Die Eingliederungsvereinbarung


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Die Eingliederungsvereinbarung kommt einer Abtretungserklärung der Grundrechte gleich. Dies ist insbesondere in einem »Video für Hartz IV Empfänger« sehr schön zusammengefasst. Ich möchte Ihnen mit diesem Beitrag ein Fundstück vorstellen, welches ich in einer »Arbeitshilfe zur Eingliederungsvereinbarung gem. § 15 SGB II« gefunden zu haben glaube.
Es geht in diesem Dokument um einen einzigen Satz, nicht mehr und nicht weniger.
In dieser Arbeitshilfe enthaltenen Ausformulierung zu “Pflichtleistungen 15.17” sind deshalb einen kritischen Blick wert, weil der Grund für die Erwähnung (letzter Satz) selbst, den Charakter des sogenannten “öffentlich-rechtlichen” Vertrages, insbesonder der Lösung des Problems willkürlicher Sanktionen und Demütigungen, selbst beinhaltet.
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- Aus dem Leitfaden zur EinV – § 15
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Fragen Sie sich, warum die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nichts in der EinV zu suchen haben… (Screenshot letzter Satz)
Na, weil die Verbrecher dann vertraglich dazu verpflichtet wären, diese Leistungen – wie Ihnen nach Antrag auf ALG auch bewilligt wurde – zu zahlen. Nehmen wir den bewilligten Antrag also als Anlage in die EinV mit auf. Ein Vertrag ist ja dazu da, um ihn auszuhandeln. Es besteht außerdem kein Grund, diese Anlage (Bewilligung auf Leistung zur Sicherung des Lebensunterhalts) nicht mit in die EinV (als Gegenstand des Vertrages) mit aufzunehmen, weil die Bewilligung von der Selbigen Vertragspartei gezeichnet wurde. Die Vertragspartei (ARGE – Selbstverwaltung) würde bei Ablehnung der Aufnahme (des bewilligten Antrages auf Leistungen) in die EinV, sich selbst widersprechen. Die Ablehnung müsse die ARGE nämlich damit begründen, dass sie sich selbst nicht über den Weg traut. Unsittlichkeit und vorsätzlicher Bertrug würden sich in einem Schritt als offenkundig an den Pranger stellen.
Ein Beispiel: Sie ergattern einen Vorstellungstermin bei einem Autohaus. Eine Stelle als KFZ-Mechatroniker ist zu besetzen. Sie haben Glück, man entscheidet sich für Sie. Umgehend wird ein Arbeitsvertrag gefertigt. Dort sind die Urlaubstage und insbesondere das Brutto-Entgelt nierdergeschrieben. Wohl gemerkt: In ein- und demselbigen Vertrag! Bei der Eingliederungsvereinbarung (EinV) ist dies anders, um es mal so auszudrücken, hinterlistiger. Zuerst bewilligt man Ihnen die Leistungen – die Ihnen gesetzlich zustehen – im Antrag, wo auch der Betrag, der Ihnen zusteht, niedergeschrieben ist. Danach werden Sie zur Unterschrift genötigt, nämlich einen zweiten Vertrag zu unterschreiben, der Eingliederungsvereinbarung. Dort werden weder Ihre gesetzlich zustehenden Leistungen erwähnt, noch ist dort irgendetwas von Zahlungspflichten des so genannten Vertragspartners, der ARGE, zu entnehmen.
Sofern Sie die EinV unterschrieben haben, ist die ARGE nicht mehr verpflichtet, diese Leistungen zu erbringen. Auch das Grundrecht auf “rechtliches Gehör” wird durch die EinV ausgehebelt. Als Leittragender werden Sie sich daran erinnern können, daß Leistungen willkürlich “auf Eis gelegt” werden, ohne Ihnen vorher die Gelegenheit gegeben zu haben, sich zur Sache zu äußern. Hier wird das Grundrecht einerseits (rechtliches Gehör) ausgehebelt. Wie das »Video für Hartz IV Empfänger« bereits mitteilt: es ist eine Abtretungserklärung der Grundrechte, womit es die Sache auch voll und ganz bestätigt. Vergleichen Sie bitte die EinV am Beispiel des Arbeitsvertrages als KFZ-Mechatroniker, besonders auf die vertraglich geregelte Sicherung des Entgeldes/Lohn.
Das Autohaus wird mit Ihnen keinen Arbeitsvertrag abschließen, indem er Ihren Lohn/Urlaubstage usw. vertraglich besiegelt, um Ihnen diese in einem weiteren Vertrag (EinV) wieder abzuerkennen. Darin liegt hier des Pudels Kern.
Es liegen mir bisher zwei Erfahrungsberichte vor, die keinerlei Platz für willkürliche Sanktionen geboten haben. Ich habe mir in einer Urlaubswoche die Mühe gemacht, mich vor die ARGE in Grevenbroich zu stellen und Leute dazu befragt, ob sie schon einmal Probleme mit willkürlichen Sanktionen hatten. Daraufhin habe ich die beiden “Testpersonen” dahingehend unterrichtet, ihren Antrag (Bewilligung auf ALG) mit in die Eingliederungsvereinbarung mit aufzunehmen. Dies geschah vor über sieben Monaten, also eine Testphase, welche der Dauer einer EinV entspricht, denn sie soll alle 6 Monate “erneuert” werden.
Fazit: Bisher keine willkürlichen Sanktionen bzw. Leistungskürzungen, und/oder Leistungskürzungen durch Vertragsbruch (rechtliches Gehör) sanktioniert worden sind. Also, man nehme die Grundgrechte und mache sie zum Gegenstand des Vertrages, der Eingliederungsvereinbarung.
Es kann kein Zweifel darüber bestehen: Den Antrag (indem die Bewilligung auf Leistung niedergeschrieben steht, bzw. monatliche Leistung) nicht in die Eingliederungsvereinbarung mit aufzunehmen, wäre ein in sich widersprüchlicher Akt, da die Bewilligung der Leistung von der Selbigen Vertragspartei gefertigt wurde, die “Ihnen” nun die EinV aufs Auge drücken will.
Ich bitte um Beteiligung, Kritik und notwendigen Verbesserungen, meines Fundstückes. Es geht um die betrogenen Menschen, die nicht wissen, wie sie der Willkür entkommen sollen.
Wir haben uns mit diesen Dingen nicht abzufinden, wir haben sie jenen Schreibtischtätern dahin zu stecken, wo die Sonne nicht scheint
… und zwar trocken.
Arbeitshilfe zur EinV § 15
[Pdf - 79,2 KB]
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– Die Eingliederungsvereinbarung -
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- Der in den §§ 2 Abs. 1 und 15 i.V.m. § 31 Abs. 1Nr. 1 lit. a) SGB II verpflichtende Zwang zum Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung kommt einem Kontrahierungszwang gleich und verstößt damit gegen die durch Art. 2 GG geschützte Vertragsfreiheit. Die Eingliederungsvereinbarung ist ein erzwungener zivilrechtlicher Vertrag, der für den Leistungsempfänger erhebliche Nachteile hinsichtlich der Verwendung von Regelleistungen (Eigentumsschutz nach Art. 14 GG), Bewegungsfreiheit (Freizügigkeit nach Art. 11 GG) und freien Berufswahl (Art. 12 GG) hat. Weiterhin sind die Inhalte nicht frei vereinbart sondern vorgegeben und können von Seiten des Leistungsempfängers bei einer Nichteinhaltung zu Schadensersatzansprüchen führen. Gegen den geschlossenen Vertrag sind keine öffentlichen Rechtsmittel (Sozial- bzw. Verwaltungsgerichtsbarkeit) möglich, wie es bei einer Anordnung durch Verwaltungsakt der Fall wäre. Mit der Beantragung bzw. mit dem Bescheid der Eingliederungsvereinbarung (EinV) wird der „Kunde“ verfassungswidrigen gesetzlichen Regelungen unterworfen. Durch den Kontrahierungszwang bei der Eingliederungsvereinbarung werden die Grundrechte nach Art. 2, Art. 11, Art. 12 und Art. 14 GG erheblich verletzt.
Arbeitsgelegenheiten
- Nach § 2 Abs. 1 und § 16 Abs. 3 i.V.m. § 31 Abs. 1 Nr. 1 lit. c) und d) SGB II ist der „Kunde“ verpflichtet und gezwungen eine Arbeitsgelegenheit aufzunehmen, auszuführen und fortzuführen, jedoch ohne jeglichen Anspruch auf arbeits-, betriebsverfassungs- oder tarifrechtlichen Gesichtspunkten orientierter Arbeitsbedingungen. Die vertraglichen „Rahmenbedingungen“ sind demnach dazu berechtigt, sich nicht an tarifliche Entlohnung orientieren zu müssen – (siehe Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) „Wir suchen im Auftrag unseres Kunden“) Dieses ist ein nicht hinzunehmender Zwang in eine Arbeit. Diese Vertragsbedingungen widersprechen dem deutschen Recht; Art. 12 Abs. 2 und 3 GG. Nach Art. 2 des ILO-Übereinkommens über Zwangs- und Pflichtarbeiten, ist “jede Art von Arbeit oder Dienstleistung, die von einer Person unter Androhung irgendeiner Strafe verlangt wird und für die sie sich nicht bzw. freiwillig zur Verfügung gestellt hat” verboten.
- Die nach dem SGB II erzwungene Aufnahme einer Arbeitsgelegenheit (durch Androhung der Kürzung bzw. Wegfall der Geldleistung zur Sicherung der Existenz und damit der körperlichen Unversehrtheit und des Lebens) verstößt gegen Art. 8 Abs. 3 des internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte (in Kraft seit dem 23. März 1976) sowie gegen das ILO-Übereinkommen Nummer 29 und Nummer 105 über die Abschaffung der Zwangsarbeit vom 5. Juni 1957. Ausnahmen gibt es nur in Fällen des Militärdienstes, des Katastrophenfalls oder der Arbeitspflicht durch Strafurteil. Die Praxis der deutschen Sozialämter, Asylbewerber – die bereits Leistungen empfangen – zu gemeinnütziger Arbeit zu verpflichten, wurde durch einen Expertenausschuss der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) der Vereinten Nationen bereits als Verstoß gegen das Verbot der Zwangsarbeit nach der ILO-Konvention Nummer 29 gewertet.
Höhe der Regelleistung
- Die Regelleistungen entsprechen nicht den tatsächlichen Entwicklungen der Lebenshaltungskosten. Die Anpassung entsprechend der Einkommens- und Verbrauchsstatistik hat nicht stattgefunden. Die Höhe der Regelleistung ist bereits durch die gesetzesvorbereitenden Ausschüsse im Jahre 2003 festgelegt worden. Durch die unveränderte Einführung zum 1. Januar 2005 wird das vom Bundesverfassungsgericht festgestellte Existenzminimum nicht mehr gewährleistet. Damit ist die Würde des Menschen nach Art. 1 GG bei der Teilnahme am gesellschaftlichen Leben in Deutschland nicht mehr gewährleistet. Zudem liegt ein Verstoß gegen das in den Art. 20 Abs. 1 und Art. 28 Abs. 1 GG manifestierte Sozialstaatsgebot vor.
Erbenhaftung
- Nach Art. 14 Abs. 1 GG ist das Erbrecht garantiert. Die in § 35 SGB II normierte Erbenhaftung verstößt nicht nur bedingt dagegen, sondern schlechthin. Das Arbeitslosengeld II wird ohne Einschränkung ausgezahlt, wenn Vermögen unterhalb der Freigrenzen liegen bzw. eine Immobilie selbst bewohnt und angemessen groß ist. Die Rückzahlung erhaltender Leistungen durch die Erben dieses geschützten Vermögens ist nicht rechtens, da die Leistungen weder auf Darlehensbasis noch unter Vorbehalt gezahlt wurden. Der verfassungsrechtliche Schutz des Erbes wird durch § 35 SGB II widerrechtlich verletzt.
Befristeter Zuschlag nach Arbeitslosengeldbezug
- Die Bestimmung des § 24 SGB II verstößt gegen Art. 3 und Art. 6 GG. Der befristete Zuschlag nach dem Bezug von Arbeitslosengeld benachteiligt Familien gegenüber Einzelpersonen. Die Vergleichsrechnung zwischen dem bezogenen Arbeitslosengeld und Wohngeld mit dem Bedarf der Bedarfsgemeinschaft verletzt den Gleichheitsgrundsatz. Der Bedarf einer Familie mit Kindern ist immer höher als der Bedarf einer Einzelperson. Von daher ist die Differenz zwischen der Ausgangsbasis (Arbeitslosengeld und Wohngeld) bei Bedarfsgemeinschaften mit mehreren Mitgliedern immer geringer. Die Ausgangsbasis ist in beiden Fällen aber die Gleiche.
Verordnungsermächtigung bei Unterkunftskosten
- Hinsichtlich der Bestimmung der angemessenen Unterkunftskosten verstößt die Verordnungsermächtigung gemäß § 27 SGB II gegen das Bestimmtheitsgebot nach Art. 80 Abs. 1 GG. Das Ausmaß der Ermächtigung ist lediglich durch den Begriff “angemessen” definiert. Dieser Begriff ist aber ein unbestimmter Rechtsbegriff. Dies trifft ebengleich, für die “Voraussetzungen der Pauschalierungen”. Unbestimmte Rechtsbegriffe sind nicht geeignet, das Bestimmtheitsgebot des Art. 80 Abs. 1 GG zu erfüllen.
Sofortige Vollziehbarkeit
- Durch die generelle sofortige Vollziehbarkeit aller Bescheide der Agenturen für Arbeit nach § 39 SGB II werden die Grundrechte auf rechtliches Gehör nach Art. 19 Abs. 4 GG verletzt. Nach dieser „Regelung“ ist der Leistungsberechtigte gegen willkürliche, unrichtige oder falsche Bescheide ordnungsgemäß im Sinne der Rechtsstaatlichkeit weder geschützt, noch kann ein so genannter „Verwaltungsakt“ aufgrund der beschränkten Personalkapazitäten der ARGE den zeitlich angemessenen Rahmen bieten. Dazu sei besonders hervorgehoben, dass die ARGE die Leistungen (ALG I + II) bis auf Weiteres „auf Eis legt“, ohne dem „Kunden“ die Möglichkeit einer Stellungnahme einzuräumen. In nahezu 90 % der Fallbeispiele/Sachverhalte, die gerichtlich eingeklagt werden, gegen auf das Konto der Leistungsträger!
- Bereits das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 13. Juni 1979 festgestellt, dass eine Verwaltungspraxis, die Verwaltungsakte generell für sofort vollziehbar erkläre, nicht mit der Verfassung vereinbar wäre (BVerfGE 51, 268 [284f]).
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Quellen/Verweise
BAG 31.05.2006 – 5 AZR 342/06 (F) (Beginn der Frist zur Erhebung der Anhörungsrüge)
OVG Hamburg – 12.01.2006 – 4 So 122/05 (Frist zur Einlegung der Anhörungsrüge beginnt auch ohne Belehrung)
Gravenhorst: Anhörungsrügengesetz und Arbeitsgerichtsverfahren; Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht – NZA 2005, 24
Rensen: Die Gehörsrüge nach dem In-Kraft-Treten des Anhörungsrügengesetzes; Monatsschrift für Deutsches Recht – MDR 2005, 181
Schneider: Die Anhörungsrüge im Zivilprozess; Zeitschrift für die Anwaltspraxis – ZAP 2005, 97
Treber: Neuerungen durch das Anhörungsrügengesetz; Neue Juristische Wochenschrift – NJW 2005, 97
Wolff: Die Verletzung rechtlichen Gehörs als Revisionsrüge, Zeitschrift für den Zivilprozess – ZZP 2003, 403 – 419
Zuck: Rechtsstaatswidrige Begründungsmängel in der Rechtsprechung des BGH; Neue Juristische Wochenschrift – NJW 2008, 479
Zuck: Wann verletzt ein Verstoß gegen ZPO-Vorschriften zugleich den Grundsatz des rechtlichen Gehörs?; Neue Juristische Wochenschrift – NJW 2005, 3753


(…und wenn das besagte Video »Video für Hartz IV Empfänger« noch frei von durchaus vermeidbaren Rechtschreibfehlern wäre, dann hätte es möglicherweise noch etwas mehr “Gehalt”) ;o)
Hallo Harry_H.
Na, Hauptsache, Sie konnten es entziffern.
Mit besten Grüßen | Andreas Helten
Wenn das Absicht ist, ist es nichts anderes als organisierter Betrug, der das Volk Stück für Stück auf seine eigene Wertlosigkeit indoktronieren soll.
Selbst,wenn sie im Eeinzelfall dieses Verhalten aufheben, ändert sich nichts am Prinzip, solange es nicht für die Organisatoren (Berater und Politiker) und die Handlanger (Mitarbeiter der Argen) Konsequenzen hat wie jedes ganz normale Verbrechen sie haben sollte ineinem Rechtsstaat.
Solange dies nicht geschieht, wird sich nichts ändern.
mfg zdago
Betr. Eingliederungsvereinbarung- Bin HARTZIV und brauche HILFE – Bitte um DRINGENDEN RÜCKRUF
(Anm. Kontaktdaten von Seitenbetreiber unkenntlich gemacht)
Hallo N.A.,
bitte senden Sie mir Ihre Frage an meine E-Post Adresse. Ich werde mich bemühen, diese umgehend zu beantworten. Ich habe mir Ihre Kontaktdaten notiert. Wir können ggf. telefonisch Rücksprache halten, sollte sich dies als notwendig erweisen. Bitte verstehen Sie mich nicht falsch, ich ziehe es jedoch vor, mich erst einmal schriftlich zu verständigen.
Mit besten Grüßen
Andreas Helten
Probier doch auch mal hier:
http://www.tacheles-sozialhilfe.de/forum/default.asp
dein Problem darzustellen, dort gibt es einige Leute die sich auf Eingliederungsvereinbarungen und Hilfe dazu spezialisiert haben.
Gruß
Hallo indy,
mir ist das Forum sehr wohl bekannt. In Sachen Privatrecht in Bezug auf öffentlich-rechtliche Verträge – und dazu gehört auch die Eingliederungsvereinbarung – habe ich mich intensiv fortgebildet. Bei den rechtlichen Schwerpunkten, gibt es jedoch keinen Zweifel: Der juristische Zusammenhang auf staatlich-hoheitlicher Ebene der Sozialgesetzgebung der ARGEN (Privatrecht/Selbstverwaltung !) einerseits, und der Verfassungswirklichkeit (Grundgesetz), insbesondere der Menschenrechte andererseits, ist offenkundig, d.h. etwas gesetzlich erörtert und nachgewiesenes, bedarf keines Beweises mehr.
Es geht in diesem Beitrag lediglich darum die Lücke zu finden, wie man die Grundrechte aushebelt, ohne die Gefahr, dass man die ARGEN dafür irgendwie strafrechtlich belangen könnte (z.B. Sittenwidrigkeit und unlauterer Wettbewerb, denn dies ist es im Grunde, weil die Eingliederungsvereinbarung ein Vertrag auf privatrechtlicher Grundlage ist).
Ich bedanke mich herzlich für den Vorschlag, das Thema doch dort einmal unter die Lupe nehmen zu lassen.
Mit besten Grüßen | Andreas Helten