern man mit seinen Halbwahrheiten nicht auch noch Benzin ins Feuer schüttet, mit dem sich die bundesdeutsche Staatssimulation auch noch schützt. Das System ist kein Verein von skrupellosen Freaks, denen man ins Gehirn geschissen hat – man muss diesen Sauhaufen als Gesamtheit sehen: es ist eine Organisation.

      Sie kann sich nur am Leben erhalten, indem sie genau das Gegenteil von dem propagiert, was eigentlich erreicht werden soll. Es hat also auch jede Menge mit dialektischer Methodik und Geisteswissenschaft zu tun.

  6. Tobi
    13. Januar 2010 um 22:28

    „Zu Ihren Fragen werde ich später Stellung nehmen, wir sind bis gerade eben (06:15) auf einer Hochzeit gewesen und könnte stehend schlafen.“ – Andreas Helten

    Leider weiß ich nicht, wie man nen Text hier so schön als Quote einsetzt. Aber egal… wollte nur noch mal dran erinnern, daß hier noch was fehlt.
    LG

    • 14. Januar 2010 um 03:44

      Hallo Tobi,

      wo drückt denn der Schuh, bzw.
      was fehlt denn?
      Komme gerade nicht ganz mit.

      • Tobi
        15. Januar 2010 um 01:27

        Hier wird ja geSiezt bis zum geht nicht mehr. Wer mal eine gewisse Zeit im englisch-sprachigen raum gelebt hat, wird mit so etwas nichts (mehr) anfangen können. Ein „Sie“ ist unmenschlich und sorgt nicht für Respekt, sondern nur unnötigen Abstand und Unmenschlichkeit.

        Aber kommen wir zum Thema… wo mich der Schuh drückt wolltest Du wissen….

        Nun, du hattest Vincent versprochen auf seine Fragen zurück zu kommen. Entweder hab ich’s übersehen, oder dieses Zurückkommen fand noch nicht statt.

        • Tobi
          17. Januar 2010 um 12:24

          Nun frag‘ ich mich natürlich, warum (abgesehen von meinen üblichen Rechtschreibfehlern) mir 2 „Stimmen“ die Schlechts-Note verpassen, ohne zu artikulieren, woran sie sich angestossen fühlen?

          Hat es mit meiner Kritik an der Deutschen Sprache zu tun? Daß ich finde „Sie“ führt weder zu Gleichberechtigung noch Ehre, Respekt oder Sonstigem?

          Wenn ja, beschäftigt euch bitte mal ein Bisschen mit der Philosophie dahinter. Schaut ein bisschen tiefer in die Geschichte Englands, wo man früher mit „Thou“ duzte und mit „you“ Siezte. Warum war man dort im Stande sich in gewissem Sinne zu emanzipieren, während wir hier zu Lande an – meines Erachtens – mittelalterlichen Traditionen festhielten? In gewissem Maße mag das mit unserer verbohrten Deutschheit zu tun haben. Ich spreche von der Mentalität der Bürokraten, wo alles – wirklich ALLES – immer ins Kleinste und geregelt sein und Struktur haben muss… wo man unfähig ist, sich in einem Raumf frei von Regeln zu bewegen. Vielleicht fällte es gerade deshalb manchen Deutschen so schwer an ein „Grundgeschwätz“ ohne räumlichen Geltungsbereich zu glauben, weil einfach die Flexibilität dazu fehlt.

    • 8. Februar 2010 um 06:27

      Hallo Tobi,

      Ein “Sie” ist unmenschlich und sorgt nicht für Respekt, sondern nur unnötigen Abstand und Unmenschlichkeit.

      “Sie” ist eine Form der Höflichkeit und hat mit “Respekt” nichts zu tun. Ob jemand “Du” oder “Sie” zu mir sagt, interessiert mich erst ab einem gewissen Punkt, doch den wollen wir ja nicht thematisieren. Doch zu dem Begriff “Unmenschlich” in Bezug auf die Anrede “Sie”, muss ich dennoch paar Worte anfügen:

      Mir fallen unzählige Dinge ein die mit dem Begriff der Unmenschlichkeit einhergehen. Damit könnte man Bücher füllen, doch die Anrede “Sie” mit Unmenschlichkeit in Zusammenhang zu bringen… mit diesem Gedanken würdest Du sehr verlassen in der Ecke stehen. Eine interessantere Frage wäre daran überzuleiten:

      “Was ist der Mensch?” Erst wenn dies geklärt ist (und das ist es bis heute nicht), dann kann man sich darüber Gedanken machen, was unmenschlich ist.

      Ein Blick ins Etymologische Wörterbuch zu „Unmensch“ (ein normaler Duden tut’s auch) möchte ich Dir mal empfehlen.

      Unmensch | Barbar, Barbarin, Gewaltmensch, Monstrum, Tier, Ungeheuer, Teufel; (abwertend): Bestie, Hexe, Scheusal, Schurke, Unhold, Widerling

      Betrachte meine Arbeit, also die Themen der Aufsätze – hier auf diesem Blog – einfach als großen Laden in der Einkaufsstrasse, in dem gerne gestöbert werden darf. Man muss ja nichts kaufen, – was nicht gefällt lässt man einfach im Regal liegen.
      _________

      Auf die Fragen von Vincent

      Nun, du hattest Vincent versprochen auf seine Fragen zurück zu kommen. Entweder hab ich’s übersehen, oder dieses Zurückkommen fand noch nicht statt.

      …bin ich schon lange eingegangen, allerdings tat ich dies im Forum “Oberrat-Brack”, weil das Thema für jemanden, der sich nicht viele Jahre intensiv damit befasst, das Verständnis für “Sprache” als Schwerpunkt das Hauptproblem darstellt, warum die Leute Gesetze und Urteile nicht verstehen können.

      Um Vincent die Thematik so zu erklären, dass er möglichst viel davon versteht, wäre in einer Kommentarlänge nicht ansatzweise möglich.

      Ich habe extra eine Abhandlung geschrieben und als PDF-Datei zum Download bereitgestellt. Ich lasse Dir mal den Link zum Forenbeitrag hier, damit Du auch die kleine Einleitung nicht verpasst. (folgende Url aufrufen und „continue“ klicken) Der Link zur PDF-Datei

      • Tobi
        8. Februar 2010 um 14:07

        Hallo Andreas,

        danke erstmal für die PDF-Datei. Werd’s mir nachher in aller Ruhe mal durchlesen.

        Nun nochmal zur anderen Thematik.
        Mit dem Begriff „unmenschlich“ mag ich so manchem ein bisschen auf den Fuß getreten haben, aber persönlich nehme ich das wirklich so wahr. Hier ist warum in philosophischer Kurzform:

        Wenn ich Dich mit „Du Andreas“ anrede habe ich von Beginn an ein intimeres Verhältnis mit Dir, obwohl ich dich nicht einmal persönlich kenne.
        Das „Sie“ hingegen sorgt oft automatisch für einen unnötigen zwischenmenschlichen Abstand, der es uns Menschen erschwert einander näher zu kommen (das mag sich im Einzelnen ganz verschieden ausdrücken: Furcht, Schüchternheit, Minderwertigkeitsgefühle; auf der anderen Seite Erheblichkeit usw.). Dies spiegelt sich in unseren Affären von der Politik bis hin zum einfachen Amtsgang wieder.

        Das Siezen als Form von Höflichkeit betrachtet setzt voraus, dass das Duzen von Fremden unhöflich ist. Da stellt sich mir die Frage: Warum? Wer setzt in unserer „modernen“ Welt die Standards und wieso muss man sich auf alle Ewigkeit daran festfressen ohne eine Reformierung in Betracht zu ziehen?
        Warum kann es uns Deutsch-Sprechenden nicht gelingen den liebevollen „Du-Kreis“ der Familie auf alle Menschen zu ‚expandieren‘.

        Des weiteren denk‘ ich mir: Wozu Höflichkeitsformen, wenn sie wirklich keine Bedeutung haben. Vor allem in der BRD, hinter deren (Schein-) Höflichkeit nichts weiter als Menschen verachtender Totalitarismus zu finden ist.

        Menschlichkeit
        —————
        Brauchen wir um „Menschlichkeit“ definieren zu können wirklich zu wissen, was der Mensch ist (oder nicht)? Ich meine Menschlichkeit definiert sich daraus, daß wir Menschen den Unterschied zwischen Recht und Unrecht begreifen; daß wir lieben- und Mitgefühl erfahren können. Humane Nächstenliebe braucht kein „Sie“ welches sie höchstens einschränkt. Und genau darin liegt die ‚un‘-Menschlichkeit.

        Wenn wir diese NGO namens Bundesrepublik Deutschland ‚besiegen‘ wollen, dann geht das nur mit liebevollem Zusammenhalt und Selbstlosigkeit.

        Liebe drückt sich u.A. mit dem „Du“ aus.

  7. Axi
    29. November 2009 um 22:19

    Hallo Herr Helten,

    für Ihren Altruismus, diesen juristischen Stoff für Ihre Mitmenschen aufzuarbeiten und zugänglich zu machen, gebührt Ihnen das Reichs/Bund/Bundes – ja was denn nun – Verdienstkreuz!
    Ist angesichts des fortgeschriebenen Besatzungsrechtes die Definition der Begriffe Bund/Bundesstaat etc. nicht ebenso müßig wie die Frage nach der Gültigkeit des Art. 23 GG, wie Sie erwähnen? Ist das derzeit gültige Grundgesetz mit Billigung der Siegermächte zustande gekommen oder haben es die Partei-BRD-Designer (um)formuliert? Hat dieses GG für irgendjemanden keine Gültigkeit, wenn ja, in welchen Fällen?

    Mit freundlichen Grüßen
    Axi

    • 14. Januar 2010 um 08:58

      Hallo Axi,

      sehr spät, meine Reaktion auf Ihren Kommentar, doch wie pflegt der Engländer zu sagen: Good things come to those who wait!

      Ist das derzeit gültige Grundgesetz mit Billigung der Siegermächte zustande gekommen oder haben es die Partei-BRD-Designer (um)formuliert? Hat dieses GG für irgendjemanden keine Gültigkeit, wenn ja, in welchen Fällen?

      Das Grundgesetz darf zum großen Teil als obsolet angesehen werden. Warum? Weil es das ist. Nennen Sie mir einen Artikel der Grundrechte (Artikel 1-19 GG), welcher von Seiten der Politmafiosi eingehalten wird, oder sollte ich sagen „geduldet“ wird.

      Es hat solange „Gültgkeit“, wie es von Seiten des Wahlvolkes der Wahlbevölkerung „geduldet“ wird, eben solange, wie man mit sich machen lässt, was „die“ schon seit Jahrzehnten tun: keine auf´s Maul bekommen tun die….warum eigentlich nicht…

      Carl Schmitt sprach von dem „Grundgesetz der Weimarer Republik“. Sie liegen goldrichtig, da Sie den Begriff „Umformulierung“, bezüglich der Verfassungshüter/Innen (ja, Mannsweiber waren auch dabei), die unter Anweisungen USraelischer Befreiungsfiguren die Verfassung der Weimarer Republik ein weinig anpassen sollten. Nicht umsonst wurde der Begriff Verfassung gemieden: nicht weil das Grundgesetz keine Verfassung ist, sondern eine war – die Weimarer Verfassung ist lediglich unter besatzungsrechtlichem Vorbehalt (inkraftbleibende Artikel des Überleitungsvertrages und der SHAEF-Gesetzgebung) Handlungs- und vor allem Geschäftsunfähig.

      Wenn das Grundgesetz nicht die Weimarer Verfassung wäre, wie könnte man sonst ein GVG (Gerichts-Verfassungs-Gesetz) aus Anno 18hundert und ein paar gequetschte an der langen Leine laufen lassen?! … Dät jeeyt net

      Das Grundgesetz enthält schon seit 1949 in der Präambel ein Integrationsprinzip. Deutschland ist nämlich, heißt es dort, „von dem Willen beseelt, als gleichberechtigtes Glied in einem vereinten Europa dem Frieden der Welt zu dienen“. An der Unterwürfigkeit hat sich wenig geändert. Die Integrationspolitik wurde zunächst auf Artikel 24 Abs. 1 des Grundgesetzes gestützt, der die internationale Zusammenarbeit Deutschlands allgemein trägt. Danach kann der Bund durch Gesetz Hoheitsrechte auf zwischenstaatliche Einrichtungen übertragen. Im Zuge des Maastricht-Vertrags-Verfahrens ist ein eigenständiger Europa-Artikel geschaffen worden; Art. 23 GG, der die Vorschrift über den Geltungs- und Verbindlichkeitsbereich des Grundgesetzes ersetzt hat, wonach dieses in „anderen Teile Deutschlands nach deren Beitritt in Kraft zu setzen“ war.

      Auf Grund dieser Vorschrift hat das Grundgesetz in den („neuen“) Ländern, die sich (unter bundesdeutscher Vormundschaft) in der untergehenden DDR gebildet hatten, Geltung erlangt.

      Die Geltung bezieht sich auf die Einheit von Erzeugung und Erscheinung eines Gesetzes als rechtlich erzeugter Staatsakt. Die Verbindlichkeit bedeutet hingegen inhaltliche Verpflichtungskraft eines Gesetzes. Der Europaartikel ist jetzt die entscheidende Grundlage Deutscher Integrationspolitik. Er enthält eine begrenzende Struktur- und Sicherungsklausel (Abs. 1 Satz 1). Danach „wirkt die Bundesrepublik Deutschland zur Verwirklichung eines vereinten Europas bei der Entwicklung einer Europäischen Union mit, die demokratische, rechtsstaatliche, soziale und föderative Grundsätze und einen diesem Grundgesetz im wesentlichen vergleichbaren Grundrechtsschutz gewährleistet und dem Grundsatz der Subsidiarität verpflichtet ist“.

      Das nationale Prinzip, welches die Politik der europäischen Integration überwinden will, hat das Bundesverfassungsgericht gegen die Parteienoligarchie verteidigt, indem es die Zerrüttung der deutschen Staatsgewalt bis zur besiegelten Auflösung, von der Zustimmung des deutschen Volkes abhängig gemacht hat. Wer gegenwärtig noch behauptet, Deutschland sei eine Demokratie, ein Rechtsstaat, ein Sozialstaat, – ist entweder befangen oder wunschlos glücklich Sklave zu sein. Wenn man die Völker fragen würde, ob sie ihre staatliche Nationalität aufgeben wollen, würden wohl alle Völker nein, oder wie die Franzosen „non“ und die Niederländer „nee“ zu dem Verfassungsvertrag und die Iren zu dem Vertrag von Lissabon „no“ gesagt haben. Aber deswegen fragt man sie nicht mehr, und deswegen fragte man die Iren erneut, bis aus „no go“, „go on“ wurde; man hätte sie auch ein drittes Mal erneut „abstimmen“ lassen.

      Oh, und die Deutschen hat man nach dem Krieg sowieso noch nicht gefragt.

      [pdf] SHAEF-Gesetz1.pdf 2.4 MB
      [pdf] SHAEF-Gesetz3.pdf 360.7 KB
      [pdf] SHAEF-Gesetz51_dm.pdf 966.8 KB
      [pdf] SHAEF-Gesetz76.pdf 680.7 KB
      [pdf] SHAEFnr52.pdf 1.2 MB
      [doc] shaef_52_IGFarben.doc 26.5 KB
      [pdf] shaef_52_IGFarben.pdf 51.3 KB
      [pdf] shaef_d.pdf
      [pdf] shaef_igfarbAG.pdf 633.6 KB
      [pdf] shaef_procl_no1.pdf

      Mit besten Grüßen | Andreas Helten

  8. Vincent
    28. November 2009 um 16:47

    Hallo Herr Helten,

    Dass die Bundesrepublik Deutschland KEIN Staat, sondern nur ein Staatsfragment war (und ist) hat Carlo Schmid (nicht mit dt) ja schon festgestellt.

    Aber was sind nun die Konsequenzen? Die Sache mit Artikel 23 a.F. scheint wohl erledigt. Trotzdem werde ich aus ihrem Artikel nicht ganz schlau.

    Tatsache ist, daß wir Deutsche nach Strich und Faden hintergangen werden. Wir haben eine Verfassung, die keine ist, ein Staat der keiner ist, eine Demokratie, die keine ist.

    Was wäre zu tun, um diesen Mißstand abzustellen?

    P.s: Bitte nicht wundern, ich verwende absichtlich die alte Rechtschreibung. ;-)

    • 29. November 2009 um 06:46

      Hallo Vincent,

      Dass die Bundesrepublik Deutschland KEIN Staat, sondern nur ein Staatsfragment war (und ist) hat Carlo Schmid (nicht mit dt) ja schon festgestellt.

      Aha, soso. Carlo Schmid also nicht mit dt?. Vielen Dank für diesen Hinweis, aber diese Belehrung ist sehr amüsant, weil sie falsch ist. Vielleicht werden Sie ja aus meinem Artikel nicht ganz schlau – wie sie mitteilen – weil Sie nicht richtig lesen. Ich zitiere in dem Artikel Carl Schmitt, also Carlo ohne o und Schmitt nicht mit dt.
      Ein Buch, welches ich seit 2 Jahren mein Eigen nennen darf, trägt folgenden Titel:

      Carl Schmitt – Der Nomos der Erde im Völkerrecht des Jus Publicum Europaeum [Duncker & Humblot | ISBN: 342801328X]

      Damit sich der Name gut einprägt schlage ich vor, Sie lesen dieses Buch. Ich habe zufällig eine digitalisierte Version, die ich hiermit zur Verfügung stelle.

      Carl Schmitt – Der Nomos der Erde [PDF] [COVER-jpeg.]

      Zu Ihren Fragen werde ich später Stellung nehmen, wir sind bis gerade eben (06:15) auf einer Hochzeit gewesen und könnte stehend schlafen.

      Gute Nach und guten Morgen | Andreas Helten

      • Tobi
        23. Januar 2010 um 13:11

        Wann gibts denn nu‘ diese Stellungnahme? :)

        Außerdem… Andreas… Dein Zitat mag wohl aus dem Buch von Carl Schmitt stammen. Das macht was Viktor über den SPD-Politiker Carlo Schmid (ohne dt) sagte aber nicht falsch: http://www.youtube.com/watch?v=h3iUz0mfPzs

        • 30. Mai 2010 um 11:51

          Hallo Tobi,

          habe auch nie behauptet, daß Carl Schmitt etwas falsches sagte, im Gegenteil. Wenn man aber den Text liest anstatt ihn zu hören, werden die Feinheiten der einzelnen Begriffe besser verarbeitet und treten intensiver ins Bewusstsein.

          Mit besten Grüßen | Andreas Helten

  9. 23. November 2009 um 20:48

    Hallo Glaube
    Ihr Kommentar | 23. November 2009 um 17:07

    In meinem Fall hat sich der „Freistaat Bayern“ und die BRD GmbH ein Eigentor geschossen, welches sie noch bereuen werden.

    Die Finanzagentur des Bundes hat nicht viel mit Ihrem Problem zu tun.

    Und wenn Sie mir die Bemerkung erlauben:
    Sie sollten sich – weder anonym noch öffentlich – auf diese Art äußern. Egal welcher Sachverhalt gerichtlich zu bestreiten ist, darf die innere Erregtheit nicht nach außen dringen: es verzerrt nicht nur die Sicht der Dinge, es benachteiligt auch den gesunden Abstand zur Sache selbst.

    Was die Aberkennung meiner Staatsangehörigkeit betrifft, brauche ich einen Völkerrechtler mit sehr viel Mut und sehr guter Kenntnis im Völkerrecht, da ich meinen jetzigen Anwalt damit nicht auch noch belasten will.

    Wenn Sie ihren Anwalt bezahlen, dann auch für seine Belastbarkeit. Auch der Mut des Anwalts ist nicht von Bedeutung. Auch mutige §-Reiter waren mutig genug, diese Staatssimulation gesetzlich gegen das eigene Volk abzusichern. Nein, Sie brauchen zuerst einen Menschen, der Sie zugleich völkerrechtlich vertreten kann – nicht weil er mutig ist -, weil er sich der Wahrheit und der Verwirklichung des Rechts verpflichtet fühlt, sich auf die Verfassung beruft, die mit allen Menschen geboren ist (Kant).

    Karl Albrecht Schachtschneider ist für mich eine besondere Persönlichkeit, ein Mensch, der diese Grundsätze vertritt. Ich kenne ihn nicht persönlich, leider. Aber ich kenne die Aufsätze und Verfassungsbeschwerden, die er seit dem Maastricht-Prozess geführt hat.
    Andreas Helten

  10. Glaube
    23. November 2009 um 17:07

    Anm: Kommentare nachträglich zusammengefasst | Andreas Helten

    [I] Kommentar | 23. November 2009 um 19:10

    Verfassung des Freistaates Bayern
    Quelle: http://www.bayern.landtag.de

    Artikel 6 Abs. 2 [Staatsangehörigkeit]
    (2) Die Staatsangehörigkeit kann nicht aberkannt werden.

    In meinem Fall hat sich der „Freistaat Bayern“ und die BRD GmbH ein Eigentor geschossen, welches sie noch bereuen werden.
    Was die Aberkennung meiner Staatsangehörigkeit betrifft, brauche ich einen Völkerrechtler mit sehr viel Mut und sehr guter Kenntnis im Völkerrecht, da ich meinen jetzigen Anwalt damit nicht auch noch belasten will.

    [I] Kommentar | 23. November 2009 um 18:35

    Zur Zeit klage ich über einen sehr bekannten Rechtsanwalt gegen den „Freistaat Bayern“ wegen Ablehnung meiner Opferrente, dass mit der Aberkennung meiner Staatsbürgerschaft wurde erst durch den Ablehnungsbescheid ersichtlich und kommt noch hinzu.
    Mehr darf ich zur Zeit nicht sagen, aber diese BRD und ihre Staasiseilschaften werden mich noch kennen lernen!
    Ich werde Sie zu gegebener Zeit noch unterichten, wenn Sie Interesse daran haben.

    Bei meinem fall geht es aber noch ein ganzes Stück weiter.
    Durch Rücknahme eines angeblich rechtswidrigen Verwaltungsaktes wurde mir nach StAG § 17 Abs.7 die Staatsangehörigkeit entzogen.
    Jetzt bin ich defakto staatenlos und dagegen wehre ich mich.
    Denn eine BRD kann mir eine Staatsangehörigkeit NICHT aberkennen!!!

    • 23. November 2009 um 17:29

      Hallo Glaube,

      würden Sie mir das bitte etwas genauer erklären…? Schreiben Sie mir doch bitte eine E-Post, damit ich mir ein besseres Bild der Umstände machen kann.

  11. Glaube
    23. November 2009 um 15:01

    Wo sind denn die „Schlaumeier“, die mir meine Frage völkerrechtlich richtig beantworten können??

    • 23. November 2009 um 16:02

      Hallo Glaube,

      als „Schlaumeier“ möchte sich (insbesondere meiner Wenigkeit) niemand angesprochen fühlen, vielleicht liegt es auch an den Arbeitszeiten… Es könnte allerdings auch daran liegen, daß die Frage der Staatsangehörigkeit/Volkszugehörigkeit, welche sich aus der Verfassungswirklichkeit eines Staates herleitet (die den Staat namentlich erfasst, mit dem dieses Staatsvolk verbunden ist), im Artikel eigentlich schon beantwortet wurde.

      Fragen Sie väter- und mütterlicherseits mal nach der Geburtsurkunde, also der Urkunde Ihrer Eltern. Darin ist auch die Staatsangehörigkeit beurkundet. Dann vergleichen Sie die Informationen mit dem Staatsangehörigkeitsgesetz. [Link StaG]

      Seien Sie mir nicht böse, doch es hilft nicht, wenn ich alles vordiktiere, denn Sie sollen auch mir nicht glauben. Wenn Sie sich durch das ‚StaG‘ „gekämpft“ haben, wird die Antwort auf Ihre Frage, durch das begreifen selbst, eine Bereicherung.

      Das Bundesamt der Justiz, die Gemeinde und das Landratsamt können diese Frage nicht beantworten, weil das Staatsangehörigkeitsgesetz diesen Staat namentlich nicht nennt.

      Also ich bin Staatsbürger des Staates (Landes)???????

      Die Bundesrepublik Deutschland, als der „Bund“, vermag kein Bundesstaat zu sein, weil die Gesamtstaatlichkeit (des Bundes) nicht auf die Bundesstaatlichkeit der Länder gründet.

      Die Angestellten in den Behörden können nur so antworten/handeln/informieren, wie man es ihnen beigebracht hat. Dies nennt man auch Ämterpartonage…die Nachkömmlinge sollen nämlich nur lernen, was gerade so nötig ist, um den Posten „staatstragend“ zu vertreten. Wie gesagt, selbstständiges denken wird abtrainiert.

      Ich zitiere mich nochmal selbst:

      Auf der Internetseite „Deutsche Gesetzestexte“ hat man anscheinend vergessen, auch dort die Begriffe zu ändern

      Es hat sich lediglich „die Bedeutung der Begriffe im Sinne des Gesetzes“ geändert. Was heißt nun „im Sinne“. Ganz einfach, das Gesetz beinhaltet keine Volkszugehörigkeit, die den Staat namentlich erfasst, auf den das Staatsvolk gründet und verbunden ist.

      Sollten noch Fragen offen sein… fragen Sie ruhig, aber nicht die „Schlaumeier“ ….kleiner Scherz!

      Mit besten Grüßen | Andreas Helten

  12. Glaube
    22. November 2009 um 20:13

    Welche Staatsbürgerschaft besitze ich, wenn meine ganzen Vorfahren väterlicher Seite aus Sachsen und mütterlicher Seite aus Bayern stammen?????
    Diese Frage konnte mir das Bundesamt der Justiz, die Gemeinde und das Landratsamt bisher nicht beantworten, oder wollte und konnten es nicht!!!
    Also ich bin Staatsbürger des Staates (Landes)???????????????????????????

    • vollkommenheit
      15. Juli 2012 um 14:13

      Du gehörst keinem Staat an du bist nur Deutsch so wie es in deinem Ausweis steht – schau mal rein.- Staatsangehörigkeit „Deutsch“ steht dort und sonst nichts.

      • 16. Juli 2012 um 00:34

        Hallo Bäerbel,

        dass ich mit der Thematik bereits sehr vertraut bin, sollte eigentlich aus dem Aufsatz hervorgehen… :)
        Aber nichts für ungut.

        Ich wünsche Dir einen güten Start in die neue Woche.

        Mit besten Grüßen | Andreas Helten

        • vollkommenheit
          16. Juli 2012 um 07:44

          Guten Morgen Andreas,
          schön, einen Menschen zu treffen der sich auch mit dieser Thematik befasst – ich freue mich gleichgesinnte Menschen zu kennen die nicht alles mit sich machen lassen, die nicht fremdgesteuert leben – sich leben lassen. Der Austausch ist wichtig für mich.
          Bis wieder mal – ich mache erst mal eine Woche Urlaub.
          LG vollkommenheit

        • 16. Juli 2012 um 22:31

          Guten Abend Baerbel,

          dann wünsche ich Dir einen schönen Urlaub, erhol dich gut. Können uns ja nächste Woche mal austauschen, wenn Du wieder da bist. Liebe Grüße

          Andreas

        • vollkommenheit
          16. Juli 2012 um 23:43

          Hallo Andreas,
          freut mich das du dich noch mal gemeldet hast. Ich hatte heute Abend noch eine Trauerbegleitung und bin erst wieder vor einer STunde zurück gekommen. Das musste sein ist halt mein Beruf außer Trauerreden und Sterbebegleitung.
          Ja, wir hören voneinander – inzwischen kannst du, wenn du magst mal meine Webseite anschauen – http://www.trauerreden-debus.de
          Schöne Grüße

  13. zdago
    19. November 2009 um 20:15

    nicht schlecht – vor allem der Hinweis auf das Juristen-Neusprech.
    Obwohl – zur Wertschätzung ist mein Lieblingsartikel der 139:

    Die zur „Befreiung des deutschen Volkes vom Nationalsozialismus und Militarismus“ erlassenen Rechtsvorschriften werden von den Bestimmungen dieses Grundgesetzes nicht berührt.

    Damit ist alles möglich – zumal diese Rechtsvorschriften mit den verschiedenen Truppen ausreichend unterlegt sind, um problemlos durchgesetzt zu werden.

    Wie sagte schon en gewisser Mr. Wilson 1917: Wir werden mit jedem Handel treiben, ob er will oder nicht. Wer uns seine Märkte nicht öffnen will, dem treten wir die Türe ein.
    Der Artikel 139 ist die freiwillig erzwungene Unterwerfung, da brauche ich nicht einmalmehr einen Artikel 23.
    mfg zdago

    • 22. November 2009 um 17:38

      Hallo zdago,

      Sie haben es ganz genau verstanden. Vor einiger Zeit haben Sie den Roman „Kriegssprache“ erwähnt. Auch wenn dieses Werk unter der Kategorie „Roman“ vertrieben wird, so kommt es der Realität erschreckend nahe – eine Schrift, die ich dringend weiterempfehlen möchte.

      Mit besten Grüßen | Andreas Helten

      • zdago
        23. November 2009 um 00:05

        ja – die Science Fiction aht manchmal ganz faszinierende Gedanken.
        mfg zdago

      • zdago
        23. November 2009 um 20:36

        ach ja – wollte ich noch erwähnen:
        Im Moment lese ich gerade von Viktor farkas : unsichtbare Fronten
        Kann ich nur empfehlen – ist kein Roman. Als Zusammenfassung und Übersicht erste Wahl.
        mfg zdago

      • Tobi
        13. Januar 2010 um 22:23

        „Kiegssprache“… gibt’s dafür ne ISBN?

    • 24. November 2009 um 16:41

      ach ja – wollte auch noch etwas erwähnen (zdago)

      [i] kleiner Nachtrag

      Folgendes erfahren wir aus „Der große Kommentar zum Bonner Grundgesetz 4 Aufl. [824ff]“ über Ihren Lieblingsartikel:

      „Erörtert wurde, ob in diesem Zusammenhang die Öffentlichen ąmter
      für bestimmte Gruppen von Belasteten gesperrt werden sollten. Dabei wurde auf
      Artikel 14 der Verfassung der USA, Zusatz 1866-68 hingewiesen. Danach sollten
      …Ämter im Zivil- oder Militärdienst der Vereinigten Staaten und der Einzelstaaten
      nicht von Personen bekleidet werden dürfen, die sich schon einmal unter Bruch ihres Eides gegen die Vereinigten Staaten aufgelehnt hatten.“

      Die Väter (und Mütter), über die sich das Grundgeschwätz ausschweigt, waren nun mal keine Antifaschisten, sondern Verfassungshüter.

      @ Viktor Farkas – sein Schreibstil ist eine Wohltat für die Augen und natürlich auch die Sinne. Seine Sätze sind nicht zu lang, einfach formuliert. Er schnüffelt beim Schreiben also nicht an den Rosen, sondern kommt auch zum Punkt. Hab´ ein Buch von Farkas, schon etwas älter, quasi ein rüstiger Rentner zwischen zwei Buchdeckel. Auf dem Cover ist ein Typ, der einen Trichter im Kappes stecken hat. Mir fällt der Titel nicht ein, habe es verliehen. Thema allgemein: „Massenmedien“, Sprachmanipulation, von allem etwas, aber sehr interessant.

      Sie haben übrigens Post, E-Post um genau zu sein.

      Glück´auf !

      Andreas

  1. 8. Dezember 2009 um 18:07

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